Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2003 – I ZR 294/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ

:

ja

ja

BGHR : ja

CMR Art. 31

Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art.

31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststel-

lungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor

dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 294/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 7. November 2002 wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der A. AG (im folgenden:

Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem

Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz wegen des Verlustes

von Transportgut in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juli 2000 zu fe-

sten Kosten damit, einen LKW-Container mit Einwegkameras von Rotterdam

nach Langenfeld zu transportieren. Die Beklagte setzte die Firma "K".

als Frachtführer ein. Danach wurde der Transportauftrag noch

mehrfach weitergereicht. Das Transportgut wurde schließlich von der Firma v.

W. Transport B.V. übernommen. Die Ladung ging zum überwiegenden Teil

verloren.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der an ihre Versiche-

rungsnehmerin geleisteten Entschädigung in Höhe von 87.556 US-$.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf beru-

fen, daß der Zulässigkeit der Klage die von der Firma "K". vor einem Gericht

in Rotterdam erhobene Klage auf Feststellung, für den Verlust der Ladung nicht

schadensersatzpflichtig zu sein bzw. lediglich beschränkt zu haften, entgegen-

stehe.

Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässig-

keit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage

zulässig sei.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg

TranspR 2003, 25).

Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Be-

klagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der Klage

stehe nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-

nem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen.

Dazu hat es ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob die Klage vor dem Gericht in Rotterdam zu-

erst erhoben worden sei und ob die Parteien des dortigen Rechtsstreits mit den

Parteien des hiesigen Rechtsstreits als identisch anzusehen seien.

Denn die negative Feststellungsklage sei grundsätzlich nicht geeignet,

gegenüber der vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Ein-

rede der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR zu begrün-

den. Vielmehr sei der Leistungsklage auch gegenüber der früher erhobenen

negativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Aus-

legung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 CMR seien nicht die vom Gerichts-

hof der Europäischen Gemeinschaften und daran anschließend vom Bundes-

gerichtshof zu Art. 21 EuGVÜ entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach

auch die früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der später

erhobenen Leistungsklage habe. Art. 31 Abs. 1 CMR enthalte eine zwingende

(Art. 41 CMR) und gemäß Art. 57 EuGVÜ vorrangige materiellrechtliche Wer-

tung dahingehend, daß dem materiell Berechtigten das Recht zur Auswahl der

nach der CMR möglichen Gerichtsstände zustehe.

Es bestehe daher auch kein Anlaß, das Verfahren in entsprechender

Anwendung von Art. 21 EuGVÜ auszusetzen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der

Klage nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-

nem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen-

steht.

1. Die Vorinstanzen sind zutreffend und von der Revision unbeanstandet

davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin an-

zusehen ist und daher auf den in Rede stehenden grenzüberschreitenden Be-

förderungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR) unabhängig von der Anwendbarkeit

des § 459 HGB die Vorschriften der CMR und somit auch die prozessualen

Regelungen des Art. 31 CMR anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998

- I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 bezüglich der materi-

ellrechtlichen Haftung des Fixkostenspediteurs).

2. Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der

Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung

des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.

von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl.

EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Her-

ber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR

Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Groß-

komm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art.

31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit

anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben

Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts,

bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt

werden, in dem die neue Klage erhoben wird.

Da im Streitfall der Ort der Übernahme des Transportguts in den Nie-

derlanden liegt, sind auch die niederländischen Gerichte für die dort erhobene

negative Feststellungsklage international zuständig. Ob die negative Feststel-

lungsklage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist und

von der Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann,

hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil - selbst wenn dem so

wäre - die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß dies der Erhebung

der vorliegenden Leistungsklage vor dem deutschen Gericht nicht entgegen-

stünde.

Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus aus-

zulegen, wobei dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriften

besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302).

Die danach vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die

Rechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen ge-

gen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zu-

ständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren

Erhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen

Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln

TranspR 2002, 239, 241; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR

1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß nach dem letzten Halb-

satz des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die

(noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die

neue Klage erhoben wird, nicht

vollstreckt werden

kann

(vgl.

MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19,

20). Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil

mit Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe

gilt jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein sol-

ches Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhe-

bung einer erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist

mit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR

Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51;

Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31

CMR Rdn. 8). Denn nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren

vor verschiedenen Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermie-

den werden. Es ist daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungskla-

ge stattgebendes Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten

(gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) voll-

streckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des

Vollstreckungsstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art.

31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl.

MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).

b) Der sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende Sinn und

Zweck des Art. 31 CMR rechtfertigt jedoch die Annahme, daß es sich in beiden

Verfahren nicht um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR handelt.

aa) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiell-

rechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirk-

samer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich gere-

gelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehöri-

gen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung

des Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung des Art. 31

Abs. 1 CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internatio-

nale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage

erhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zu-

ständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger unter

mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden

Staat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. An-

dererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen

werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der

Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Be-

klagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in

Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widerspre-

chende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl.

v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).

bb) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine nega-

tive Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugun-

sten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.

Das dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwi-

schen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht

durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den

ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das

Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen An-

sprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher

zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag gel-

tend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein,

etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10

CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des

Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung

der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte

Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffe-

nen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort

der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder

Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort

auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, näm-

lich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am

Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahl-

recht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt,

der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht,

sind dagegen nicht ersichtlich.

Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in An-

spruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu

unterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Fest-

stellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden

Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (wi-

derklagend) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß

der in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31

Abs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen

wegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten

mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.

cc) Der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Begriff des

Klägers i.S. von Art. 31 Abs. 1 CMR mit dem materiell Berechtigten gleichzu-

setzen, kann nicht beigetreten werden. Der Begriff des Klägers ist ein verfah-

rensrechtlicher Begriff. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsge-

richts hätte zur Folge, daß die negative Feststellungsklage unabhängig von der

Erhebung einer Leistungsklage unzulässig wäre. Jedenfalls könnte die interna-

tionale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage dann nicht nach

Art. 31 Abs. 1 CMR bestimmt werden. Eine so weitgehende Wirkung des

Art. 31 Abs. 1 CMR ist weder zum Schutz des materiellrechtlichen Anspruchs-

inhabers geboten, noch wäre sie mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.

3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen

könnten, nicht ersichtlich sind, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für

zulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat daher auch zutreffend angenom-

men, daß eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des nieder-

ländischen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von Art. 21 Abs. 1

EuGVÜ oder nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt.

III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert