Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2004 – V ZB 16/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FGG § 13a Abs. 3, ZPO (2002) § 574

Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Ge- richtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlan- desgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).

BGH, Beschl. v. 30. September 2004 - V ZB 16/04 - LG Berlin

AG Spandau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Be-

schluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom

5. April 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegner tragen die außergerichtlichen Kosten der

Antragstellerin.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 791,68 € festgesetzt .

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einheiten

bestehenden Wohnungseigentumsanlage.

Nachdem es in dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerraum

zu Wasserschäden gekommen war, wurde auf Antrag der Antragsstellerin ein

selbständiges Beweisverfahren zwischen den Beteiligten angeordnet und ein

schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im folgenden Hauptsache-

verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, zur Vorbereitung

der Beseitigung der in dem Gutachten festgestellten Schadensursachen der

Beauftragung eines Diplomingenieurs zuzustimmen. Diesen Beschluß haben

die Antragsgegner ohne Erfolg angefochten.

Auf der Grundlage der Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten die

gerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, hat das Amtsge-

richt im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der Gerichtskosten des selb-

ständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsgegner berücksichtigt. Die

sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-

schluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Kosten des

selbständigen Beweisverfahrens gehörten unter bestimmten, hier erfüllten Vor-

aussetzungen zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits. Dagegen rich-

tet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

II.

Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der An-

tragsgegner ist nicht zulässig.

Gegen eine Beschwerdeentscheidung, die über einen Kostenfestset-

zungsbeschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, ist

- für den Fall einer Zulassung entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO -

allein die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1

FGG bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG

an das Bayerische Oberste Landesgericht ) statthaft. An der im Beschluß vom

24. Juli 2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum Ausdruck gekommenen ab-

weichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Mit Blick auf seine Entschei-

dung vom 19. November 2003 (IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) hat der

IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, daß er, soweit diesem Beschluß entnom-

men werden könne, eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sei in ei-

nem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft, an einer solchen Auf-

fassung ebenfalls nicht festhalte.

1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwil-

ligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43

Abs. 1 WEG) nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO

entsprechend (BayObLG, JurBüro 1984, 285, 286; WE 1995, 160; Bär-

mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 74; § 47 Rdn. 14, 65; Kei-

del/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 2a). Dies gilt auch, soweit es um

die Festsetzung von Kosten geht, die durch ein selbständiges Beweisverfahren

entstanden sind, zumal über § 15 FGG in Wohnungseigentumssachen als ei-

nem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 146,

241, 249) auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum selbständigen

Beweisverfahren entsprechende Anwendung finden (Bärmann/Pick/Merle, aaO,

§ 44 Rdn. 134; Keidel/Schmidt, aaO, § 15 Rdn. 67). Zwar verweist § 13a Abs. 3

FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen ge-

richtliche Entscheidungen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. März 2004, V ZB 63/03,

NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so daß das Zulassungserfordernis nach

§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274, 277; BayObLG,

NJW-RR 2004, 72; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2002, 297; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 74; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a,

Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 235 f.; ders., Rpfleger 2004, 439). Hin-

gegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß die durch das Zi-

vilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

(§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274, 277; OLG Frank-

furt a.M., aaO; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 68a; Demharter, NZM

2002, 233, 236; ders., Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a

Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfaßt nämlich nicht die in § 133 GVG

geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen über

Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür,

daß eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit nicht durch das Zivilprozeßreformgesetz erfolgen, sondern einem

gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks.

14/4722, S. 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestset-

zungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH, Beschl. v.

10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726, 727) Zuständigkeits-

regelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG

(§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall ei-

ner Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch die-

se Regelung läßt sich im übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbe-

schwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im

Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69) ohne weiteres für den Bereich der

freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen.

2. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur

Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der Rechtsmittel in Prozeßkostenhilfeverfahren (Senat, Beschl. v.

11. März 2004, aaO, m. zust. Anm. Demharter, BGHReport 2004, 840). Da der

insoweit einschlägige § 14 FGG nicht anders als § 13a Abs. 3 FGG nur die ent-

sprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung anordnet, gibt

es für eine unterschiedliche Behandlung von Prozeßkostenhilfe- und Kosten-

festsetzungsverfahren keine Grundlage (BayObLGZ 2002, 274, 276). Nichts

anderes gilt zudem für das Verfahren der Richterablehnung wegen der Be-

sorgnis der Befangenheit, auf das in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

die Regelungen der Zivilprozeßordnung ebenfalls entsprechende Anwendung

finden (vgl. BGHZ 46, 196, 197). Auch hier ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit

entscheidend und die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer

Vorlage gegeben (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, aaO).

3. Gegen die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht die Rechtsbe-

schwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nach § 28 Abs. 1 FGG die sofortige

weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht - hier das Kammergericht - ge-

geben. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben,

kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weite-

re Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht.

4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a

Abs. 1 Satz 2 KostO (vgl. Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 33). Für die

Gerichtskosten ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Ge-

setz (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO). Die Festsetzung des Ge-

schäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann