Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2003 – XI ZA 15/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird

zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung

der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann;

entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag

weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich

hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Beru-

fungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Be-

schlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und

vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen