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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 1 StR 472/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das vom Senat
teilweise aufgehobene Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.
Mai 2002 verlesen. Danach durfte die Strafkammer davon ausge-
hen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinen
damaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Ge-
schädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die Straf-
kammer habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nicht
Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.
In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, kei-
nesfalls rechtsmißbräuchlich, daß die Geschädigte trotz des in
der neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses und
trotz
der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren Beweisan-
trag,
ihr Einverständnis zur Durchführung des Täter-Opfer-
Ausgleichs verweigert hat.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf