BGH Urteil vom 20.11.2003 – 4 StR 150/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 150/03 Urteil
vom
20. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:5)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:24)
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auch
soweit es die Mitangeklagten Wa. und A. betrifft,
a)
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils
die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,
b)
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,
ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten
werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten
Wa. und A. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit
mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und den
Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den
Angeklagten D. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten Wa. und A. , die
keine Revision eingelegt haben, hat es zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen
dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und D. mit ihren Revisionen,
mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen
zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten dahin, daß die
Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer jeweils entfällt,
und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in Winsen/Luhe
an einer Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in im
einzelnen nicht mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zu
sich nahmen. Nach Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zu
fahren. Der Angeklagte W. bestellte deshalb ein Taxi, woraufhin gegen
1.30 Uhr der später Geschädigte Jürgen K. mit dem Taxi erschien. W. gab
das Fahrtziel an und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen drei
Angeklagten setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug er den
anderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und ihm dessen Geld abzunehmen.
Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten ihre
Unterhaltung in russischer Sprache, so daß der Taxifahrer sie nicht verstehen
konnte. In Maschen wies der Angeklagte W. den Taxifahrer an, auf einen von
dem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht weit entfernten Parkplatz
neben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach einer
kurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch den Motor
des Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtung
einzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W. seine Arme und drückte
sie nach unten, während der Mitangeklagte Wa. ihm den linken Arm um den
Hals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er in
Todesangst geriet. W. forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabe
von Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200
(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:29)
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bis 220
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örende Mobiltelefon an
sich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vier
Angeklagten das Fahrzeug und liefen davon.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne
Rechtsfehler alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes
für schuldig befunden. Dies gilt, wie der
Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003
dargelegt hat, auch, soweit das Landgericht den Angeklagten D. nicht
lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Beteiligung
verurteilt hat. Diese Wertung des Landgerichts hält sich im Rahmen des dem
Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. Tröndle/Fischer StGB
51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a m.N.) und ist deshalb vom Revisionsgericht
hinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.
Dagegen vermag der Senat die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit das
Landgericht die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch
(cid:26) (cid:7) (cid:26) #
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt
hat.
3. Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB
zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.
a) So hat der Bundesgerichtshof bereits
in seiner
frühesten
Grundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das
1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I
832) in einem Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F.
ausdrücklich bestätigt (BGHSt 5, 280 f.), in dem der Täter spätestens während
der Fahrt mit einem Taxi den Entschluß gefaßt hatte, den Taxifahrer zu töten
und sich dessen Pkw zu bemächtigen; in Ausführung dieses Tatplans hatte er
den Taxifahrer veranlaßt, an einer einsamen Stelle zu halten und mit ihm
zusammen auszusteigen; als sie sich etwa 100 m vom Anhalteort entfernt
hatten, führte der Täter seinen Tatplan aus. Der Bundesgerichtshof hat zum
Schuldspruch nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt, die Vorschrift diene dem
Schutz des Kraftverkehrs und solle den besonderen Gefahren entgegenwirken,
die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben; diese Gefahren
bestünden "namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung,
in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch in
seiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder
Hilfe" (aaO S. 281).
b) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an die
Rechtsprechung des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz
aufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938
(vgl. RGSt 73, 71 f.; dazu BGHSt aaO) anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof
den Tatbestand weit gehend im Sinne eines durch den bloßen Zusammenhang
mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs qualifizierten Raubtatbestand mit weit
vorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So hat er die Erfüllung des Tatbestandes
schon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine
einsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen
„Vereinzelung“ auszurauben
(vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.). Diesen Grundsätzen
ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach Änderung von
§ 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG (BGBl
1998 I 164) gefolgt (BGHR aaO).
4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat
in weit gehender
Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. nur Booß DAR 1953, 5, 6; Christian
Fischer JURA 2000, 433 f.; Geppert JURA 1995, 310 f.; Günther JZ 1987, 16 f.
und 369 f.; Ingelfinger JR 2000, 225 f.; Meurer-Meichsner, Untersuchungen
zum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB
(Autostraßenraub), 1974; Roßmüller/Rohrer NZV 1995, 253 f.; Wolters GA
2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger am
Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB
orientierte Auslegung (vgl. dazu Meurer-Meichsner aaO S. 66 f.; Wolters aaO
S. 305) für geboten. Der Senat trägt damit zugleich dem gesetzgeberischen
Anliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 a
StGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, das
durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 51).
Denn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene Ergebnisse zu
vermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der Vorbereitungshandlungen
der Raubtaten verlegten Strafbarkeit ergeben können (vgl. BTDrucks. aaO).
II.
Die Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter Ausnutzung
der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen
"Angriff" gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.
1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in den
Abschnitt über gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift,
deren Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (BGBl I 832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog.
"Autofallen" diente (vgl. BTDrucks. – 1. WP – 3774 S. 6; dazu BGHSt 39, 249,
250), neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz der
Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt (“an der Nahtstelle
zwischen Vermögens- und Verkehrsdelikten“; BTDrucks. III/2150 S. 494; IV/650
S. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer aaO § 316 a
Rdn. 1 b).
Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB,
erfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen
Bedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben
oder die Entschlußfreiheit verübten „Angriffs“ nur den „Führer“ oder den
„Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer diese
Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses,
sondern bei Verüben des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 u. 3 b
a.E.; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es
hier: Solange der Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten
keinen Angriff auf ihn (dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem Beginn
des räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr
Führer seines Taxis (dazu nachfolgend zu 3.).
2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers – wie er hier allein
zu erörtern ist – verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut
einwirkt (vgl. Senatsbeschluß BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1).
Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheit
gerichtete Handlung, sofern das Opfer
jedenfalls deren objektiven
Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters
braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht
vorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das
Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet.
a) Während der Geschädigte Führer seines Taxis war, haben die
Angeklagten im vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf
seine Entschlußfreiheit verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem sie
während der Fahrt den Raubentschluß gefaßt hatten, planmäßig
ihre
räuberische Absicht vor dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entfernt
von dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn die
darin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch
nicht als Angriff auf die Entschlußfreiheit angesehen werden
(so
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 a; Wolters aaO S. 315 f.; Horn in SK-StGB 49. Lfg.
7. Aufl. StGB § 316 a Rdn. 4a; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Bes.Teil,
Teilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein die Angabe eines
Fahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wenn
der Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben eines Angriffs
dar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff
vorbereitendes Geschehen. Für eine Beschränkung des Begriffs des Angriffs
auf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der Vorschrift;
denn eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt auch nicht
die Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche Vorstellung bzw. ein
falsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei empfundene Willensbildung
bzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/Rohrer aaO S. 263; Sowada in LK
11. Aufl. § 316 a Rdn. 39; Wolters aaO S. 315 f.). Daß der Täter als Fahrgast
seine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er die
Raubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit der
Strafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage (vgl. Horn in SK
aaO). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegt
darin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten eines
Hindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum Anhalten
veranlaßt ("Autofalle").
b) Daß sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundene
räuberische Absicht – wie hier – gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigt
keine andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zu
einem Angriff auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit im
Schrifttum hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täter
nicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen aus
gesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch des
Kunden zu entsprechen (vgl. Roßmüller/Rohrer aaO S. 263), folgt dem der
Senat nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG – von Ausnahmen abgesehen
(vgl. etwa § 13 BOKraft bei konkretem Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit)
– für Taxifahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf die
Entschlußfreiheit eines Taxifahrers aber in der Regel keinen maßgeblichen
Einfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den Taxifahrer liegt in
erster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde. Schon deshalb
wäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe Handlung bei einem
Taxifahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316 a StGB anders
zu bewerten sein sollte als bei einem Kraftfahrzeugführer, der den Täter - wie
etwa in den Anhalterfällen - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitnimmt (vgl.
Meurer-Meichsner aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in
denen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen dessen
erkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zur
Durchführung der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurch
ausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlußfreiheit
liegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.
3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdings
verübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen
unmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte
aber nicht mehr im Sinne des § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.
a) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im
Rahmen des § 316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlich
nicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die
Auslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung
im
Zusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35,
390, 393 f.) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist
vielmehr die mit der Vorschrift des § 316 a StGB verfolgte gesetzgeberische
Intention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade
wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen
Angriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster
Linie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung
befindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m. krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197). Daher
ist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu
setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des
Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
(vgl. Sowada in LK aaO Rdn. 17 m.w.N.).
b) Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des
§ 316 a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß er
dieses noch nicht bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es,
daß er es – wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend – verlassen hat
(so mit überzeugender Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das
(potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses in
Bewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der
Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwa
bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer
Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem
Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser
Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten
muß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A.
in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992,
515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3;
Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).
Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus
anderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.
c) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte auf
Aufforderung des Angeklagten W. anhielt, um die Taxifahrt abzurechnen, und
er den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage in
räuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die
günstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für die
Tatausführung bietet. Anders als der 1975 ersatzlos weggefallene Tatbestand
des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die
(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung
im öffentlichen
Verkehrsraum genügen, sondern knüpft die Vorschrift – wie ausgeführt – an die
besondere Gefährdung des Tatopfers gegenüber räuberischen Angriffen
gerade in seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs an.
d) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, als
der Angeklagte W. erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des Taxis.
Schon deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 a
StGB aus. Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriterium
herangezogene, im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrt
wegen Erreichens des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nur
unterbrochen war (vgl. BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso noch
BGH, NStZ 2003, 35), kommt es nicht mehr an.
4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen beim
Angriff im Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen vom
Versuch und der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist noch
weitgehend ungeklärt (zum Meinungsstand vgl. Ingelfinger JR 2000, 225 f. und
die weiteren Nachw. bei Tröndle/ Fischer aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aber
keiner abschließenden Entscheidung.
Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderung
des Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dort
den Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 13; zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder
StGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem auf
die Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten
Entschluß, wie dies die Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGB
voraussetzt (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben aaO). Selbst wenn sie bereit
gewesen sein sollten, ihr Opfer auch noch bei laufendem Motor – mithin als
Führer eines Kraftfahrzeugs – anzugreifen, sollte der Angriff jedenfalls nicht
unter „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgen.
Der Tatplanung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß sie
sich die Befassung des Taxifahrers mit dem – gegebenenfalls – noch in Betrieb
befindlichen Kraftfahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhte
Schutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach den
Feststellungen darauf an, daß der Taxifahrer „aufgrund ihrer zahlenmäßigen
Überlegenheit keine Abwehrchance“ haben sollte (UA 7). Zwar bewirkte auch
die „Vereinzelung“ des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu
erreichen war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nach
Auffassung des Senats – auch insoweit in Abweichung von der bisherigen
Rechtsprechung (BGHSt 13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 13) – für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da die
Abgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des
Kraftfahrzeugverkehrs ist (so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4;
Roßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada in LK aaO Rdn. 33).
III.
1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen
Angriffs auf einen Kraftfahrer entfallen. Der Senat schließt aus, daß sich
aufgrund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,
die eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändert
deshalb hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auch
hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten Wa. und A. die jeweiligen
Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab,
daß der Tatvorwurf nach § 316 a StGB entfällt.
2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen eines
Verbrechens nach § 316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche des
angefochtenen Urteils nach sich. Zwar hat das Landgericht – soweit es die
erwachsenen Angeklagten W. und Wa. betrifft – die Strafen jeweils dem
nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB
entnommen und dabei zudem – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten der
Angeklagten – einen bis zu zehn Jahren statt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe
reichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Andererseits hat das Landgericht bei
allen Angeklagten ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des § 316 a
StGB straferschwerend gewertet. Schon deshalb kann der Senat nicht mit
genügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, hätte es die
Angeklagten jeweils "nur" wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes nach
§ 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Allerdings ist der
neue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen wegen Raubes
strafschärfend zu werten, daß sich die Tat gegen einen Taxifahrer während der
Ausübung seines auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richtete
und die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt
haben.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von dem
Aufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)1(cid:20)(cid:10)(cid:5)(cid:23)(cid:22)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)&’(cid:16)(cid:12)(cid:18)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)2.#
BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja
StGB § 316 a
Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer:
a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer
bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
ist.
b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in
Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem
Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs
(cid:26) (cid:5) (cid:25) (cid:3) (cid:26)
befindet,
ferner,
regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als
verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.
c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer
in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die
Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung
erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.
d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich
allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
(Aufgabe von BGHSt 5, 280)
BGH, Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03 – LG Lüneburg