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BGH Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 140/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
AktG § 54 Abs. 2, 3, § 66 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366
a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter
dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die
"Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darle-
hensabrede" ist unwirksam.
b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent
die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).
BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. AG, zu
deren Aktionären u.a. die Beklagte gehört. Im Februar 2000 beschloss die
Hauptversammlung der P. AG eine Kapitalerhöhung um 9,5 Mio. € gegen Bar-
einlagen, wovon 4,845 Mio. € auf die Beklagte entfiel en. Sie zahlte hierauf am
29. Februar 2000 einen Teilbetrag von 2.422.500,00 €
auf das Bankkonto der
P. AG ein. Am selben Tag wurde dieser Betrag von der P. AG unter Angabe
des Verwendungszwecks "Darlehen, bitte mit Verrechnung Darlehen alt" an die
Beklagte zurücküberwiesen, welche damals ihrerseits über eine Altdarlehens-
forderung gegenüber der P. AG in Höhe von 684.107,61 € verfügte. Am
27. März 2000 leistete die Beklagte eine "Restzahlung Kapitalerhöhung" von
2.422.500,00 € an die P. AG, welche am selben Tag 2.4 03.071,84 € als "Darle-
hen" an die Beklagte zurücküberwies, nachdem sie zwischenzeitlich am
24. März 2000 weitere 511.291,88 € an die Beklagte üb erwiesen hatte. Insge-
samt standen somit Einzahlungen der Beklagten von 4,845 Mio. € Überweisun-
gen der P. AG an die Beklagte von 5.336.863,72 € geg enüber. In der Folgezeit
leistete die Beklagte an die P. AG am 9. und 16. Mai 2000 je eine "Teilrückzah-
lung Darlehen" von 2.045.167,52 € bzw. von 1.533.875,6 4 € sowie am 27. Juni
2000 eine "Restrückzahlung Darlehen" von 1.073.712,95 €,
mithin einen Ge-
samtbetrag von 4.652.756,11 €.
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Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung
eines Teilbetrages von 700.000,00 € aus ihrer ersten Ein zahlungshälfte vom
29. Februar 2000 sowie Zahlung eines Teilbetrages von 21.000,00 € aus der
zweiten Einzahlungshälfte vom 27. März 2000 begehrt. Er meint, beide Einzah-
lungen der Beklagten hätten wegen des anschließenden Rückflusses als Darle-
hen insgesamt nicht zur Tilgung der Einlageschuld der Beklagten geführt.
Ebenso wenig hätten die "Darlehensrückzahlungen" der Beklagten Tilgungswir-
kung für die Einlageschuld. Soweit die erste Einzahlung der Beklagten vom
29. Februar 2000 zur Tilgung einer Altverbindlichkeit der P. AG gegenüber der
Beklagten verwendet worden sei, handele es sich zudem um eine verdeckte
Sacheinlage. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungs-
gericht hat ihr in Höhe von 684.107,61 € (nebst Zinsen) entsprochen und sie im
Übrigen abgewiesen. Gegen die Teilabweisung richtet sich die - von dem Senat
gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 4 ZPO zugelassene - Revision des Klä-
gers.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision bleibt erfolglos.
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I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Einlageschuld ge-
mäß § 54 Abs. 2 AktG nur in Höhe von 648.107,61 € nicht
erfüllt. Insoweit liege
eine verdeckte Sacheinlage vor, weil mit den von der Beklagten eingezahlten
und an sie zurückgezahlten Einlagemitteln eine Altforderung der Beklagten ge-
genüber der P. AG getilgt worden sei, die die Beklagte nach den bestehenden
Kapitalaufbringungsregeln als Sacheinlage hätte einbringen können und müs-
sen. Anders liege es hinsichtlich der als "Neudarlehen" an die Beklagte zurück-
geflossenen Beträge. Insoweit erweise sich das Vorgehen der Beklagten bei
der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Leistung einer ver-
deckten Sacheinlage, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die Einlage-
mittel mit Rückzahlung des Darlehens zur freien Verfügung des Vorstandes ge-
langen sollten, die Bareinlageforderung somit nur kurzfristig gestundet worden
sei. Dies habe zwar gegen § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen. Das ändere
aber nichts daran, dass die Einlageschuld mit den im Mai und Juni 2000 geleis-
teten (Rück-)Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.160.892,39 € getilgt wor-
den sei, weil damit der P. AG die zunächst gestundeten Stammeinlagemittel
endgültig zur freien Verfügung überlassen worden seien.
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II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung - soweit es
angefochten ist - im Ergebnis stand. Denn die Beklagte hat ihre Einlageschuld
in dem jetzt noch streitigen Umfang wirksam erfüllt; weitere Ansprüche aus dem
ursprünglichen Zahlungsvorgang bestehen nicht.
1. Zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstan-
det geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Einlageschuld der Beklag-
ten durch ihre ursprünglichen Einzahlungen vom 29. Februar und 27. März
2000 noch nicht getilgt wurde, weil und soweit die einzuzahlenden Barmittel
umgehend als Darlehen an die Beklagte zurückfließen sollten.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats tilgt ein Hin- und Herzahlen des
Einlagebetrages in geringem zeitlichem Abstand die Einlageschuld nicht, weil in
solchem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur
freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (§ 54 Abs. 3 Satz 1 AktG; § 8
Abs. 2 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001,
1997). Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlung der Einlage - wie hier - als
"Darlehensgewährung" deklariert wird (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, 109 f.); an-
dernfalls könnte die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - ohne deren
endgültige Erfüllung - durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt wer-
den, was auch dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG (§ 19 Abs. 2
Satz 1 GmbHG) widerspräche (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Lutter in Kölner
Komm.z.AktG 2. Aufl. § 66 Rdn. 5). Wegen des Verstoßes gegen die Kapital-
aufbringungsvorschriften ist die Darlehensabrede unwirksam.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier allerdings nicht
um eine "verdeckte Sacheinlage". Diese ist dadurch charakterisiert, dass bei
wirtschaftlicher Betrachtung anstelle einer geschuldeten Bareinlage in Wahrheit
ein anderer, sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird, wie das z.B. bei
einer Verrechnung der Einlageschuld mit einer - als Sacheinlage einzubringen-
den - Forderung des Inferenten gegenüber der Gesellschaft der Fall ist (vgl.
BGHZ 110, 47, 65 f.; 113, 335; 152, 37, 42 f.). Demgegenüber bestehen bei der
vorliegenden "Darlehenskonstruktion" keine Forderungen, die als Sacheinlage
dienen könnten. Ein Anspruch des Inferenten auf die Darlehensgewährung be-
steht schon wegen Unwirksamkeit der Darlehensabrede nicht und wäre auch
nicht sacheinlagefähig; erst recht könnte ein (vermeintlicher) Anspruch der Ge-
sellschaft gegen den Inferenten auf "Darlehensrückzahlung" nicht Gegenstand
einer Sacheinlage sein (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453; missverständ-
lich BGHZ 153, 107, 111). Das ändert aber nichts daran, dass die Einlage-
schuld durch das Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages aus den oben (a)
genannten Gründen nicht erfüllt worden, sondern weiterhin zu erfüllen ist. Unter
dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung ist die Rechtslage so, dass über-
haupt
keine
Zahlungen
hin-
und
hergegangen
sind
(vgl.
Bayer aaO S. 452).
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2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber die Einlageschuld der Be-
klagten - mit Ausnahme des von dem Berufungsgericht mit Recht als verdeckte
Sacheinlage qualifizierten Teilbetrages - durch die irrig als "Darlehensrückzah-
lungen" bezeichneten Leistungen erfüllt worden. Dadurch wurden der P. AG die
von ihr als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der
Zweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Es gilt hier nichts anderes als für
einen Gesellschafter, der die von ihm eingezahlte Einlage ohne vereinbarten
Rechtsgrund vorübergehend zurückerhält und sie hernach ohne besondere Til-
gungsbestimmung wieder einzahlt. Auch er erfüllt damit seine (bis dahin fortbe-
stehende) Einlagepflicht und schuldet danach nicht nochmalige Zahlung (vgl.
Sen.Urt. v. 17. September 2001 aaO). Er kann bei unwirksamer Vereinbarung
eines Darlehens nicht schlechter stehen (zutreffend OLG Hamburg GmbHR
2005, 164 gegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; 2004, 1358; GmbHR 2005,
357).
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Zu Unrecht meint die Revision, die Zahlungen der Beklagten seien ent-
sprechend ihrer Tilgungsbestimmung i.V.m. § 366 Abs. 1 BGB auf die Verpflich-
tung aus dem Darlehensvertrag, nicht aber auf die Einlageschuld anzurechnen.
Die Parteien der "Darlehensabrede" wollten nicht eine Darlehensschuld neben
der Einlageschuld begründen, sondern diese im wirtschaftlichen Ergebnis durch
jene ersetzen bzw. ablösen (vgl. oben II 1 a). Da aber der Darlehensvertrag,
wie bereits ausgeführt, unwirksam war, bestand ein Anspruch der P. AG auf
"Darlehensrückzahlung" ohnehin nicht. Die Tilgungsbestimmung der Beklagten
war damit gegenstandslos und ist dahin auszulegen, dass anstelle der ver-
meintlichen Darlehensschuld die Einlageschuld erfüllt werden sollte (im Ergeb-
nis ebenso Bayer aaO S. 452; derselbe EWiR 2005, 117 f.; Emde, GmbHR
2005, 361; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, 219 f.).
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Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die
Rechtsprechung des Senats, wonach ein wegen Verstoßes gegen die Kapital-
erhaltungsvorschriften entstandener Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG
bei anderweitiger Wiederherstellung des Stammkapitals nicht automatisch ent-
fällt (Sen.Urteile v. 29. Mai 2000 - II ZR 118/98 u. II ZR 347/97, ZIP 2000,
1251 ff.). Abgesehen davon, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften im hier zu
beurteilenden Stadium der Kapitalaufbringung nicht anzuwenden sind (Sen.Urt.
v. 17. September 2001 aaO), betrifft jene Rechtsprechung nicht den dem vor-
liegenden Sachverhalt entsprechenden Fall, dass der Gesellschafter selbst das
unzulässigerweise Entnommene bereits wieder zurückgewährt und damit den
Anspruch der Gesellschaft aus § 31 GmbHG erfüllt hat. An dem Erfüllungsas-
pekt vorbei geht auch der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom
24. November 2003 (II ZR 171/01, BGHZ 157, 72) zur Unzulässigkeit der Ge-
währung von Darlehen an einen GmbH-Gesellschafter aus gemäß § 30
GmbHG gebundenem Gesellschaftsvermögen. Auch in diesem Fall wird der
- sofort fällige und einer Stundung nicht zugängliche (Senat aaO S. 77) - Erstat-
tungsanspruch gemäß § 31 GmbHG durch Rückzahlung des Darlehens erfüllt.
Die Unwirksamkeit der mit der Darlehensgewährung verbundenen Stundung
des Erstattungsanspruchs berührt die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes
gilt im vorliegenden Fall, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenom-
men hat.
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3. Auch im rechnerischen Ergebnis hat das Berufungsgericht dem Kläger
zu Recht keinen höheren als den auf die verdeckte Sacheinlage entfallenden
Betrag von 684.107,61 € zugesprochen. Dieser Betrag ent spricht der Differenz
zwischen den Auszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte (5.336.863,72 €)
und den "Darlehensrückzahlungen" der Beklagten (4.652.756,11 €). Per saldo
hat die P. AG, wovon das Berufungsgericht ausgeht, durch sämtliche Zahlungs-
vorgänge seit 29. Februar 2000 insgesamt 4.160.892,39 € mehr erhalten, als
sie an die Beklagte gezahlt hat. Die Differenz dieses Betrages gegenüber der
Einlageschuld von 4,845 Mio. € beträgt ebenfalls 684.10 7,61 €.
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Eine Anrechnung der von der Beklagten verspätet geleisteten Einzahlun-
gen auf Fälligkeitszinsen gemäß §§ 63 Abs. 2 AktG, 367 Abs. 1 BGB kommt
nicht in Betracht, weil den Tilgungsbestimmungen der Beklagten zu entnehmen
ist, dass nur auf die Hauptschuld geleistet werden sollte.
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 09.01.2004 - 2 O 1150/03 (243) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 14/04 -