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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 StR 302/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 302/03

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Be-

trugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung

technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Auf-

zeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaft-

lichen Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils in

Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich

die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrens-

rügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ei-

nen Gebrauchtwagenhandel in S. auf einem gemeinsamen Be-

triebsgelände mit dem ebenfalls selbständigen Händler Z. . Die Zusammen-

arbeit ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an Interessenten

veräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in

neunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an St. , die Z. er-

worben und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesen

durchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf an

St. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km

reduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Ange-

klagten, von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommen

wurden. St. wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständen

ankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklag-

ten wurde der wahre Kilometerstand angegeben. St. verkaufte, wie der An-

geklagte wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisen

überwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit

St. bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten Sch. an, in seinen Be-

trieb einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem Kilo-

meterstand von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometer-

stand und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an Privatper-

sonen oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Auf-

zeichnungen bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen

kann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in ei-

nem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB

(BGHSt 29, 204).

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen im

Komplex „St. “ hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht in seiner Be-

weiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat,

daß in den Kaufverträgen mit St. der zutreffende tatsächliche Kilometerstand

angegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen Kilo-

meterstand entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt insoweit

eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb

der Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an St.

verkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis er

selbst die Fahrzeuge von Z. erworben und ob er bei den Verkäufen einen

Gewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns ist

demgemäß nicht belegt. Das Landgericht ist zudem der entlastenden Aussage

des Zeugen Z. nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen

Sch. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringend

verdächtig sei. Die Angaben des Sch. , aus denen sich dieser Verdacht

ergibt, teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaf-

tigkeit dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht in

der Lage zu prüfen, ob das Landgericht dem Zeugen Z. zu Recht die Glaub-

würdigkeit abgesprochen hat.

Die Aufhebung der Verurteilung im Komplex „St. “ führt auch zur Auf-

hebung der Verurteilung im Komplex „Sch. “, denn das Landgericht hat bei

seiner Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine „Gesamtschau der In-

dizien“ abgestellt (UA S. 17).

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist wegen Krankheit verhindert ihre Unter- schrift beizufügen. Otten

Otten

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck