BGH Beschluss vom 18.11.2003 – XI ZA 15/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird
zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann;
entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag
weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich
hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Beru-
fungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Be-
schlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und
vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen