BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VIII ZR 121/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 121/03
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
22.907,51
Gründe
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das
Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht
für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner
abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Miet-
streitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streit-
(cid:0)
genossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003
- VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die
aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb mögli-
cherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre,
dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil der
Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03
unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristge-
recht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als
auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen so-
dann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG
zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Be-
rufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige
Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig
anzusehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Deppert
für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen
29. Dezember 2003