BGH Urteil vom 20.11.2003 – III ZR 167/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. Novem-
ber 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 8. April 2003 - 5 U 4399/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 201.399,64
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die
Positionen "Zinsschaden wegen vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises" und
"Kaufpreisminderung wegen eines fehlenden Pizzastandes" zwischen einem
Schadensersatzanspruch der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
und Ersatzansprüchen der einzelnen Anleger als den Treugebern differenziert.
Zwischen diesen Forderungen kann schon deswegen keine rechtliche oder
wirtschaftliche Identität bestehen, weil auch dann, wenn man die in der neue-
ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsfähigkeit der
bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft außer acht läßt, unterschiedliche Perso-
nenkreise betroffen sind. Mitglieder der Klägerin sind auch die Gründungsge-
sellschafter W. und U.- Gesellschaft mbH &
Co., während die Treuhandverträge ausschließlich mit den in die Gesellschaft
neu aufgenommenen Gesellschaftern geschlossen worden sind. Die von der
Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Gründe der Praktikabilität ver-
mögen eine einheitliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Einer
klärenden Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es dafür nicht. Die Ab-
tretung von Ansprüchen der Treugeber an die Klägerin ist nicht behauptet. Es
kann deswegen auch dahinstehen, inwieweit Schadensersatzansprüche der
Anleger auf der Grundlage der Treuhandverträge mit Rücksicht darauf, daß
ähnliche Geschäftsbesorgungsverträge in der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als
nichtig betrachtet worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2001
- XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR
109/01 - ZIP 2003, 165, für BGHZ 153, 214 vorgesehen), überhaupt in Betracht
kommen.
2.
Auch hinsichtlich des Punkts "Eigenkapital-Vorfinanzierung" besteht kein
Anlaß für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke