BGH Beschluss vom 31.05.2001 – I ZR 85/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
CMR Art. 31 Abs. 1
Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus Delikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als blo- ße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber bzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadenser- satz in Anspruch genommen wird.
Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Be- förderung Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch für eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger ge- gen den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.
BGH, Beschl. v. 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 - OLG Köln
LG Aachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten des
Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2 auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird für die Zeit bis zum
1. März 2001 auf 138.804,-- DM und für die Zeit danach auf
35.370,46 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, Transportversicherer der C. AG in Hannover (im
folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagten aus übergegange-
nem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte am 17. September 1997 an die
C.
I.
in Mailand 1.258 Autoreifen mit einem Gesamtwert von
136.389.944 italienische Lire. Der Transport sollte CIP Milano mit Auslieferung
an die T. S.p.A. in Mailand erfolgen. Mit der Durchführung des Trans-
ports beauftragte die Versicherungsnehmerin die in Belgien ansässige Be-
klagte zu 1 zu festen Kosten, die ihrerseits die ebenfalls in Belgien betriebsan-
sässige Beklagte zu 2 mit der Beförderung des Gutes nach Mailand betraute.
Das Gut wurde am 17. September 1997 in Aachen übernommen, wobei streitig
ist, ob dies durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 geschah. Auf dem
Export-Auslieferungsschein (Anlage K 3) ist u.a. folgendes vermerkt: "Vorste-
hende Sendung in einwandfreier Beschaffenheit und vollzählig erhalten zu ha-
ben, bescheinigt: Aachen, den 17.9.1997 ... Fahrer ... Unterschrift". Streitig ist,
ob die Unterschrift von dem Fahrer stammt, der den Transport nach Mailand
durchgeführt hat.
Nach seinen Angaben kam der Fahrer am 18. September 1997 gegen
19.00 Uhr bei der Empfängerin in Mailand an. Er stellte den Lkw - die Gründe
dafür sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig - auf einem an das Gelände
der Empfangsfirma angrenzenden Parkplatz ab und begab sich zum Essen. Als
er zu dem Parkplatz zurückkehrte, war der Lkw mit der gesamten Ladung ge-
stohlen.
Die Klägerin, die den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Scha-
den ersetzt hat, verlangt von den Beklagten als Frachtführer Ersatz des durch
den Verlust des Gutes entstandenen Schadens. Sie hat die Auffassung vertre-
ten, die Beklagte zu 2 könne ebenso wie die Beklagte zu 1 vor dem Landge-
richt Aachen auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
In den Vorinstanzen hatte nur die Klage gegen die Beklagte zu 1 Erfolg.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde dagegen mangels Zustän-
digkeit des Landgerichts Aachen als unzulässig abgewiesen. Gegen das Be-
rufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt.
In der Revisionsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 die
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer der Be-
klagten zu 1 die Klageforderung nebst Zinsen beglichen hat. Die Klägerin be-
antragt, der Beklagten zu 2 die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits auf-
zuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist dem entgegengetreten.
II. 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisions-
rechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.). Die Re-
vision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin ein-
gelegt worden. Sie war bei Abgabe der Erledigungserklärungen auch noch an-
hängig, da der Senat sie mit Beschluß vom 2. November 2000 angenommen
hatte.
2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erle-
digt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
stands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entschei-
den.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht zu Lasten der Be-
klagten zu 2 zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die gegen
sie gerichtete Klage ebenfalls Erfolg gehabt hätte; dies reicht gemäß § 91a
ZPO aus, sie neben der Beklagten zu 1 mit den Kosten des Rechtsstreits zu
belasten.
a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die ge-
gen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ergab sich im Streitfall aus Art. 31
Abs. 1 lit. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitig-
keiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines
Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der
für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Berufungsgericht ist im rechtli-
chen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die genannte Zustän-
digkeitsregelung grundsätzlich nicht nur für vertragliche, sondern auch für au-
ßervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, gilt (vgl. Herber/Piper, CMR,
Art. 31 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 31 CMR Rdn. 1 m.w.N.). Ihm
ist aber nicht darin beizutreten, daß Art. 31 Abs. 1 CMR nicht zur Anwendung
komme, wenn - wie im Streitfall - der Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson
des Hauptfrachtführers (Art. 3 CMR) von dessen Auftraggeber bzw. dem
Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in An-
spruch genommen werde (dagegen auch Helm in GroßkommHGB, 3. Aufl.,
Art. 31 CMR Rdn. 3; Thume/Demuth, CMR, Art. 31 Rdn. 6 f.; Herber/Piper aaO
Art. 31 Rdn. 4, 6).
Der Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31
Abs. 1 CMR entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständig-
keitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und dem
aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehun-
gen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 CMR auf die Anspruchs-
grundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einer
der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaft
ist, da der Schaden innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeit-
raums (Art. 17 Abs. 1 CMR) eingetreten ist und von einer Person verursacht
wurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 CMR).
Das Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit Sinn
und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR in Einklang, der darin besteht, Streitigkeiten
aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz
bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein und
demselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiede-
ner Staaten vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR ermög-
licht es daher den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus
ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor
den Gerichten eines Landes abzuwickeln (ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35).
Würde man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den
Frachtführer und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfän-
gers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wie
sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung
des Gehilfen befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR
berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein
Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die
Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschlie-
ßen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder be-
grenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Ver-
lust und Beschädigung des Gutes sowie Überschreitung der Lieferfrist erhoben
werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des
Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierender
Entscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen.
Die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR scheitert im Streitfall
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß streitig
geblieben ist, ob die Beklagte zu 2 das Gut bereits in Aachen oder erst in
E. /Belgien von der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beför-
derung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten Unterfrachtfüh-
rer ist als Übernahmeort i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR derjenige Ort anzu-
sehen, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und
zwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist und
dieser das Gut an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahme
in seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls der
bereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31
Abs. 1 CMR (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso
Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 17; a.A. wohl Koller, TranspR 2000, 152 f.). Es
kommt hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 CMR keine Differen-
zierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für die
Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf
welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden er-
eignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorgese-
hene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzbe-
rechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogen
werden kann (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 36).
Danach war das Landgericht Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 ge-
richtete Klage international zuständig, weil das Gut unstreitig ursprünglich in
Aachen von einer der beiden Beklagten übernommen wurde. Durch Art. 1a des
Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr
der Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thu-
me, Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 10),
so daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage
gegen die Beklagte zu 2 gegeben war.
b) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagte
zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber im
Zusammenhang mit den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 genü-
gend Umstände dargelegt (BU 15-17), die eine deliktische Verantwortlichkeit
der Beklagten zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Be-
rufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut - 1.258 Autoreifen -
einen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb beson-
ders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt,
daß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des Transportgewerbes
weithin bekannt war, daß es zur damaligen Zeit in Norditalien in zahlreichen
Fällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist.
Dieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch
die Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken
müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährde-
tem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und
ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der
Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beute-
objekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v.
17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96,
TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher ange-
messen, daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzuste-
hen hat.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert