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BGH Urteil vom 20.11.2003 – 4 StR 250/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. November 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 250/03

1.

2.

3.

zu 1. und 2. wegen Raubes u.a.

zu 3. wegen Beihilfe zum Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.

November 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten K. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2002

1.

in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß bei

den Angeklagten K. und R. die Verurtei-

lung wegen

tateinheitlich begangenen räuberi-

schen Angriffs auf Kraftfahrer und bei dem Ange-

klagten G. die Verurteilung wegen Beihilfe

hierzu entfällt,

2.

in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,

ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,

aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-

den verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und R. jeweils des

räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Kör-

perverletzung und Aussetzung für schuldig befunden und gegen den Ange-

klagten K. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie

gegen den Angeklagten R. eine solche von vier Jahren und sechs Mo-

naten verhängt. Den Angeklagten G. hat es der Beihilfe zum räuberischen

Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub, zur gefährlichen

Körperverletzung und zur Aussetzung für schuldig befunden und ihn zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-

teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-

letzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zum

Wegfall ihrer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer

bzw. der Beihilfe hierzu und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen

sind sie unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Am Abend des 1. Februar 2002 hielten sich die drei Angeklagten und

das spätere Tatopfer, Danilo S. , in der Gaststätte "C. " in Freital auf. K.

bemerkte, daß der ihm flüchtig bekannte S. über einen größeren Geldbetrag

verfügte. Er teilte dies dem Angeklagten R. mit, worauf beide Angeklag-

ten den Entschluß faßten, den stark angetrunkenen S. unter Hinzuziehung

des Angeklagten G. in dessen Pkw unter dem Vorwand, ihn nach Hause

bringen zu wollen, an einen entlegenen Ort zu verbringen, um ihm dort das

Bargeld unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. G. , der in diesen

Plan zunächst nicht eingeweiht war, erklärte sich einverstanden. Nachdem

S. hinter dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, betätigte der Angeklagte

K. die Kindersicherung der betreffenden hinteren rechten Fahrzeugtür, um

S. am Aussteigen und an einer möglichen Flucht zu hindern. Während der

Fahrt erfuhr der Angeklagte G. von dem Tatplan. "Er erklärte sich damit

einverstanden, den von ihm geführten Pkw an einen entlegenen und dunklen

Ort außerhalb des bewohnten Gebietes zu steuern, wo für Danilo S. keiner-

lei Möglichkeit bestand, Hilfe von anderen Personen zu erhalten und gleichzei-

tig die Wegnahme des Geldes durch die beiden anderen Angeklagten ohne die

Gefahr der Entdeckung durchgeführt werden konnte". Am Ende einer befestig-

ten Straße hielt G. den Pkw an. K. öffnete die hintere rechte Fahr-

zeugtür, so daß auch S. aussteigen konnte. K. und R. schlugen

sodann auf das zu Boden gebrachte Tatopfer ein. K. nahm ihm das Bargeld

(cid:17)(cid:19)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:27)

in Höhe von ca. 300

, der die Tätlichkeiten der beiden Mitange-

klagten wahrnahm, wendete mittlerweile den Pkw, um die Mitangeklagten wie-

der aufzunehmen. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Pkw zurück

zum Lokal, wobei sie den verletzten und vorübergehend bewußtlosen S. bei

Außentemperaturen um den Gefrierpunkt am Tatort liegen ließen.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne

Rechtsfehler die Angeklagten K. und R. des gemeinschaftlich began-

genen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Aussetzung

und den Angeklagten G. der Beihilfe hierzu für schuldig befunden. Dage-

gen haben die Schuldsprüche keinen Bestand, soweit das Landgericht die An-

geklagten auch wegen Beteiligung an einem räuberischen Angriff auf einen

Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt hat.

a) Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrun-

deliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. So hat der

erkennende Senat schon in der Entscheidung in BGHSt 13, 27 ff. in einem

gleich gelagerten Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F. aus-

drücklich bestätigt. Für die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-

ßenverkehrs müsse sich zwar auch das sich gegen einen Mitfahrer richtende

räuberische Unternehmen "die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges und die da-

durch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zunutze machen, um auf Fahrer oder

Mitfahrer an einer dazu geeigneten Stelle den in § 316 a StGB bezeichneten

Angriff zu machen“ (BGHSt aaO 30). Auch sei die Vorschrift nicht anwendbar,

wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt werde, die-

ser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesenseigene Beziehung habe. In

Fällen hingegen, in denen ein Insasse des Kraftfahrzeugs an eine einsame

Stelle gelockt, dort zum Aussteigen veranlaßt und unter Ausnutzung eines sol-

chen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen werde, realisiere sich die aus

dem Kraftfahrzeugverkehr ergebende Gefahr der von § 316 a StGB erfaßten

Art (BGHSt aaO S. 30).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Wie der

Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache 4 StR 150/03 (zur

Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet er

– auch im Hinblick auf die Änderung des § 316 a StGB durch das 6. StrRG

(BGBl 1998 I 164) – eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen

Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten.

II.

Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut

eine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt , d.h. bei

Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) „Führer“ oder „Mitfahrer“ eines

Kraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier: Solange der Geschädigte Mitfahrer war,

haben die Angeklagten K. und R. ihn nicht angegriffen; als die Täter

nach dem Aussteigen aus dem Pkw mit dem räuberischen Überfall begannen,

war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer.

1. Der Geschädigte S. war, als er von den Angeklagten unter Verdek-

kung ihrer räuberischen Absicht veranlaßt wurde, im Pkw mitzufahren, nach

Antritt der Fahrt Mitfahrer im Sinne des § 316 a StGB und damit grundsätzlich

taugliches Tatopfer eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Solange er sich

im Fahrzeug befand, haben die Angeklagten aber keinen tatbestandsmäßigen

Angriff auf ihn verübt. In Betracht käme hier allein ein Angriff auf seine Ent-

schlußfreiheit. Für einen solchen Angriff fehlt es aber an den begrifflichen Vor-

aussetzungen:

a) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt,

wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber

auch erforderlich ist eine objektiv gegen die Entschlußfreiheit gerichtete

Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren Nötigungscharakter wahrnimmt;

die feindliche Willensrichtung braucht es dagegen nicht erkannt zu haben. Da-

nach kann bloße List oder Täuschung grundsätzlich noch nicht als Angriff auf

die Entschlußfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt nach Auffassung des

Senats – insoweit unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung – der

bloße Fahrtantritt mit Raubabsicht ebenso wie die täuschende Angabe eines

vermeintlichen Fahrziels oder -zwecks – hier das unter Täuschung erlangte

Einverständnis des S. , sich von den Angeklagten im Pkw nach Hause brin-

gen zu lassen – noch kein "Verüben eines Angriffs" dar. Vielmehr handelt es

sich dabei regelmäßig um ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff vor-

bereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des § 316 a

StGB durch das 6. StrRG für die Vollendung des Tatbestandes nicht mehr ge-

nügt. Ein Angriff auf die Entschlußfreiheit ergibt sich hier auch nicht aus dem

Umstand, daß sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Woh-

nung bezog, während die Angeklagten ihn an den entlegenen Tatort brachten.

Denn solange der Geschädigte keinen entgegenstehenden Willen gebildet

hatte, beruhte auch das Mitfahren zu einem anderen als dem angegebenen

Fahrtziel (noch) auf der Täuschung.

b) Die Angeklagten haben auch nicht dadurch einen (vollendeten) „An-

griff auf die Entschlußfreiheit“ des Geschädigten verübt, daß der Angeklagte

K. gleich nach dem Einsteigen in den Pkw die Kindersicherung „aktivierte“

und es hierbei bis zum Anhalten am Tatort beließ. Zwar hat das Landgericht

festgestellt, daß der Angeklagte damit bezweckte, den Geschädigten „am Aus-

steigen und einer möglichen Flucht zu hindern“. Doch liegt darin schon deshalb

kein tatbestandsmäßiger Angriff auf die Entschlußfreiheit, weil dieser – wie

ausgeführt – voraussetzt, daß das Opfer jedenfalls den objektiven Nötigungs-

charakter der Handlung wahrnimmt. Tatsächlich hat S. von der Betätigung

der Kindersicherung aber schon aufgrund seines stark alkoholisierten Zustan-

des bis zum Anhalten am Tatort nichts bemerkt.

