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BGH Urteil vom 18.09.2001 – XI ZR 321/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrneh- mung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsge- schäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treu- händer vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darle- hensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzu- nehmen.

BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - OLG Hamm LG Essen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. September 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-

ges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichen

folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem ge-

schlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb

am 9. Dezember 1993 einen "Zeichnungsschein", der eine Beteiligung

von 100.000 DM vorsah, die zum überwiegenden Teil mit Krediten finan-

ziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand Steuerberatungsgesell-

schaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) den Abschluß eines Treuhand-

vertrages an, bevollmächtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmacht

notariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmacht

sollte die Treuhänderin sie "bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und

Rechtshandlungen vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwek-

kes erforderlich und zweckmäßig" sind. Sie sollte namentlich den Beitritt

zur Gesellschaft erklären und die Mitgliedschaftsrechte der Kläger als

Gesellschafter ausüben, die zur Finanzierung des Fondsanteils erforder-

lichen Kreditverträge abschließen und die dafür notwendigen Sicherhei-

ten bestellen.

Nach Annahme des Treuhandauftrags erklärte die Treuhänderin

für die Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am

28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über

24.444,44 DM und 64.440,44 DM. Weiter verfügte sie über die Darle-

hensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der Beklagten

Sicherheiten

in Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts am

Fondsanteil sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversi-

cherung.

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirk-

samkeit des Darlehensvertrages und der Verpfändung des Fondsanteils,

die Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen

von 31.482,88 DM zuzüglich Zinsen sowie die Freigabe der an die Be-

klagte abgetretenen Lebensversicherung.

Sie haben geltend gemacht, die der Treuhänderin erteilte Voll-

macht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, weil sie nicht die Min-

destangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Außerdem

seien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG,

§ 134 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin als Geschäftsbesorger

über keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

verfüge.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rücker-

stattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, weil

dieser Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilung

der Kläger an die Treuhänderin zum Abschluß von Darlehensverträgen

sei wirksam.

Entgegen der Ansicht der Kläger müsse eine Vollmacht, die zum

Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Mi n-

destangaben über die Kreditbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

VerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die Belastun-

gen, die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damit

vergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen.

Im Fall der Stellvertretung sei Entscheidungsträger der Bevollmächtigte,

dem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz über die Darle-

henskonditionen übertragen habe. Ihm müsse deshalb die sich aus dem

Vertragsschluß ergebende Belastung verdeutlicht werden und nicht

schon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung.

Auch ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG sei zu verneinen, da bei

der Tätigkeit der Treuhänderin nicht von der Besorgung fremder Rechts-

angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, son-

dern überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtli-

chen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den Treuhandvertrag vorgege-

ben. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits exi-

stierenden Fondsgesellschaft und der abzuschließenden Kredit- oder

Kreditvermittlungsverträge und der hierfür zu bestellenden Sicherheiten

um rechtliche Standardgeschäfte im Vermögensanlagebereich, die, wie

auch im vorliegenden Fall, formularmäßig abgewickelt würden.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-

gründung kann ein Anspruch der Kläger nicht verneint werden.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß

eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages er-

teilt wird, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäß

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muß. Derjenige, der - wie

hier die Beklagte - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt

regelmäßig seiner Verpflichtung, wenn er die Unterrichtung gegenüber

einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf

diese Weise erlangte Erkenntnis muß der Vertragspartner sich nach

§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine

persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Infor-

mation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Ei-

genschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönli-

chen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine

solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG

nicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001

(XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt) und vom 10. Juli 2001 (XI ZR 198/00, WM 2001, 1663 ff.) näher

dargelegt hat. Zu weitergehenden Ausführungen gibt die bereits vor die-

sen Urteilen erfolgte Revisionsbegründung keinen Anlaß.

2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des

Berufungsgerichts, die von den Klägern der Treuhänderin erteilte Voll-

macht sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsan-

gelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, de-

nen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist.

Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf ge-

richtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu ge-

stalten oder zu verändern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85,

WM 1987, 1263, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75 und 48, 12, 19). Kon-

krete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Ab-

schluß von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im

Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger

dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein

verwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000

- IX ZR 279/99, WM 2000, 2443, 2444).

Allerdings muß zwischen den Zielen des verfassungskonformen

(vgl. BVerfG NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch

Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG tätig werden will, abgewogen werden. Bei

der insoweit vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung, ob eine angebotene

Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur

als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die

Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem son-

stigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hin-

blick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muß

(BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 f.).

b) Auch bei Anwendung dieses Maßstabes kann im vorliegenden

Fall ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht verneint werden.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es bei

dem Treuhandauftrag nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher

Belange der Kläger als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. So

war die Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nicht

verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit der

Grundstückskosten, Baukosten, Honorare usw. zu überprüfen. Auch die

Beurteilung der Marktsituation sowie die Prüfung der Zweckmäßigkeit

der Investitionsentscheidung der Kläger und der Eignung und Mängel-

freiheit des Investitionsobjekts gehörte nicht zu den Aufgaben der Treu-

händerin. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren vielmehr

ganz überwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaßten alle Rechtsge-

schäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschafts-

zwecks erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei durfte die Treuhände-

rin aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rücksprache mit den Klägern

im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge mit Ausnahme des

Treuhandvertrages wieder aufheben oder abändern. Die Treuhänderin

war auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertrag

aufgeführten Verträge abzuschließen, wenn ihr dies aufgrund pflichtge-

mäßen Ermessens etwa aus rechtlichen Gründen erforderlich erschien.

In dem vom Treuhandvertrag erfaßten Bereich war ihr damit die Vornah-

me jedes nur denkbaren Rechtsgeschäfts übertragen worden. Dabei

handelt es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfstätigkeiten. Viel-

mehr hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung auf ei-

nem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrneh-

mung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und muß

deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder Personen

vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung

fremder

Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch das

Nebentätigkeitsprivileg des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) nicht

ein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger schuldete die Treu-

händerin ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nicht

vorgenommen.

3. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (Art. 1

§ 1 RBerG, § 134 BGB) erfaßt allerdings entgegen der Ansicht der Revi-

sion nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag.

Dieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tat-

bestandes, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung frem-

der Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an

dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG, insbesondere eine Mitwirkung an

dem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfüllung dieses Vertrages

(vgl. dazu BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR

74/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die Kläger nicht behauptet. Das

Berufungsgericht hat dementsprechend dazu keine Feststellungen ge-

troffen.

4. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch nicht ohne

weiteres die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit entscheidend

darauf an, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der

Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB

verbunden war (BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; BGH, Urteil vom

10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Den erforderlichen

sogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, für den aller-

dings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung und

Treuhandvertrag in einer Urkunde eine Vermutung spricht (BGHZ 54, 71,

72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent -

bisher nicht festgestellt.

5. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinem

Rechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, daß eine unwir k-

same Vollmacht unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der

Beklagten als gültig zu behandeln sein kann.

Zugunsten der Beklagten würde § 172 BGB eingreifen, wenn - wie

sie unter Beweisantritt behauptet hat (GA 231, 233) - die Treuhänderin

ihr vor Abschluß des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vol l-

machtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwirk-

samkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen mußte (BGH, Urteil

vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11; Senatsurteil

vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249 f.). §§ 172, 173

BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachfor-

schungspflicht nicht besteht, gelten über ihren Wortlaut hinaus auch

dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden

ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, aaO S. 11; Se-

natsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, aaO S. 1250).

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daß der

Beklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige

Unwirksamkeit der Vollmachtserklärung bei Abschluß des Darlehensver-

trages im Dezember 1993 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

ließ sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß des Tre u-

handvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG gesprochen

hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei

einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines

gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden umfas-

senden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschul-

den verneint (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO

S. 2446 f.).

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)

und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann