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BGH Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer

Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen,

die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger be-

einträchtigt.

b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten

verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffe-

nen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.

BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2002 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt

worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Land-

gerichts Mainz vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Verdienstausfall und

Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer von ihm behaupteten schwer-

wiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Am 24. August 1998 strahlte die Beklagte zu 1, eine öffentlich-rechtliche

Fernsehanstalt, in der Sendung "WISO" den Beitrag "Klinik Monopoly" aus. Der

Beklagte zu 2 war für den Beitrag verantwortlicher Redakteur. Es wurde u.a.

über die berufliche Tätigkeit des Klägers bis 31. März 1997 als Leiter einer Un-

ternehmensgruppe "Kompetenz in Kliniken" (im folgenden: UG KIK) in B., zu

der auch die Firma GSD gehörte, und über die im Anschluß daran ab 1. April

1997 ausgeübte Tätigkeit als Krankenhausdirektor des Klinikums in K. berichtet.

Im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstand

des Klinikums in G. hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Sendung den

Dienstvertrag mit dem Klinikum in K. mit Wirkung zum 31. Oktober 1998 in ge-

genseitigem Einvernehmen aufgelöst. Nach der Sendung und aufgrund mehre-

rer kritischer Berichte im lokalen Tagblatt in G. über seine frühere Tätigkeit in B.

zog der Kläger seine Bewerbung für die Stelle in G. zurück. Die Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers verlangten, nachdem sie sich vor der Sendung mit ei-

ner eigenen Sachverhaltsdarstellung an den Beklagten zu 2 gewandt hatten, in

einem Schreiben vom 31. August 1998 von der Beklagten zu 1 erfolglos die

Ausstrahlung einer Gegendarstellung.

Der Kläger wendet sich noch gegen folgende Äußerungen:

1. .......

2. Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach K. geholt. Doch jetzt

stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus.

3. – 6. ......

7. In B. sorgte er (der namentlich genannte Direktor einer Klinik in B.)

unter den Augen der Politik dafür, daß die Unternehmensgruppe KIK bis

zu ihrem Zusammenbruch bestens in seinen Kliniken beschäftigt wurde.

Es bestanden rund 30 Millionen schwere Verträge. Der Verbleib dieses

Geldes ist teilweise ungeklärt. Der Landesrechnungshof sucht noch

heute 4,8 Millionen DM. Sie wurden an die M.-Firma GSD gezahlt, ohne

daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht hätte.

8. ....

Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die unwahren und zum Teil

ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in schwerer Weise in seinem allge-

meinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe deswegen die Stelle in G. nicht

antreten können.

Die Beklagten berufen sich auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung

und behaupten, soweit die Aussagen Tatsachen enthielten, seien sie wahr.

Das Landgericht hat dem Kläger in einem Teilurteil eine Geldentschädi-

gung zugesprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der

Sache durch das Berufungsgericht hat es die Klage in vollem Umfang abgewie-

sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht eine Persönlich-

keitsrechtsverletzung wegen der in Ziffer 2 und in Ziffer 7 Satz 4 und 5 enthal-

tenen Äußerungen bejaht und eine Geldentschädigung von

insgesamt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:10)(cid:5)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:10)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:27) !(cid:24)#"$(cid:7)(cid:19)%’&)((cid:10)*(cid:10)(cid:28)(cid:2)+,(cid:22)(cid:10)(cid:24)#"- (cid:23).(cid:21)/(cid:19)(cid:24)(cid:10)(cid:25)10$+,(cid:24)324(cid:24)#(cid:28)(cid:2)(cid:20)65(cid:2)(cid:20)!"(cid:21)(cid:22)-(cid:18)

20.451,68

u-

rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils durch vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die erste wiedergege-

bene Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletze,

weil sie seine fachliche Eignung in Frage stelle. Es werde "zwischen den Zei-

len" der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung des Klinikums K.

durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt. Nach dem Ergebnis der

durchgeführten Beweisaufnahme sei dieser Vorwurf unzutreffend, weil der Klä-

ger durch die von ihm getätigten Ausgaben einem aufgelaufenen Investitions-

bedarf nachgekommen sei und Budgetkürzungen hinzugekommen seien.

Auch die zweite Äußerung beeinträchtige das allgemeine Persönlich-

keitsrecht des Klägers erheblich. Durch die Behauptung, an die M.-Firma GSD

seien 4,8 Mio. DM ohne wirtschaftliche Gegenleistung geflossen, werde der

unzutreffende Verdacht geweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.

Für den Durchschnittsempfänger komme in der Äußerung der Vorwurf des

Geldflusses ohne jegliche Gegenleistung zum Ausdruck. Die beanstandete Äu-

ßerung halte die Information zurück, daß jedenfalls ein Computerprogramm

entwickelt worden sei, auch wenn sich der Vertrag wegen der mangelnden

Verwendbarkeit des Programms im Nachhinein als unwirtschaftlich darstelle.

Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß der Prüfungsgebietsleiter

des Landesrechnungshofes in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklag-

ten zu 2 vor der Sendung die Frage, ob der Landesrechnungshof 4,8 Millionen

DM noch immer suche, bejaht habe und auf die Frage, ob berichtet werden

könne, daß keine Leistung der klägerischen Firma erbracht worden sei, geäu-

ßert habe, man solle besser dahin formulieren, daß keine wirtschaftliche Lei-

stung erbracht worden sei. Da sich die Beklagten die Aussagen dieses Zeugen

zu eigen gemacht hätten, komme es allein darauf an, ob die betreffende Äuße-

rung inhaltlich richtig sei. Dies sei aber nicht der Fall.

Da der Kläger durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persön-

lichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei eine Geldentschä-

(cid:22)(cid:10)(cid:24)#(cid:28)(cid:30)(cid:24)(cid:10)(cid:31)(cid:27) (cid:23)/758(cid:24)

digung von insgesamt 20.451,68

rtigt.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall sei schon

deshalb zu verneinen, weil nach dem Beweisergebnis die Berichterstattung der

Beklagten den behaupteten Verdienstausfall nicht verursacht habe.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruch auf eine Geldent-

schädigung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persön-

lichkeitsrecht des Klägers halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei Ermittlung

des Aussagegehalts der ersten Äußerung deren Gesamtzusammenhang außer

Acht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfaßt hat.

a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor-

aussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie un-

terliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-

natsurteile, BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999

- VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 -

VersR 2000, 1162, 1163). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt

zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maß-

geblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Ver-

ständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend

vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind

bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung

steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit

diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die

isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an

eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93,

266, 295; Senatsurteile, BGHZ 139, 95, 102 und vom 25. März 1997

- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht bei der Er-

mittlung des Aussagegehalts nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt hat,

sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die im

Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen

den Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 28.

Juni 1994 – VI ZR 273/93 – VersR 1994, 1123, 1124). Das Berufungsgericht

gibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zu-

treffend wieder.

Danach ist bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen zu un-

terscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-

gene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aus-

sage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine

zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche

Schlußfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur

im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äu-

ßernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel

nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten

eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen An-

haltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch ver-

deckt behauptet worden

ist

(vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994

- VI ZR 273/93 - aaO).

c) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nach

diesen Grundsätzen eine verdeckte Sachaussage dahin angenommen hat, daß

der Kläger die Verschuldung durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt

habe. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, durch die Verknüpfung

„als Modernisierer hatte man ihn (Kläger) nach K. geholt“ mit der weite-

ren Äußerung „doch jetzt stehen die K. Politiker belämmert vor einem

verschuldeten Haus“ erhalte der Zuschauer nicht lediglich einen Denkanstoß,

sondern die bereits fertige Schlußfolgerung, daß der mit einer bestimmten Ab-

sicht („Modernisierer“) geholte Kläger die an ihn gestellten Erwartungen nicht

erfüllte („belämmert“) und ein verschuldetes Haus hinterlassen habe, läßt außer

Acht, daß diese Verknüpfung nicht zwingend ist.

d) Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist nämlich auch der Gesamt-

zusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Darauf weist die Revision

mit Recht hin. Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Textes unter Ein-

beziehung der begleitenden Aussagen, ist die Äußerung keineswegs nur so zu

verstehen, wie das Berufungsgericht meint.

Der Begleittext lautet:

"K. am B. - malerisch gelegen. Doch im Krankenhaus am Rande der

Stadt gibt es ein Problem: Nach kurzer Zeit ist der Klinikdirektor abhanden ge-

kommen.

H.M. kehrt dem Haus nach nur 16 Monaten den Rücken. Als den großen

Modernisierer hatte man ihn nach K. geholt.

Doch jetzt stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten

Haus.

H.F. (B90/Grüne) Oberbürgermeister von K.: "Die Sachen, die er ange-

stoßen hat, sind sicher nur teilweise auf den Weg. Und es wird jetzt nicht ein-

fach sein, die Dinge fertig zu machen.""

Der Text berichtet nach dem Gesamtzusammenhang vorrangig nicht

über wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Klägers als Klinikdirektor, sondern

über die Konsequenzen seines vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten des

Krankenhauses. Das wird bestätigt durch die anschließende Äußerung des

Oberbürgermeisters von K., daß der Kläger "Sachen angestoßen habe" und

"Dinge fertig zu machen seien." In der Äußerung werden damit zum einen Fol-

gen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus den Diensten des Kranken-

hauses aufgezeigt, zum anderen wird die Bewältigung dieser Folgen angespro-

chen. Darauf weist die Revision zu Recht hin.

e) Die Auffassung des Berufungsgerichts, "zwischen den Zeilen" werde

der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung durch fehlerhafte Ent-

scheidungen herbeigeführt, ist zwar nicht unvertretbar, doch ist die eben darge-

stellte Sinndeutung mindestens ebenso naheliegend. Sind indessen mehrere

sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung

möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem

in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beein-

trächtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, 95, 104). Das ist die hier aufgezeigte

Alternative. Folglich liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung, wie das Beru-

fungsgericht sie annehmen will, nicht vor, so daß hierauf kein Entschädigungs-

anspruch gestützt werden kann. Vielmehr steht den Beklagten das Recht auf

freie Meinungsäußerung und Berichterstattung im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1

Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu.

Soweit das Berufungsgericht von offenen Aussagen ausgeht, legt es die-

sen nichts Ehrenkränkendes bei und hat der Kläger darauf auch keinen An-

spruch gestützt.

2. Auch die zweite Äußerung vermag einen Anspruch des Klägers auf

Geldentschädigung nicht zu rechtfertigen.

a) Die Äußerung, an die M.-Firma GSD seien 4,8 Millionen DM gezahlt

worden, ohne daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht habe, bein-

haltet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – schon keine reine

Tatsachenbehauptung.

aa) Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln

des Beweises zugänglich, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Bei

Meinungsäußerungen scheidet hingegen naturgemäß dieser Beweis aus, weil

sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aus-

sage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhal-

tens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr er-

weisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; 94, 1, 8; Senatsurteile,

BGHZ 132, 13, 21;139, 95, 102).

bb) Nach diesen Kriterien ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten,

daß die Gesamtaussage der beanstandeten Äußerung einen Tatsachengehalt

aufweist, der mit den Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeit

überprüft werden kann (vgl. BGHZ 132, 13, 21). Neben der Tatsache, daß 4,8

Millionen DM an die GSD geflossen seien, enthält die Aussage aber auch die

Mitteilung, daß die entsprechende Gegenleistung nicht wirtschaftlich gewesen

sei. Insoweit ist für die Äußerung das Verständnis maßgeblich, das ihr ein un-

voreingenommenes Durchschnittspublikum zumißt (vgl. Senatsurteil, BGHZ

139, 95, 102 unten). Danach ist der Aussagegehalt hinsichtlich der „wirtschaftli-

chen Gegenleistung“ erkennbar durch eine subjektive Bewertung des Äußern-

den geprägt und enthält wertende Elemente einer Meinungsäußerung. Insoweit

ist zu bedenken, daß im Hinblick auf die meinungsbildende Aufgabe der Medi-

en, über Angelegenheiten kritisch zu berichten, an denen ein ernsthaftes Infor-

mationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, die Zulässigkeit der Äußerung auf-

grund einer Güterabwägung zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten

