BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 25/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,
Vill
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am 20. November 2003
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.911,49
(125.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die von der Revision behandelte Frage, wie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aus-
zulegen ist, wird nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man der Revision
in diesem Punkt folgt, hätte der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des sicher-
sten Weges durch geeignete Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 dafür sor-
gen müssen, daß der Versicherer sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verjäh-
rung berufen konnte. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten ist für den
geltend gemachten Schaden ursächlich geworden; dieser ist ihm ungeachtet
einer zusätzlichen Haftung der später vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte
auch haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR
120/92, WM 1993, 1376, 1377 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM
2002, 505, 508).
Kreft
Fischer
Raebel
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Vill
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