Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2003 – III ZR 167/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. Novem-

ber 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 8. April 2003 - 5 U 4399/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert: 201.399,64

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die

Positionen "Zinsschaden wegen vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises" und

"Kaufpreisminderung wegen eines fehlenden Pizzastandes" zwischen einem

Schadensersatzanspruch der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

und Ersatzansprüchen der einzelnen Anleger als den Treugebern differenziert.

Zwischen diesen Forderungen kann schon deswegen keine rechtliche oder

wirtschaftliche Identität bestehen, weil auch dann, wenn man die in der neue-

ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsfähigkeit der

bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft außer acht läßt, unterschiedliche Perso-

nenkreise betroffen sind. Mitglieder der Klägerin sind auch die Gründungsge-

sellschafter W. und U.- Gesellschaft mbH &

Co., während die Treuhandverträge ausschließlich mit den in die Gesellschaft

neu aufgenommenen Gesellschaftern geschlossen worden sind. Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Gründe der Praktikabilität ver-

mögen eine einheitliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Einer

klärenden Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es dafür nicht. Die Ab-

tretung von Ansprüchen der Treugeber an die Klägerin ist nicht behauptet. Es

kann deswegen auch dahinstehen, inwieweit Schadensersatzansprüche der

Anleger auf der Grundlage der Treuhandverträge mit Rücksicht darauf, daß

ähnliche Geschäftsbesorgungsverträge in der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als

nichtig betrachtet worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2001

- XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR

109/01 - ZIP 2003, 165, für BGHZ 153, 214 vorgesehen), überhaupt in Betracht

kommen.

2.

Auch hinsichtlich des Punkts "Eigenkapital-Vorfinanzierung" besteht kein

Anlaß für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke