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BGH Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 140/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

II ZR 140/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

AktG § 54 Abs. 2, 3, § 66 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366

a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter

dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die

"Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darle-

hensabrede" ist unwirksam.

b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent

die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).

BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. AG, zu

deren Aktionären u.a. die Beklagte gehört. Im Februar 2000 beschloss die

Hauptversammlung der P. AG eine Kapitalerhöhung um 9,5 Mio. € gegen Bar-

einlagen, wovon 4,845 Mio. € auf die Beklagte entfiel en. Sie zahlte hierauf am

29. Februar 2000 einen Teilbetrag von 2.422.500,00 €

auf das Bankkonto der

P. AG ein. Am selben Tag wurde dieser Betrag von der P. AG unter Angabe

des Verwendungszwecks "Darlehen, bitte mit Verrechnung Darlehen alt" an die

Beklagte zurücküberwiesen, welche damals ihrerseits über eine Altdarlehens-

forderung gegenüber der P. AG in Höhe von 684.107,61 € verfügte. Am

27. März 2000 leistete die Beklagte eine "Restzahlung Kapitalerhöhung" von

2.422.500,00 € an die P. AG, welche am selben Tag 2.4 03.071,84 € als "Darle-

hen" an die Beklagte zurücküberwies, nachdem sie zwischenzeitlich am

24. März 2000 weitere 511.291,88 € an die Beklagte üb erwiesen hatte. Insge-

samt standen somit Einzahlungen der Beklagten von 4,845 Mio. € Überweisun-

gen der P. AG an die Beklagte von 5.336.863,72 € geg enüber. In der Folgezeit

leistete die Beklagte an die P. AG am 9. und 16. Mai 2000 je eine "Teilrückzah-

lung Darlehen" von 2.045.167,52 € bzw. von 1.533.875,6 4 € sowie am 27. Juni

2000 eine "Restrückzahlung Darlehen" von 1.073.712,95 €,

mithin einen Ge-

samtbetrag von 4.652.756,11 €.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung

eines Teilbetrages von 700.000,00 € aus ihrer ersten Ein zahlungshälfte vom

29. Februar 2000 sowie Zahlung eines Teilbetrages von 21.000,00 € aus der

zweiten Einzahlungshälfte vom 27. März 2000 begehrt. Er meint, beide Einzah-

lungen der Beklagten hätten wegen des anschließenden Rückflusses als Darle-

hen insgesamt nicht zur Tilgung der Einlageschuld der Beklagten geführt.

Ebenso wenig hätten die "Darlehensrückzahlungen" der Beklagten Tilgungswir-

kung für die Einlageschuld. Soweit die erste Einzahlung der Beklagten vom

29. Februar 2000 zur Tilgung einer Altverbindlichkeit der P. AG gegenüber der

Beklagten verwendet worden sei, handele es sich zudem um eine verdeckte

Sacheinlage. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungs-

gericht hat ihr in Höhe von 684.107,61 € (nebst Zinsen) entsprochen und sie im

Übrigen abgewiesen. Gegen die Teilabweisung richtet sich die - von dem Senat

gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 4 ZPO zugelassene - Revision des Klä-

gers.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision bleibt erfolglos.

4

I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Einlageschuld ge-

mäß § 54 Abs. 2 AktG nur in Höhe von 648.107,61 € nicht

erfüllt. Insoweit liege

eine verdeckte Sacheinlage vor, weil mit den von der Beklagten eingezahlten

und an sie zurückgezahlten Einlagemitteln eine Altforderung der Beklagten ge-

genüber der P. AG getilgt worden sei, die die Beklagte nach den bestehenden

Kapitalaufbringungsregeln als Sacheinlage hätte einbringen können und müs-

sen. Anders liege es hinsichtlich der als "Neudarlehen" an die Beklagte zurück-

geflossenen Beträge. Insoweit erweise sich das Vorgehen der Beklagten bei

der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Leistung einer ver-

deckten Sacheinlage, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die Einlage-

mittel mit Rückzahlung des Darlehens zur freien Verfügung des Vorstandes ge-

langen sollten, die Bareinlageforderung somit nur kurzfristig gestundet worden

sei. Dies habe zwar gegen § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen. Das ändere

aber nichts daran, dass die Einlageschuld mit den im Mai und Juni 2000 geleis-

teten (Rück-)Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.160.892,39 € getilgt wor-

den sei, weil damit der P. AG die zunächst gestundeten Stammeinlagemittel

endgültig zur freien Verfügung überlassen worden seien.

5

6

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung - soweit es

angefochten ist - im Ergebnis stand. Denn die Beklagte hat ihre Einlageschuld

in dem jetzt noch streitigen Umfang wirksam erfüllt; weitere Ansprüche aus dem

ursprünglichen Zahlungsvorgang bestehen nicht.

1. Zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstan-

det geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Einlageschuld der Beklag-

ten durch ihre ursprünglichen Einzahlungen vom 29. Februar und 27. März

2000 noch nicht getilgt wurde, weil und soweit die einzuzahlenden Barmittel

umgehend als Darlehen an die Beklagte zurückfließen sollten.

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a) Nach der Rechtsprechung des Senats tilgt ein Hin- und Herzahlen des

Einlagebetrages in geringem zeitlichem Abstand die Einlageschuld nicht, weil in

solchem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur

freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (§ 54 Abs. 3 Satz 1 AktG; § 8

Abs. 2 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001,

1997). Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlung der Einlage - wie hier - als

"Darlehensgewährung" deklariert wird (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, 109 f.); an-

dernfalls könnte die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - ohne deren

endgültige Erfüllung - durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt wer-

den, was auch dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG (§ 19 Abs. 2

Satz 1 GmbHG) widerspräche (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Lutter in Kölner

Komm.z.AktG 2. Aufl. § 66 Rdn. 5). Wegen des Verstoßes gegen die Kapital-

aufbringungsvorschriften ist die Darlehensabrede unwirksam.

8

b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier allerdings nicht

um eine "verdeckte Sacheinlage". Diese ist dadurch charakterisiert, dass bei

wirtschaftlicher Betrachtung anstelle einer geschuldeten Bareinlage in Wahrheit

ein anderer, sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird, wie das z.B. bei

einer Verrechnung der Einlageschuld mit einer - als Sacheinlage einzubringen-

den - Forderung des Inferenten gegenüber der Gesellschaft der Fall ist (vgl.

BGHZ 110, 47, 65 f.; 113, 335; 152, 37, 42 f.). Demgegenüber bestehen bei der

vorliegenden "Darlehenskonstruktion" keine Forderungen, die als Sacheinlage

dienen könnten. Ein Anspruch des Inferenten auf die Darlehensgewährung be-

steht schon wegen Unwirksamkeit der Darlehensabrede nicht und wäre auch

nicht sacheinlagefähig; erst recht könnte ein (vermeintlicher) Anspruch der Ge-

sellschaft gegen den Inferenten auf "Darlehensrückzahlung" nicht Gegenstand

einer Sacheinlage sein (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453; missverständ-

lich BGHZ 153, 107, 111). Das ändert aber nichts daran, dass die Einlage-

schuld durch das Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages aus den oben (a)

genannten Gründen nicht erfüllt worden, sondern weiterhin zu erfüllen ist. Unter

dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung ist die Rechtslage so, dass über-

haupt

keine

Zahlungen

hin-

und

hergegangen

sind

(vgl.

Bayer aaO S. 452).

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2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber die Einlageschuld der Be-

klagten - mit Ausnahme des von dem Berufungsgericht mit Recht als verdeckte

Sacheinlage qualifizierten Teilbetrages - durch die irrig als "Darlehensrückzah-

lungen" bezeichneten Leistungen erfüllt worden. Dadurch wurden der P. AG die

von ihr als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der

Zweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Es gilt hier nichts anderes als für

einen Gesellschafter, der die von ihm eingezahlte Einlage ohne vereinbarten

Rechtsgrund vorübergehend zurückerhält und sie hernach ohne besondere Til-

gungsbestimmung wieder einzahlt. Auch er erfüllt damit seine (bis dahin fortbe-

stehende) Einlagepflicht und schuldet danach nicht nochmalige Zahlung (vgl.

Sen.Urt. v. 17. September 2001 aaO). Er kann bei unwirksamer Vereinbarung

eines Darlehens nicht schlechter stehen (zutreffend OLG Hamburg GmbHR

2005, 164 gegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; 2004, 1358; GmbHR 2005,

357).

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Zu Unrecht meint die Revision, die Zahlungen der Beklagten seien ent-

sprechend ihrer Tilgungsbestimmung i.V.m. § 366 Abs. 1 BGB auf die Verpflich-

tung aus dem Darlehensvertrag, nicht aber auf die Einlageschuld anzurechnen.

Die Parteien der "Darlehensabrede" wollten nicht eine Darlehensschuld neben

der Einlageschuld begründen, sondern diese im wirtschaftlichen Ergebnis durch

jene ersetzen bzw. ablösen (vgl. oben II 1 a). Da aber der Darlehensvertrag,

wie bereits ausgeführt, unwirksam war, bestand ein Anspruch der P. AG auf

"Darlehensrückzahlung" ohnehin nicht. Die Tilgungsbestimmung der Beklagten

war damit gegenstandslos und ist dahin auszulegen, dass anstelle der ver-

meintlichen Darlehensschuld die Einlageschuld erfüllt werden sollte (im Ergeb-

nis ebenso Bayer aaO S. 452; derselbe EWiR 2005, 117 f.; Emde, GmbHR

2005, 361; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, 219 f.).

11

Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die

Rechtsprechung des Senats, wonach ein wegen Verstoßes gegen die Kapital-

erhaltungsvorschriften entstandener Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG

bei anderweitiger Wiederherstellung des Stammkapitals nicht automatisch ent-

fällt (Sen.Urteile v. 29. Mai 2000 - II ZR 118/98 u. II ZR 347/97, ZIP 2000,

1251 ff.). Abgesehen davon, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften im hier zu

beurteilenden Stadium der Kapitalaufbringung nicht anzuwenden sind (Sen.Urt.

v. 17. September 2001 aaO), betrifft jene Rechtsprechung nicht den dem vor-

liegenden Sachverhalt entsprechenden Fall, dass der Gesellschafter selbst das

unzulässigerweise Entnommene bereits wieder zurückgewährt und damit den

Anspruch der Gesellschaft aus § 31 GmbHG erfüllt hat. An dem Erfüllungsas-

pekt vorbei geht auch der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom

24. November 2003 (II ZR 171/01, BGHZ 157, 72) zur Unzulässigkeit der Ge-

währung von Darlehen an einen GmbH-Gesellschafter aus gemäß § 30

GmbHG gebundenem Gesellschaftsvermögen. Auch in diesem Fall wird der

- sofort fällige und einer Stundung nicht zugängliche (Senat aaO S. 77) - Erstat-

tungsanspruch gemäß § 31 GmbHG durch Rückzahlung des Darlehens erfüllt.

Die Unwirksamkeit der mit der Darlehensgewährung verbundenen Stundung

des Erstattungsanspruchs berührt die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes

gilt im vorliegenden Fall, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenom-

men hat.

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3. Auch im rechnerischen Ergebnis hat das Berufungsgericht dem Kläger

zu Recht keinen höheren als den auf die verdeckte Sacheinlage entfallenden

Betrag von 684.107,61 € zugesprochen. Dieser Betrag ent spricht der Differenz

zwischen den Auszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte (5.336.863,72 €)

und den "Darlehensrückzahlungen" der Beklagten (4.652.756,11 €). Per saldo

hat die P. AG, wovon das Berufungsgericht ausgeht, durch sämtliche Zahlungs-

vorgänge seit 29. Februar 2000 insgesamt 4.160.892,39 € mehr erhalten, als

sie an die Beklagte gezahlt hat. Die Differenz dieses Betrages gegenüber der

Einlageschuld von 4,845 Mio. € beträgt ebenfalls 684.10 7,61 €.

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Eine Anrechnung der von der Beklagten verspätet geleisteten Einzahlun-

gen auf Fälligkeitszinsen gemäß §§ 63 Abs. 2 AktG, 367 Abs. 1 BGB kommt

nicht in Betracht, weil den Tilgungsbestimmungen der Beklagten zu entnehmen

ist, dass nur auf die Hauptschuld geleistet werden sollte.

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 09.01.2004 - 2 O 1150/03 (243) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 14/04 -