Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2002 – V ZR 100/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

V ZR 100/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbeson- dere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulas- sungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975)

b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.

BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Re-

vision gegen das Grund-Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Braunschweig vom 4. März 2002 zugelassen.

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1995 verkaufte die Beklagte un-

ter Gewährleistungsausschluß mehrere Grundstücke, auf denen ein "ländli-

ches Wohnhaus" errichtet war und die im übrigen als Weidefläche genutzt

wurden, zum Preis von 540.000 DM an die Kläger. Die Weidefläche war beim

Verkauf von einem 1,3 m hohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf

dem Gelände zwei Blockhütten, die als Unterstände für die dort gehaltenen

Schafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. 1998

erließ der zuständige Landkreis eine Abrißverfügung für den Zaun und die

beiden Hütten. In einem anschließend geführten Verwaltungsstreitverfahren

unterlagen die Kläger.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagten sei die formelle und mate-

rielle Baurechtswidrigkeit des Zaunes und der Hütten schon seit 1994 nach

einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen. Sie se-

hen sich daher arglistig getäuscht und machen einen Schadensersatzanspruch

auf Zahlung von 691.682,90 DM Zug um Zug gegen Rückauflassung des

Grundbesitzes geltend. Die Beklagte ist dieser Forderung insbesondere mit

der Behauptung entgegengetreten, vor Vertragsschluß sei auf das Fehlen ei-

ner Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abriß angeboten

worden. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlan-

desgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Be-

schwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des Oberlandesgerichts.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der Beklagten ist zulässig

und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus

§ 463 Satz 2 BGB a.F.; denn es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die

Baurechtswidrigkeit zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistig ver-

schwiegen habe. Daß eine Information über die Baurechtswidrigkeit der Hütten

erfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für die von ihr

behauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweisergebnis

wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Zwar sei es grundsätzlich Sache der

Kläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu beweisen. Hier

ergebe sich aber eine "abweichende Regelung" aus dem Inhalt des Kaufver-

trages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründe. Die

Beklagte habe nämlich in dem Kaufvertrag erklärt, daß ihr "vom Vorhanden-

sein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt" sei. Hieraus könne nur

der Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswidrigkeit der

Unterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertragsinhalt hinaus

erfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen.

2. Dies verwirklicht zwar nicht aus Gründen der Divergenz, wohl aber

wegen (a) fehlerhafter Anwendung des Rechts verbunden mit (b) der im kon-

kreten Fall gegebenen Gefahr der Wiederholung und Nachahmung den Zulas-

sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Daß die Beschwerde demgegenüber von einer grundsätzli-

chen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ausgehen will, ist

unschädlich, weil der maßgebliche Zulassungsgrund gleichwohl in der Be-

schwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt ist (vgl. BGH,

Beschl. vom 23. Juli 2002, VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334, 3335 zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

a) Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß ei-

ne Aufklärung über die Baurechtswidrigkeit der Hütten unterblieben sei. Viel-

mehr zeigen die Ausführungen zur Verteilung der Beweislast, daß die Annah-

me des Berufungsgerichts, die behauptete Unterrichtung sei nicht erwiesen,

die Entscheidung trägt. Getroffen wurde demnach eine Beweislastentschei-

dung zum Nachteil der Beklagten. Bei dieser ist dem Berufungsgericht ein

Fehler unterlaufen. Es obliegt dem Käufer, der bei § 463 Satz 2 BGB a.F. für

den gesamten Arglisttatbestand die Darlegungs- und Beweislast trägt, vorzu-

tragen und nachzuweisen, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat

(Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Zwar hat

das Berufungsgericht diese Regel seiner Entscheidung zugrunde gelegt und

auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz aufgestellt, der den

Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Be-

weislast widerspricht. Der Zulassungsgrund aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

ist mithin nicht aus Gründen einer Divergenz eröffnet (vgl. Senat, Beschl. v.

4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; zur Rechtsbeschwerde auch Se-

nat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, 2474, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW

2002, 3029, 3030, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das Berufungs-

gericht hat allerdings die Beweislastregel fehlerhaft angewandt, weil entgegen

seiner Auffassung die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Erklärung der

Beklagten, ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel

nichts bekannt", keine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz im Sinne

einer Beweislast des Verkäufers für eine tatsächlich erfolgte Unterrichtung des

Käufers über aufklärungsbedürftige Mängel des Kaufobjekts rechtfertigt.

aa) Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten behauptete Aufklä-

rung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden

Kenntnis von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überle-

gung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand un-

terrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt der

notariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im Anschluß

daran weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Rich-

tigkeit und Vollständigkeit - der Beklagten die Beweislast für eine gleichwohl

erfolgte Aufklärung zu.

bb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungs-

gericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung man-

gelnder Kenntnis überhaupt auf den baurechtswidrigen Zustand bezog. Zwin-

gend ist das keineswegs; denn waren - wie von der Beklagten behauptet - die

Kläger vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß die

Beklagte insoweit nicht länger von einem "unsichtbaren" Mangel ausging. Die

Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde

unterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehler-

hafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht zur

Begründung der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastum-

kehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkun-

den heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richti-

ge Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für ei-

ne etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Be-

urkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Rich-

tigkeit der notariellen Urkunde nicht teil (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR

180/83, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, BGHR § 313

Satz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in dieser

Hinsicht - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen -

allenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den Klä-

gern obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni

1986, V ZR 158/85, aaO).

b) Über den dargestellten Rechtsanwendungsfehler hinaus liegt auch

die weitere Voraussetzung vor, die notwendig ist, um für diesen Fall den Zu-

lassungsgrund aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu eröffnen. Dafür reicht es

nicht aus, daß in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen wurde,

selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Senat,

Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; auch Beschl. v. 29. Mai 2002,

V ZB 11/02, aaO, mit zustimmender Anmerkung von Burgermeister, BGH-

Report 2002, 747). Anderes läßt sich auch der in dieser Hinsicht widersprüch-

lichen Gesetzesbegründung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines

Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104 zu

§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einerseits und S. 104 zu § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ande-

rerseits) nicht entnehmen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie-

rungsband, § 543 Rdn. 19; a.A. Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918).

Vielmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn ein Fehler bei der Anwendung

revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der

Allgemeinheit nachhaltig berührt (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,

V ZB 16/02, aaO für die Rechtsbeschwerde), weil auf Grund der Publizitätswir-

kung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist (Senat,

Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO) oder weil es gilt, der Entwicklung ei-

ner uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine

höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten. Das ist namentlich der

Fall, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß einem

Rechtsfehler ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungs-

gefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte (vgl. Senat, Beschl. v.

4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; zur Rechtsbeschwerde auch Senat, Beschl. v.

29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII

ZB 23/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß dem Beru-

fungsgericht hier ein Fehler nicht bei der Anwendung von Gesetzesvorschrif-

ten unterlaufen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Beweislastre-

geln sind bindend (vgl. BGHZ 112, 222, 224 f) und unterliegen hinsichtlich ih-

rer richtigen Anwendung von Amts wegen der Nachprüfung durch das Revisi-

onsgericht (vgl. Senat, BGHZ 119, 387, 391 f; BGHZ 28, 251, 254; 46, 260,

267).

Die hiernach notwendige Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung

ist mit dem vorliegenden Rechtsfehler verbunden; denn die Begründung des

Berufungsurteils läßt sich zum einen verallgemeinern, und zum anderen ist ei-

ne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten, auf welche die

Argumentation übertragen werden kann. Das Berufungsgericht beschränkt

seine Überlegungen zwar auf den konkreten Sachverhalt, sie können aber oh-

ne weiteres von diesem gelöst und auch für andere Fälle herangezogen wer-

den, in denen nach Erklärungen des Verkäufers über seine Unkenntnis von

versteckten Mängeln über die Verteilung der Beweislast für eine angebliche

Aufklärung der Käufer zu befinden ist. Mit einer Vielzahl ähnlicher Sachver-

halte ist jedenfalls im Hinblick auf die Menge der Vertragsverhältnisse zu rech-

nen, für die nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch weiterhin in

der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet. In solchen

Verträgen finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem üblichen Ge-

währleistungsausschluß bei dem Verkauf von Grundstücken mit Altbauten oh-

ne Herstellungsverpflichtung (vgl. Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf,

7. Aufl., Rdn. 217) vergleichbare Erklärungen zur fehlenden Kenntnis des Ver-

käufers von versteckten Mängeln, an denen eine Argumentation wie die des

Berufungsgerichts anknüpfen könnte. Es ist daher zu befürchten, daß sich

nicht nur das Berufungsgericht, sondern auch andere Instanzgerichte in künfti-

gen Fällen, die ähnlich dem vorliegenden gelagert sind, der geschilderten Be-

gründung bedienen und so zu gleichermaßen fehlerhaften Entscheidungen

über die Verteilung der Beweislast gelangen werden.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch