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BGH Beschluß vom 19.11.2003 – IV ZB 20/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 20/03

BESCHLUSS

vom

19. November 2003

in der Nachlaßsache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsver- fahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

BGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen AG Hagen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 19. November 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003

wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig

verworfen.

Streitwert: 9.044,75

Gründe:

I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und

Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffas-

sung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel,

weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblas-

serin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Te-

stierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die

Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem

Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom

Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten

zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Betei-

ligten zu 4) blieb ohne Erfolg.

Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu

4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom

Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen

hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentli-

chen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens

nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -

3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung in-

zwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläu-

biger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er be-

antragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen

Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurück-

gewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl

hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder

nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3

ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1

ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe

gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grund-

satzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten

(BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum

Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdege-

richts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/

Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist

nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.

§ 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574

Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-

zeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein au-

ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der

Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden

greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht

mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch