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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 547/05

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

StPO § 354 Abs. 1a

Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO

kann auch durch Beschluss erfolgen.

BGH, Beschluss vom 7. März 2006

LG Potsdam

- 5 StR 547/05 -

5 StR 547/05 (alt: 5 StR 327/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Ange-

klagten der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitli-

chen Fällen in Tateinheit mit zehn tateinheitlichen Fäl-

len der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt sind,

b)

in den Strafaussprüchen dahingehend geändert, dass

die Freiheitsstrafen auf jeweils sechs Monate herab-

gesetzt werden.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisions-

verfahren um ein Sechstel ermäßigt; die den Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen werden zu einem Sechstel der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat – nach Aufhebung eines ersten freisprechenden

Urteils durch den Senat (BGHSt 49, 1 ff.) – die Angeklagten wegen fahrlässi-

ger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag

des Generalbundesanwalts zu den im Beschlusstenor ersichtlichen Ände-

rungen des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

19. Januar 2006 ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht geht in

der Strafzumessung nicht darauf ein, dass zwischen der Tat im Septem-

ber 1998 und ihrer Aburteilung nahezu sieben Jahre verstrichen sind. (…)

Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass über ihn nicht ohne

ausdrückliche Erörterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und NStZ 1983, 167;

BGH NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-

zögerung 13).

2

3

4

Der Senat kann den vom Landgericht nicht berücksichtigten Strafzumes-

sungserwägungen durch Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe auf

sechs Monate selbst Rechnung tragen. Da es bereits zu einer von der Justiz

zu verantwortenden Zeitverzögerung gekommen ist, kann hierdurch eine wei-

tergehende Verfahrensverzögerung vermieden werden (vgl. Senat in wis-

tra 2002, 464, 465; NStZ 2005, 115, 116 und NStZ 2006, 44, 45). Eine Straf-

höhe von sechs Monaten erscheint auch im Hinblick auf mögliche disziplinar-

und berufsrechtliche Konsequenzen für die Angeklagten angemessen. Die

Verhängung lediglich einer Geldstrafe würde den gravierenden Tatfolgen

hingegen nicht gerecht.“

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Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf

§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.

6

2. Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO ge-

botene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen

(ausdrücklich BGH, Beschluss vom 4. März 2005 – 2 StR 552/04; ebenso

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 4 StR 366/05; ebenso noch

3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 – 3 StR 403/04 und vom

20. April 2005 – 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA:

3. Strafsenat in BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Goßner,

StPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisen-

berg/Haeseler StraFo 2005, 221, 222).

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a) Bei der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung der Strafen

handelt es sich um einen von den Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln erziel-

ten Teilerfolg (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25), der nach dem Wort-

laut des § 349 Abs. 4 StPO die Anwendung dieser Norm eröffnet. Dem wi-

derspricht der Wortlaut des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz um

Absatz 1a ergänzten § 354 StPO nicht. Die Norm des Absatz 1a Satz 2 trifft

selbst keine Regelung, ob das Revisionsgericht in Anwendung des § 349

Abs. 4 StPO durch Beschluss oder gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu

entscheiden hat.

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b) Für eine Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO spricht, dass das Be-

schlussverfahren auch in diesem Fall den gebotenen Rechtsschutz unter

Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien des Beschwerdeführers erfüllt

(vgl. Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2937; aA Eisenberg/Haeseler aaO

S. 223). Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349

Abs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der je-

weilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revi-

sion aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass

auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse

tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis

in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Das

Beschlussverfahren wird durch die Revision, den Antrag der Revisions-

staatsanwaltschaft und die Stellungnahme des Angeklagten dazu ausrei-

chend vorbereitet. Die angemessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch

das Revisionsgericht kann allein auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-

troffenen Urteilsfeststellungen oder einer aus Art. 6 Abs. 1 MRK begründeten

Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342; 45, 321, 323) erfolgen. Eine Beweis-

aufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstän-

de ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a

Verfahren 2). Eine Revisionshauptverhandlung könnte demnach keine wei-

tergehenden Erkenntnisse im Vergleich zum Beschlussverfahren offenbaren.

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c) Darüber hinaus würde die Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO

nur relativ selten angewandt werden, weil damit für das Revisionsgericht

– und auch den Angeklagten – eine gegenüber dem Beschlussverfahren mit

größerem Aufwand verbundene Hauptverhandlung notwendig würde (vgl.

Meyer-Goßner aaO § 354 Rdn. 29). Solches würde aber dem Zweck der

Norm widersprechen, der darauf gerichtet ist, die Ressourcen der Justiz ins-

gesamt sinnvoll einzusetzen, das Verfahren zu beschleunigen

(vgl.

BT-Drucks. 15/3482 S. 21) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu

verwirklichen (vgl. Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 4a).

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d) Die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geäußerte

gegenteilige Auffassung (BT-Drucks. aaO S. 22) steht nicht entgegen. Zwar

bilden die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm in Verfol-

gung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen für den das

Gesetz auslegenden Richter eine verbindliche Richtschnur (Larenz, Metho-

denlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 328). Indes lässt die vom

Rechtsausschuss geäußerte Begründung: „die Entscheidung ergeht durch

Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO)“ eine dahingehende Regelungsabsicht des Ge-

setzgebers nicht erkennen. Der Rechtsausschuss hat nämlich die Art der

Revisionsentscheidung nicht festgelegt oder auch nur sachlich begründet,

sondern § 349 StPO seinerseits dahingehend interpretiert, dass § 349 Abs. 5

StPO und nicht § 349 Abs. 4 StPO anzuwenden sei. Solches stellt aber hier

keine im Gesetzgebungsverfahren getroffene Wertentscheidung dar, weil

eine zwingende Anwendung von § 349 Abs. 5 StPO in Widerspruch zur

Grundabsicht des Gesetzgebers träte (vgl. Larenz aaO S. 329), die Effektivi-

tät des Verfahrens zu steigern (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2932).

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e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO

§ 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3

Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert wur-

de und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte.

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