2. Einen Angriff – nunmehr zugleich auf Leib oder Leben des Geschä-

digten – haben die Angeklagten K. und R. erst nach dem Aussteigen

aus dem Pkw verübt, als sie die geplante Raubtat ausführten. In diesem Zeit-

punkt war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer. Deshalb richtete sich die

(weitere) Tatausführung nicht mehr gegen ein taugliches Tatopfer im Sinne des

§ 316 a StGB (vgl. Günther JZ 1987, 369 f.). Denn derjenige, der das Kraftfahr-

zeug verlassen hat, ist schon begrifflich kein Mitfahrer mehr.

Für diese enge Auslegung des Begriffs spricht nicht nur die Wortlaut-

schranke, sondern auch der Zweck der Strafvorschrift des § 316 a StGB, die

der gerade aus den Umständen des Straßenverkehrs für den Führer und Mit-

fahrer eines Kraftfahrzeugs erwachsenden Gefahr begegnen soll, leichter Op-

fer eines räuberischen Angriffs zu werden. Der Mitfahrer ebenso wie der Fahrer

selbst befindet sich bei einem gegen ihn außerhalb des Fahrzeugs gerichteten

Angriff aber in keiner anderen Lage als das Opfer eines Raubes, bei dem der

Täter sich in sonstiger Weise die günstigen Umstände der Tatsituation zunutze

macht, ohne daß in spezifischer Weise gerade die Sicherheit des Kraftverkehrs

berührt ist.

3. Die Verwirklichung einer vollendeten Tat nach § 316 a StGB durch die

Angeklagten scheidet danach aus, ohne daß es noch auf die weitere Frage

ankäme, ob die Angeklagten „die besonderen Verhältnisse des Straßenver-

kehrs“ ausgenutzt haben. Aber auch eine Verurteilung wegen Versuchs eines

räuberischen Angriffs kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob

die Angeklagten mit der Betätigung der Kindersicherung (s.o. 1 b) nach ihrer

Vorstellung unmittelbar zu einem tatbestandsmäßigen Angriff angesetzt haben.

Selbst dann, wenn darin ein beendeter Versuch zu sehen sein sollte, könnten

die Angeklagten nicht nach § 316 a StGB bestraft werden; denn jedenfalls läge

darin, daß der Angeklagte K. nach dem Anhalten die hintere rechte Tür des

Pkw öffnete und S. aussteigen ließ, ein strafbefreiender Rücktritt von dem

Versuch.

III.

1. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung

noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung nach § 316 a

StGB tragen könnten. Er ändert deshalb hinsichtlich der Angeklagten die

Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin

ab, daß die auf § 316 a StGB gestützte Verurteilung jeweils entfällt.

2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaus-

sprüche. Denn das Landgericht hat die Strafen dem § 316 a StGB entnommen

und bei den Angeklagten ausdrücklich straferschwerend gewertet, daß sie

mehrere in Tateinheit zueinander stehende Straftatbestände verwirkt haben.

Der Senat kann deshalb nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß

das Landgericht ohne Verurteilung der Angeklagten nach § 316 a StGB auf

niedrigere Strafen erkannt hätte. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert,

bei der Bemessung der wegen Raubes nach § 249 StGB zu verhängenden

Strafen strafschärfend zu werten, daß der Geschädigte zur Ausführung der Tat

planmäßig in einen Hinterhalt gelockt wurde.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von dem

Aufhebungsgrund jedoch nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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