Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2003 – 4 StR 150/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vom

20. November 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

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Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auch

soweit es die Mitangeklagten Wa. und A. betrifft,

a)

in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils

die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen

räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,

b)

in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,

ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten

werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten

Wa. und A. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit

mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und den

Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den

Angeklagten D. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten Wa. und A. , die

keine Revision eingelegt haben, hat es zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen

dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und D. mit ihren Revisionen,

mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen

zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten dahin, daß die

Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer jeweils entfällt,

und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in Winsen/Luhe

an einer Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in im

einzelnen nicht mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zu

sich nahmen. Nach Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zu

fahren. Der Angeklagte W. bestellte deshalb ein Taxi, woraufhin gegen

1.30 Uhr der später Geschädigte Jürgen K. mit dem Taxi erschien. W. gab

das Fahrtziel an und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen drei

Angeklagten setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug er den

anderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und ihm dessen Geld abzunehmen.

Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten ihre

Unterhaltung in russischer Sprache, so daß der Taxifahrer sie nicht verstehen

konnte. In Maschen wies der Angeklagte W. den Taxifahrer an, auf einen von

dem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht weit entfernten Parkplatz

neben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach einer

kurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch den Motor

des Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtung

einzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W. seine Arme und drückte

sie nach unten, während der Mitangeklagte Wa. ihm den linken Arm um den

Hals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er in

Todesangst geriet. W. forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabe

von Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200

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bis 220

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örende Mobiltelefon an

sich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vier

Angeklagten das Fahrzeug und liefen davon.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne

Rechtsfehler alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes

für schuldig befunden. Dies gilt, wie der

Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003

dargelegt hat, auch, soweit das Landgericht den Angeklagten D. nicht

lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Beteiligung

verurteilt hat. Diese Wertung des Landgerichts hält sich im Rahmen des dem

Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. Tröndle/Fischer StGB

51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a m.N.) und ist deshalb vom Revisionsgericht

hinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.

Dagegen vermag der Senat die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit das

Landgericht die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch

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wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt

hat.

3. Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB

zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der

bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.

a) So hat der Bundesgerichtshof bereits

in seiner

frühesten

Grundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das

1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I

832) in einem Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F.

ausdrücklich bestätigt (BGHSt 5, 280 f.), in dem der Täter spätestens während

der Fahrt mit einem Taxi den Entschluß gefaßt hatte, den Taxifahrer zu töten

und sich dessen Pkw zu bemächtigen; in Ausführung dieses Tatplans hatte er

den Taxifahrer veranlaßt, an einer einsamen Stelle zu halten und mit ihm

zusammen auszusteigen; als sie sich etwa 100 m vom Anhalteort entfernt

hatten, führte der Täter seinen Tatplan aus. Der Bundesgerichtshof hat zum

Schuldspruch nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt, die Vorschrift diene dem

Schutz des Kraftverkehrs und solle den besonderen Gefahren entgegenwirken,

die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben; diese Gefahren

bestünden "namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung,

in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch in

seiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder

Hilfe" (aaO S. 281).

b) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an die

Rechtsprechung des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz

aufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938

(vgl. RGSt 73, 71 f.; dazu BGHSt aaO) anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof

den Tatbestand weit gehend im Sinne eines durch den bloßen Zusammenhang

mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs qualifizierten Raubtatbestand mit weit

vorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So hat er die Erfüllung des Tatbestandes

schon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine

einsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen

„Vereinzelung“ auszurauben

(vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1

Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.). Diesen Grundsätzen

ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach Änderung von

§ 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG (BGBl

1998 I 164) gefolgt (BGHR aaO).

4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat

in weit gehender

Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. nur Booß DAR 1953, 5, 6; Christian

Fischer JURA 2000, 433 f.; Geppert JURA 1995, 310 f.; Günther JZ 1987, 16 f.

und 369 f.; Ingelfinger JR 2000, 225 f.; Meurer-Meichsner, Untersuchungen

zum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB

(Autostraßenraub), 1974; Roßmüller/Rohrer NZV 1995, 253 f.; Wolters GA

2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger am

Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB

orientierte Auslegung (vgl. dazu Meurer-Meichsner aaO S. 66 f.; Wolters aaO

S. 305) für geboten. Der Senat trägt damit zugleich dem gesetzgeberischen

Anliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 a

StGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, das

durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 51).

Denn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene Ergebnisse zu

vermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der Vorbereitungshandlungen

der Raubtaten verlegten Strafbarkeit ergeben können (vgl. BTDrucks. aaO).

II.

Die Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter Ausnutzung

der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen

"Angriff" gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.

1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in den

Abschnitt über gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift,

deren Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom

19. Dezember 1952 (BGBl I 832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog.

"Autofallen" diente (vgl. BTDrucks. – 1. WP – 3774 S. 6; dazu BGHSt 39, 249,

250), neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz der

Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt (“an der Nahtstelle

zwischen Vermögens- und Verkehrsdelikten“; BTDrucks. III/2150 S. 494; IV/650

S. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer aaO § 316 a

Rdn. 1 b).

Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB,

erfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen

Bedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben

oder die Entschlußfreiheit verübten „Angriffs“ nur den „Führer“ oder den

„Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer diese

Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses,

sondern bei Verüben des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 u. 3 b

a.E.; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es

hier: Solange der Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten

keinen Angriff auf ihn (dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem Beginn

des räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr

Führer seines Taxis (dazu nachfolgend zu 3.).

2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers – wie er hier allein

zu erörtern ist – verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut

einwirkt (vgl. Senatsbeschluß BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1).

Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheit

gerichtete Handlung, sofern das Opfer

jedenfalls deren objektiven

Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters

braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht

vorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das

Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet.

a) Während der Geschädigte Führer seines Taxis war, haben die

Angeklagten im vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf

seine Entschlußfreiheit verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem sie

während der Fahrt den Raubentschluß gefaßt hatten, planmäßig

ihre

räuberische Absicht vor dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entfernt

von dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn die

darin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch

nicht als Angriff auf die Entschlußfreiheit angesehen werden

(so

Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 a; Wolters aaO S. 315 f.; Horn in SK-StGB 49. Lfg.

7. Aufl. StGB § 316 a Rdn. 4a; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Bes.Teil,

Teilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein die Angabe eines

Fahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wenn

der Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben eines Angriffs

dar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff

vorbereitendes Geschehen. Für eine Beschränkung des Begriffs des Angriffs

auf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der Vorschrift;

denn eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt auch nicht

die Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche Vorstellung bzw. ein

falsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei empfundene Willensbildung

bzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/Rohrer aaO S. 263; Sowada in LK

11. Aufl. § 316 a Rdn. 39; Wolters aaO S. 315 f.). Daß der Täter als Fahrgast

seine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er die

Raubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit der

Strafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage (vgl. Horn in SK

aaO). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegt

darin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten eines

Hindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum Anhalten

veranlaßt ("Autofalle").

b) Daß sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundene

räuberische Absicht – wie hier – gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigt

keine andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zu

einem Angriff auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit im

Schrifttum hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täter

nicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen aus

gesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch des

Kunden zu entsprechen (vgl. Roßmüller/Rohrer aaO S. 263), folgt dem der

Senat nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG – von Ausnahmen abgesehen

(vgl. etwa § 13 BOKraft bei konkretem Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit)

– für Taxifahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf die

Entschlußfreiheit eines Taxifahrers aber in der Regel keinen maßgeblichen

Einfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den Taxifahrer liegt in

erster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde. Schon deshalb

wäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe Handlung bei einem

Taxifahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316 a StGB anders

zu bewerten sein sollte als bei einem Kraftfahrzeugführer, der den Täter - wie

etwa in den Anhalterfällen - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitnimmt (vgl.

Meurer-Meichsner aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in

denen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen dessen

erkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zur

Durchführung der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurch

ausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlußfreiheit

liegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.

3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdings

verübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen

unmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte

aber nicht mehr im Sinne des § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.

a) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im

Rahmen des § 316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlich

nicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die

Auslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung

im

Zusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35,

390, 393 f.) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist

vielmehr die mit der Vorschrift des § 316 a StGB verfolgte gesetzgeberische

Intention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade

wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen

Angriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster

Linie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung

befindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m. krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197). Daher

ist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu

setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des

Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist

(vgl. Sowada in LK aaO Rdn. 17 m.w.N.).

b) Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des

§ 316 a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß er

dieses noch nicht bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es,

daß er es – wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend – verlassen hat

(so mit überzeugender Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das

(potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses in

Bewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der

Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwa

bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer

Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem

Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser

Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten

muß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A.

in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992,

515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3;

Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).

Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus

anderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.

c) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte auf

Aufforderung des Angeklagten W. anhielt, um die Taxifahrt abzurechnen, und

er den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage in

räuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die

günstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für die

Tatausführung bietet. Anders als der 1975 ersatzlos weggefallene Tatbestand

des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die

(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung

im öffentlichen

Verkehrsraum genügen, sondern knüpft die Vorschrift – wie ausgeführt – an die

besondere Gefährdung des Tatopfers gegenüber räuberischen Angriffen

gerade in seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs an.

d) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, als

der Angeklagte W. erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des Taxis.

Schon deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 a

StGB aus. Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriterium

herangezogene, im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrt

wegen Erreichens des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nur

unterbrochen war (vgl. BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso noch

BGH, NStZ 2003, 35), kommt es nicht mehr an.

4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des

räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen beim

Angriff im Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen vom

Versuch und der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist noch

weitgehend ungeklärt (zum Meinungsstand vgl. Ingelfinger JR 2000, 225 f. und

die weiteren Nachw. bei Tröndle/ Fischer aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aber

keiner abschließenden Entscheidung.

Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderung

des Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dort

den Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1

Straßenverkehr 13; zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder

StGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem auf

die Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten

Entschluß, wie dies die Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGB

voraussetzt (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben aaO). Selbst wenn sie bereit

gewesen sein sollten, ihr Opfer auch noch bei laufendem Motor – mithin als

Führer eines Kraftfahrzeugs – anzugreifen, sollte der Angriff jedenfalls nicht

unter „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgen.

Der Tatplanung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß sie

sich die Befassung des Taxifahrers mit dem – gegebenenfalls – noch in Betrieb

befindlichen Kraftfahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhte

Schutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach den

Feststellungen darauf an, daß der Taxifahrer „aufgrund ihrer zahlenmäßigen

Überlegenheit keine Abwehrchance“ haben sollte (UA 7). Zwar bewirkte auch

die „Vereinzelung“ des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu

erreichen war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nach

Auffassung des Senats – auch insoweit in Abweichung von der bisherigen

Rechtsprechung (BGHSt 13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1

Straßenverkehr 13) – für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da die

Abgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des

Kraftfahrzeugverkehrs ist (so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4;

Roßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada in LK aaO Rdn. 33).

III.

1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen

Angriffs auf einen Kraftfahrer entfallen. Der Senat schließt aus, daß sich

aufgrund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,

die eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändert

deshalb hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auch

hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten Wa. und A. die jeweiligen

Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab,

daß der Tatvorwurf nach § 316 a StGB entfällt.

2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen eines

Verbrechens nach § 316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche des

angefochtenen Urteils nach sich. Zwar hat das Landgericht – soweit es die

erwachsenen Angeklagten W. und Wa. betrifft – die Strafen jeweils dem

nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB

entnommen und dabei zudem – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten der

Angeklagten – einen bis zu zehn Jahren statt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe

reichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Andererseits hat das Landgericht bei

allen Angeklagten ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des § 316 a

StGB straferschwerend gewertet. Schon deshalb kann der Senat nicht mit

genügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, hätte es die

Angeklagten jeweils "nur" wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes nach

§ 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Allerdings ist der

neue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen wegen Raubes

strafschärfend zu werten, daß sich die Tat gegen einen Taxifahrer während der

Ausübung seines auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richtete

und die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt

haben.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von dem

Aufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja

Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer:

a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer

bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs

ist.

b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in

Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem

Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen

beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs

(cid:26) (cid:5) (cid:25) (cid:3) (cid:26)

befindet,

ferner,

regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als

verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer

in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die

Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung

erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.

d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich

allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

(Aufgabe von BGHSt 5, 280)

BGH, Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03 – LG Lüneburg