BGH Beschluß vom 25.11.2003 – VI ZR 184/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungen
anderer
Zulassungsgründe
nicht
gegeben
sind
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei der
Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in
§ 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen die
Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger
(Witwen- und
Halbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruch
abgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht voll
ausgeschöpft wird – die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung der
Höhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das
Berufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der
Entscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz
aufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten
ein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet die
Vorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nur
Erwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht
abweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände
liegt
vielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechts-
anwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise des
Berufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Kläger
in der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im
Berufungsverfahren nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116
Abs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien
nicht erwähnt.
Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungs-
grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nur
dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen
ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das
Revisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine
Wiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht
eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus,
wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH,
Beschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen
Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte
Begründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht
unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche
die Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungen
sind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen des
Berufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrige
Auffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten ein
Quotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungen
des Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei der
Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenen
Ehegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts
zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85
– VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde,
andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgen
oder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhin
unzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit die
Zulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um
theoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedem
Rechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 38.425,04 DM
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll