Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.11.2003 – VI ZR 184/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungen

anderer

Zulassungsgründe

nicht

gegeben

sind

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei der

Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in

§ 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen die

Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger

(Witwen- und

Halbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruch

abgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht voll

ausgeschöpft wird – die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung der

Höhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das

Berufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der

Entscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz

aufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten

ein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet die

Vorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nur

Erwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht

abweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände

liegt

vielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechts-

anwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise des

Berufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Kläger

in der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im

Berufungsverfahren nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116

Abs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien

nicht erwähnt.

Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungs-

grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nur

dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen

ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das

Revisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine

Wiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht

eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus,

wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH,

Beschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259).

Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen

Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte

Begründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht

unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche

die Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungen

sind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen des

Berufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrige

Auffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten ein

Quotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungen

des Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei der

Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenen

Ehegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts

zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85

– VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde,

andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgen

oder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhin

unzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit die

Zulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um

theoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedem

Rechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2.

Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 38.425,04 DM

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll