BGH Urteile vom 20.11.2003 – III ZB 24/03
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2003
- 23 Sch 5/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Beschwerdewert: 500.000
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede,
die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18;
Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567; BGH, Urteile
vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 - KTS 1962, 234 und vom 3. Mai 2000
- XII ZR 42/98 - DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 - jeweils zum Kon-
kursverwalter; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35;
MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer,
Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl.
2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003
§ 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7
InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor
§§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer <Hrsg.> Frankfurter Kommentar zur
InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting <Hrsg.>, InsO <Stand
September 2003> § 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, In-
solvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des in-
ländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001
S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend:
Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß - ebenso wie der
Konkursverwalter - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröff-
nung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsab-
rede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17
KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO); dementspre-
chend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2
Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ aaO <zu §§ 17, 23 KO>).
Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch
sonst nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen
den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den Insolvenzver-
walter - gelten sollte (vgl. Uhlenbruck aaO; Lüke aaO).
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO; früher: Konkurs-
anfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schieds-
vereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähran-
spruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO; früher: § 37 KO) nicht aus dem
anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen,
der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzver-
walters (vgl. - zum Konkursverwalter - BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober
1956 - IV ZR 137/56 - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indes
nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zuläs-
sigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des
Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Ab-
sonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der
Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede
(vgl. RGZ aaO; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schumacher aaO).
Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ
aaO; Münch aaO; Uhlenbruck aaO) scheidet im Streitfall aus. Das Kammerge-
richt hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß der
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des Schiedsvertrages
die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO; vgl. Flöther aaO
S. 73 f, 90 f; Jestaedt aaO S. 70 ff).
2.
Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke