BGH Urteil vom 24.11.2003 – II ZR 171/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. November 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinn-
vorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen,
sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsver-
mögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesell-
schafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
BGH, Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 171/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Endurteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. April
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1990 gründeten der Be-
klagte zu 1 und der Beklagte zu 2 die P. Immobiliengesellschaft mbH
(P-GmbH), die sich mit Immobilien- und Bauträgergeschäften befaßte. Am
Stammkapital der P-GmbH in Höhe von 50.000,00 DM war der Beklagte zu 1
mit einem Geschäftsanteil von 45.000,00 DM beteiligt, während der Beklagte
zu 2 einen Geschäftsanteil in Höhe von 5.000,00 DM hielt. Zeitgleich mit der
Gründung übertrug der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil treuhänderisch
auf die Beklagte zu 3, seine Ehefrau, die den Geschäftsanteil durch notariellen
Vertrag vom 11. Januar 1995 an den Beklagten zu 1 rückabtrat. Die Beklagte
zu 3 war vom 15. Februar 1993 bis 2. März 1995 neben dem Beklagten zu 2
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der P-GmbH.
Im Zeitraum vom 11. Oktober bis 9. November 1994 räumte die P-GmbH
dem Beklagten zu 1 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 850.000,00 DM ein;
dem Beklagten zu 2 gewährte sie am 11. Oktober 1994 ein Darlehen über
150.000,00 DM. Über das Vermögen der P-GmbH wurde am 4. März 1997 das
Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zu 1 durch
Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 850.000,00 DM und den Beklagten zu 2
durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 150.000,00 DM rechtskräftig verurteilt.
Wegen der Vergabe der Kredite hat das Landgericht die Beklagte zu 3 zur
Schadensersatzleistung von 1.000.000,00 DM verurteilt. Auf die Berufung der
Beklagten zu 3 hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte
zu 3 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte zu 3 abgelehnt, weil sie die ohne ihr Wissen und Wollen durch die Be-
klagten zu 1 und 2 verfügten Zahlungen nicht habe verhindern können. Diese
Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Die Beklagte zu 3 ist aufgrund der bisherigen Feststellungen wegen
der den Beklagten zu 1 und 2 aus dem gebundenen Vermögen der P-GmbH
gewährten Darlehen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.000.000,00 DM
an den Kläger verpflichtet (§§ 43 Abs. 2 und 3, 43 a, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1
GmbHG).
1. Für den Beklagten zu 2 und das ihm gegebene Darlehen von
150.000,00 DM folgt dies bereits aus § 43 a GmbHG. Nach dieser Bestimmung
ist jede Kreditvergabe aus gebundenem Vermögen an Geschäftsführer und ih-
nen gleichgestellte Personen "uneingeschränkt" verboten (BT-Drucks. 7/253,
S. 124). Das Verbot gilt unabhängig von der Vollwertigkeit des Rückzahlungs-
anspruchs. Es erstreckt sich damit ohne weiteres auch auf Kredite, die einem
kreditwürdigen, solventen Geschäftsführer gewährt werden oder die anderweit
ausreichend besichert werden.
2. a) Im Blick auf das dem Beklagten zu 1 eingeräumte Darlehen über
850.000,00 DM ergibt sich ein Verbot der Kreditgewährung nicht bereits aus
§ 43 a GmbHG. Der Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Ge-
schäftsführer und die dort genannten weiteren Vertretungspersonen. Die Be-
stimmung kann entgegen einer
im Schrifttum vertretenen Auffassung
(Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 a Rdn. 61 ff.; K. Schmidt, Ge-
sellschaftsrecht 4. Aufl. S. 1148 f.) nicht in analoger Anwendung auf Gesell-
schafter übertragen werden, weil der Gesetzgeber die Einbeziehung dieses
Personenkreises in den Tatbestand der Vorschrift ausdrücklich abgelehnt hat
(BT-Drucks. 8/1347, S. 74).
b) Vielmehr folgt im Falle des Beklagten zu 1 die Unzulässigkeit der
Darlehenshingabe aus § 30 GmbHG. Zwar war der Beklagte zu 1 bei Abschluß
der Kreditgeschäfte nicht Gesellschafter der P-GmbH; sein Geschäftsanteil
wurde aber für ihn treuhänderisch von der Beklagten zu 3 gehalten. Aufgrund
des Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1 selbst
als mittelbarer Gesellschafter der GmbH zu behandeln; als solcher haftet er in
Einklang mit dem Revisionsvorbringen wie ein Gesellschafter für die Rückzah-
lung von Geldern, die ihm entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen
sind (BGHZ 107, 7, 11 f.; 75, 334, 335 f.; 31, 258, 266 f.).
c) Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder
Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der Gesell-
schaft bestritten werden, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszah-
lung von Gesellschaftsvermögen im Sinne von § 30 GmbHG zu bewerten, wenn
der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig sein sollte.
aa) § 30 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter nicht, das Gesellschafts-
vermögen im Sinne eines gegenständlichen Eigentumsschutzes in einer be-
stimmten Zusammensetzung zu erhalten. Vielmehr untersagt § 30 GmbHG le-
diglich, das in der Satzung festgelegte Garantievermögen in seiner rechneri-
schen Wertbindung zugunsten eines Gesellschafters anzutasten. Die Gewäh-
rung eines Darlehens ist im Falle eines vollwertigen Rückzahlungsanspruchs
als bloßer Aktiventausch bilanzrechtlich neutral. Mangels einer bilanziellen
Vermögensminderung wird deshalb die Hingabe eines Darlehens verbreitet als
mit § 30 GmbHG vereinbar erachtet, sofern das Darlehen angemessen verzinst
und der Gesellschafter auf Dauer solvent und kreditwürdig, der Rückzahlungs-
anspruch also vollwertig ist (RGZ 150, 28, 34 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich,
GmbHG 17. Aufl. § 30 Rdn. 16; Scholz/Westermann aaO, § 30 Rdn. 25;
Rowedder/Schmidt-Leithoff/Penz, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 34; K. Schmidt
aaO, S. 1134).
bb) Diese rein bilanzrechtliche Betrachtungsweise greift aber mit Rück-
sicht auf die Bedeutung des in § 30 Abs. 1 GmbHG verankerten Kapitalerhal-
tungsgrundsatzes zu kurz. Vermögensschutz erschöpft sich nicht in der Garan-
tie einer bilanzmäßigen Rechnungsziffer, sondern gebietet die Erhaltung einer
die Stammkapitalziffer deckenden Haftungsmasse (Schön, ZHR 159 [1995],
351, 362). Dementsprechend soll nach Sinn und Zweck des § 30 GmbHG das
Vermögen der Gesellschaft bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der
Gesellschafter entzogen werden; damit soll nach Möglichkeit der GmbH ein ih-
ren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und ihren Gläubigern eine
Befriedigungsreserve gesichert werden. Mit diesem Ziel wäre es nicht verein-
bar, wenn die Gesellschafter der GmbH zu Lasten des gebundenen Gesell-
schaftsvermögens Kapital entziehen könnten und der GmbH im Austausch für
das fortgegebene reale Vermögen (von etwaigen Zinsansprüchen einmal abge-
sehen) nur ein zeitlich hinausgeschobener schuldrechtlicher Rückzahlungsan-
spruch verbliebe (Stimpel, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz 1992, S. 335, 349,
352). Der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgescho-
bene schuldrechtliche Forderung verschlechtert, wie der Senat schon früher in
bezug auf die Stundung der Entgeltforderung aus einem Veräußerungsgeschäft
ausgesprochen hat (BGHZ 81, 311, 320 f.), die Vermögenslage der Gesell-
schaft und die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger. Zu Recht ist in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß durch die Darlehenshingabe
die Gläubiger des Gesellschafters zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft
im Ergebnis einen vollstreckungs- und insolvenzrechtlich vorrangigen Zugriff auf
Vermögenswerte der Gesellschaft erlangen (Schön aaO, S. 361). Bei Unterbi-
lanz der Gesellschaft ist deshalb gegenüber den Gesellschaftern nicht nur der
bilanzielle Wert des Gesellschaftsvermögens zu wahren, sondern auch dessen
reale Substanz zusammenzuhalten und vor einer Aufspaltung in schuldrechtli-
che Ansprüche gegen die Gesellschafter zu schützen (Stimpel aaO, S. 352;
Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 93; vgl. ferner Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 10). Da dem Kapitalabfluß eine nur
rechnerische, aber nicht sofort realisierbare Forderung gegenübersteht, ist
schon aus diesen Gründen auch die Gewährung eines ordnungsgemäß verzin-
sten Darlehens an einen kreditwürdigen Gesellschafter mit § 30 GmbHG nicht
zu vereinbaren (Stimpel aaO, S. 335 ff., 348-352; Schön aaO, S. 351, 359 ff.;
Altmeppen in: Roth/Altmeppen aaO, § 30 Rdn. 91 ff.; Michalski/Heidinger,
GmbHG 2002, § 30 Rdn. 49).
cc) Das Verbot der Kreditgewährung beugt zudem einer Aushöhlung des
§ 30 GmbHG durch Umbuchung verbotener Zahlungen in Darlehen vor.
Entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG geleistete Zahlungen müssen
der Gesellschaft erstattet werden. Der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1
GmbHG wird mit seinem Entstehen sofort fällig (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1986
- II ZR 55/86, NJW 1987, 779) und kann dem Gesellschafter nicht erlassen
werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG). Ebenso wie die Einlageforderung darf der funk-
tionell vergleichbare Erstattungsanspruch (BGHZ 144, 336, 341) nicht gestun-
det werden (Stimpel aaO, S. 350 f.; Schön aaO, S. 360 f.; Michalski/Heidinger
aaO, § 31 Rdn. 74; Lutter/Hommelhoff aaO, § 31 Rdn. 23; Altmeppen aaO, § 31
Rdn. 29; Scholz/Westermann aaO, § 31 Rdn. 32; Ulmer in: Festschrift 100 Jah-
re GmbH-Gesetz 1992, S. 363, 380 ff.; a.A. Baumbach/Hueck/Fastrich aaO,
Wegen der Gefahr einer Umgehung des Stundungsverbots kann die Gewäh-
rung eines Darlehens nicht gebilligt werden. Andernfalls wäre zu befürchten,
daß verbotene Zahlungen aus dem Stammkapital bilanzneutral als Darlehen
verschleiert werden (Schön aaO, S. 361; Stimpel aaO, S. 352; Hommelhoff in:
Festschrift Kellermann 1991, S. 165 f.; Kühbacher, Darlehen an Konzernunter-
nehmen 1993, S. 43 f.).
dd) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Darlehens aus ge-
bundenem Vermögen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn die Darlehens-
vergabe im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen dem
Drittvergleich standhalten und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbst
bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht
oder die Rückzahlung des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll ge-
währleistet ist. Für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes,
der im Streitfall ersichtlich nicht eingreift, wäre indes der Gesellschafter darle-
gungs- und beweispflichtig.
3. Der Beklagten zu 3 ist vorzuwerfen, die Darlehenszahlungen an die
Beklagten zu 1 und 2 schuldhaft geduldet zu haben (§ 43 Abs. 1, 3 GmbHG).
Sie kann sich zur Entlastung von ihrer Schadensersatzpflicht nicht darauf be-
rufen, daß die Kredite ohne ihr Wissen und Wollen ausgereicht wurden.
a) Die Beklagte zu 3, die offenbar nur die Funktion einer "Strohfrau" ein-
nahm und den Beklagten zu 1 und 2 bei der tatsächlichen Geschäftsführung
freie Hand ließ, hätte durch geeignete Kontrollmaßnahmen (vgl. Sen.Urt. v.
20. März 1986 - II ZR 114/85, WM 1986, 789 = ZIP 1987, 1050) dafür sorgen
müssen, daß sie die Auszahlung der das Stammkapital beeinträchtigenden
Kredite an die Beklagten zu 1 und 2 erkennen und verhindern konnte. Die
P-GmbH gewährte im Zeitraum von Juli 1992 bis Oktober/November 1994 dem
Beklagten zu 1 Darlehen in Höhe von insgesamt 2.900.000,00 DM und dem
Beklagten zu 2 in Höhe von insgesamt 425.000,00 DM. Gegenstand des
Rechtsstreits bilden die zuletzt im Oktober/November 1994 an die Beklagten
zu 1 und 2 gezahlten Darlehen. Für die Beklagte zu 3 bestand - wie die Revisi-
on mit Recht hervorhebt - folglich Anlaß, bereits ab dem Jahr 1992 die
- erheblichen - Kreditleistungen an die Beklagten zu 1 und 2 unter dem Ge-
sichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung des Stammkapitals einer Prüfung
zu unterziehen. Diese Kontrollpflicht hat die Beklagte zu 3 entgegen der Revisi-
onserwiderung nicht ansatzweise wahrgenommen.
b) Die Beklagte zu 3 kann sich nicht darauf berufen, daß sie außerstande
war, sich gegen ihren Mitgeschäftsführer, den Beklagten zu 2, durchzusetzen
und die Kreditzahlungen zu unterbinden.
Eine erteilte Weisung der Gesellschafter, die Darlehensmittel auszukeh-
ren, wäre rechtswidrig gewesen; die Beklagte zu 3 wäre an sie nicht gebunden
gewesen. Dies folgt für das dem Beklagten zu 1 gegebene Darlehen schon aus
§ 43 Abs. 3 GmbHG. Ebenso verhält es sich in analoger Anwendung der Vor-
schrift für den dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer gewährten Kredit.
4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3
bemißt sich wegen der den Beklagten zu 1 und 2 gewährten Kredite auf insge-
samt 1.000.000,00 DM. Falls der Geschäftsführer eine verbotene Zahlung ge-
leistet oder zugelassen hat, entspricht der Schaden zumindest der erbrachten
Leistung (Sen.Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 114/85, WM 1986, 789 = ZIP 1987,
1050).
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Einmal ist zu un-
tersuchen, ob die Darlehen - wie von der Beklagten zu 3 behauptet - ganz oder
teilweise zurückgezahlt wurden. Ferner ist zu klären, ob die Vergabe der Darle-
hen in der Zone der Unterdeckung der Stammkapitalziffer erfolgte.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Frau RiBGH Münke ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben
Röhricht
Gehrlein