Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 25/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,

Vill

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am 20. November 2003

beschlossen:

Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.911,49

(125.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die von der Revision behandelte Frage, wie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aus-

zulegen ist, wird nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man der Revision

in diesem Punkt folgt, hätte der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des sicher-

sten Weges durch geeignete Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 dafür sor-

gen müssen, daß der Versicherer sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verjäh-

rung berufen konnte. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten ist für den

geltend gemachten Schaden ursächlich geworden; dieser ist ihm ungeachtet

einer zusätzlichen Haftung der später vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte

auch haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR

120/92, WM 1993, 1376, 1377 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM

2002, 505, 508).

Kreft

Fischer

Raebel

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Vill

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