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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 1 StR 472/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 472/03

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das vom Senat

teilweise aufgehobene Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.

Mai 2002 verlesen. Danach durfte die Strafkammer davon ausge-

hen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinen

damaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Ge-

schädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die Straf-

kammer habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nicht

Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.

In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, kei-

nesfalls rechtsmißbräuchlich, daß die Geschädigte trotz des in

der neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses und

trotz

der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren Beweisan-

trag,

ihr Einverständnis zur Durchführung des Täter-Opfer-

Ausgleichs verweigert hat.

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