Zweck und dem Schutz der Ehre des einzelnen zu beurteilen ist. So bestand im

vorliegenden Fall wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der Gesund-

heitsfürsorge ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und ein

berechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit Fragen

der Kostenverursachung im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißstände

aufzuzeigen. Gleichwohl bleibt auch bei einer solchen aus Tatsachenbehaup-

tung und Meinungsäußerung zusammengesetzten Aussage im Interesse des

Ehrenschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob mit ihr unwahre Tatsachen be-

hauptet werden. Dies bejaht das Berufungsgericht, geht dabei jedoch von einer

zu einseitigen Deutung des Aussagegehalts aus.

b) Es meint, die Äußerung sei inhaltlich falsch, weil sie verschweige, daß

von der GSD tatsächlich eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, die

lediglich möglicherweise nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung

stand. Durch diese unvollständige Berichterstattung werde der unzutreffende

Verdacht erweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.

aa) Hierbei läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß die in der

zweiten Äußerung getroffene Aussage inhaltlich zutrifft, wenn das Wort „wirt-

schaftlich“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. hierzu Senatsurteil,

BGHZ 132, 95, 102) dahin verstanden wird, daß für eine Geldzahlung eine an-

gemessene Gegenleistung gefordert werden kann. Darauf weist die Revision

mit Recht hin. Da - wie bereits dargelegt - bei mehreren sich nicht gegenseitig

ausschließenden möglichen Deutungen, diejenige der rechtlichen Beurteilung

zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den

Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, aaO, 104), ist

von dieser Bedeutung auszugehen.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Kläger

auch nicht dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, daß die Beklagten

den Zuschauern nicht mitgeteilt haben, es sei von der GSD vertragsgemäß ge-

gen Bezahlung von 4,8 Millionen DM ein Computerprogramm entwickelt und

geliefert worden, das aber nach seiner Übergabe nicht mehr entsprechend ein-

gesetzt werden konnte.

(1) Zwar kann eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahr-

heiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehlein-

schätzung des Angegriffenen führt, schon aus diesem Grund rechtswidrig sein

(vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 – VI ZR 16/73 – NJW

1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98 – VersR 2000,

193, 195 m.w.N.). Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten

Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts

auch nicht so weit gehen, daß der Zuschauer oder Leser ein nach der negati-

ven Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Aus-

schnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile, BGHZ 31, 308, 316 und vom 26.

Oktober 1999 – VI ZR 322/98 – aaO).

(2) Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Während in dem

vom Senat im Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 – entschiedenen Fall

der in der Berichterstattung verschwiegene Umstand den Vorgang in den Au-

gen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinen

lassen und eine Entlastung bewirken konnte, erscheint im vorliegenden Fall die

vom Berufungsgericht als möglich angenommene belastende Schlußfolgerung

des Zuschauers auch bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen nicht weni-

ger naheliegend.

(3) Die von der GSD erbrachte Gegenleistung hält auch das Berufungs-

gericht in der Gesamtbetrachtung im nachhinein für unwirtschaftlich, weil die

entwickelte Software nicht zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. Das

dadurch begründete Mißverhältnis zwischen dem Geldfluß von 4,8 Millionen

DM und der hierfür erbrachten unbrauchbaren Gegenleistung hätte selbst bei

einer Information über das zugrundeliegende Geschäft bei einem unbefange-

nen Zuschauer, an den sich die Sendung der Beklagten richtete, den Eindruck

entstehen lassen können, daß an dem Geschäft Beteiligte sich bereichert ha-

ben könnten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der zweiten Äuße-

rung verbundene Fehleinschätzung des Klägers durch den einzelnen Zuschau-

er wäre deshalb auch bei vollständiger Information nicht vermieden worden.

3. Bei dieser Sachlage muß der Frage nicht weiter nachgegangen wer-

den, ob die als Voraussetzung für einen Ausgleich in Form einer Geldentschä-

digung erforderliche besondere Schwere der Eingriffe in das Persönlichkeits-

recht des Klägers im vorliegenden Fall mit Recht bejaht worden ist (vgl. zu den

Voraussetzungen, Senatsurteile BGHZ 35, 363, 369 und vom 22. Januar 1985

- VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619).

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Be-

klagten ergangen ist. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu

entscheiden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll