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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VIII ZR 121/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 121/03

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

22.907,51

Gründe

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das

Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht

für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner

abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Miet-

streitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streit-

(cid:0)

genossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003

- VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die

aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb mögli-

cherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre,

dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil der

Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03

unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristge-

recht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als

auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen so-

dann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG

zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Be-

rufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige

Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig

anzusehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen

29. Dezember 2003