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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 2 StR 431/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 431/05

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 21. März 2005 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 2003 we-

gen gemeinschaftlichen Betrugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemein-

schaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fäl-

schung technischer Aufzeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit ver-

suchtem gemeinschaftlichen Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun-

zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Auf-

zeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die

Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November

2003 - 2 StR 302/03 - dieses Urteil wegen Mängeln in der Beweiswürdigung

und wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 268 StGB auf die dem

Angeklagten vorgeworfenen Tachomanipulationen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat

neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat

den Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall

versucht, sowie wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übri-

gen freigesprochen.

Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge, ein Hilfsbeweisantrag der Vertei-

digung sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte

einen Gebrauchtwagenhandel zunächst in S. , später in B.

. In den Jahren 1998 und 1999 verkaufte er in neunzehn Fällen gebrauch-

te Leasingfahrzeuge mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km

zu einem angemessenen Preis unter Angabe des wahren Kilometerstandes an

den

bereits

verurteilten

Gebrauchtwagenhändler

St. .

Vor

Übergabe der Fahrzeuge hatte der Angeklagte im Einvernehmen mit St. mit-

tels eines Tachojustiergerätes die Kilometerstände um durchschnittlich

100.000 km reduziert. St. verkaufte die Fahrzeuge zu - angesichts der tatsäch-

lichen Laufleistung - weit überhöhten Preisen überwiegend an Autohäuser wei-

ter.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit St. kauften der Angeklagte

und der gesondert verurteilte Sch. Pkw's mit einem Kilometerstand von meist

mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand und verkauften die

Fahrzeuge mit von ihnen gefälschten Serviceheften unter falschem Namen in

neun Fällen zu überhöhten Preisen vorwiegend an Privatpersonen weiter, wobei

es in zwei Fällen beim Versuch blieb.

b) Ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten stützt die

Strafkammer ganz wesentlich auf die Aussage der damaligen Freundin des

Sch. , M. , zu den Geschehnissen nach der vorläufigen Fest-

nahme Sch. s und der sich anschließenden Durchsuchungsmaßnahme auf

dem Betriebsgelände des Angeklagten:

"Die gegenseitige Kontaktaufnahme wegen des Nichtmeldens des

Sch. führte letztlich dazu, dass man sich dahingehend absprach, dass die

Zeugin M. zum Angeklagten auf dessen Verkaufsplatz wegen des weiteren

Vorgehens kommen würde, was diese dann auch getan hätte. Kurz nach ihrem

Zusammentreffen mit dem Angeklagten in dessen Verkaufsbüro sei ein schwar-

zer Jeep mit S. er Kennzeichen auf den Verkaufsplatz gefahren, wobei der An-

geklagte ihr gegenüber geäußert hätte, dass dies die 'Kripo' sei und ihr die Pkw-

Schlüssel für seine dunkle Audi A6 Limousine mit der Aufforderung, schnell

wegzufahren, übergeben hätte. Sie sei damals sehr aufgeregt gewesen; sie sei

aber vom Platz heruntergefahren, ohne dass sie angehalten worden sei. Sie sei

dann Richtung L. und sodann nach I. unmittelbar zu den El-

tern des anderweitig verfolgten Sch. gefahren. An dem Fahrzeug des An-

geklagten habe sich damals nach ihrer Erinnerung ein rotes Kennzeichen be-

funden. Sch. hätte damals einen älteren dunkelblauen Audi A6 TDI

Kombi, Baujahr vermutlich 1995, gefahren. Im Auto des Angeklagten hätte sie

dann Gegenstände, u.a. einen Rucksack mit Scheckheften, Stempeln, Kraft-

fahrzeugbriefen und Kraftfahrzeugschlüsseln und auch im Kofferraum das Ge-

rät in dem schwarzen Koffer zur Tachomanipulation vorgefunden. Das Fahr-

zeug sei dann zur Schwester des Sch. in I. verbracht worden" (UA

41).

Diese von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Bekundungen

führten zu korrespondierenden Tatsachenfeststellungen im Urteil (UA 12 f.). Der

Verbleib des Fahrzeugs nebst Inhalt konnte nicht geklärt werden.

2. Der die Tat bestreitende Angeklagte hat sich hingegen eingelassen,

die Zeugin M. habe das Betriebsgelände bereits eine Stunde vor dem Ein-

treffen der Polizei mit dem Pkw des Sch. verlassen, ein Tachomanipulati-

onsgerät und Fälschungsunterlagen habe er nie besessen und demzufolge

auch nicht der Zeugin M. mitgegeben, um sie so dem Zugriff der Polizei zu

entziehen.

Im Rahmen seines Schlussvortrages stellte ein Verteidiger des Ange-

klagten den Hilfsbeweisantrag, die zwei Polizeibeamten, die mit dem Jeep als

erste bei der Durchsuchung auf das Betriebsgelände des Angeklagten gefahren

waren, zeugenschaftlich zu vernehmen. Gegenstand des Beweisantrags war

u.a. die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, die durchsuchenden

Polizeibeamten hätten bei dem Auffahren auf das Betriebsgelände beide Ein-

fahrten zugleich benutzt, unmittelbar vor dem Firmengebäude gestoppt, dabei

den Angeklagten allein angetroffen und könnten deshalb verlässlich ausschlie-

ßen, dass eine weibliche Person bei Erscheinen der Beamten auf dem Gelände

den Verkaufspavillon hätte verlassen, in ein Kraftfahrzeug steigen und das Ge-

lände ohne Überprüfung verlassen können.

Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen zu-

rückgewiesen, indem es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und

gleichzeitig für bedeutungslos erklärt hat (UA 50).

3. Diese Zurückweisung des Beweisbegehrens hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Abgesehen davon, dass die gleichzeitige Ablehnung eines

Beweisantrags durch Wahrunterstellung und wegen Bedeutungslosigkeit nicht

möglich ist, weil eine Wahrunterstellung nur bei erheblichen Tatsachen in Be-

tracht kommt (BGH NStZ-RR 2003, 268, 269; NStZ 2004, 51), begegnen beide

Ablehnungsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

a) Die als wahr unterstellten Umstände zum Ablauf der Durchsuchung

sind mit den im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich nicht

in Einklang zu bringen. Die Kammer wäre deshalb gehalten gewesen, in den

Urteilsgründen auf die als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich einzuge-

hen und näher zu erläutern, wie sie trotz der Wahrunterstellung zu den Sach-

verhaltsfeststellungen gelangt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzu-

reichende, 11; BGH NStZ-RR 2001, 261).

b) Ebenso wenig begründet die Strafkammer in ihrem Urteil, warum es

die unter Beweis gestellten Behauptungen für bedeutungslos hält. Dies stellt

einen bedeutsamen Rechtsfehler dar, weil es hier keineswegs auf der Hand

liegt, dass eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatumstände für die

Sachverhaltsannahme des Landgerichts ohne Bedeutung gewesen wäre. Im

Gegenteil wäre die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei am Tag

der Durchsuchung im Besitz eines Tachomanipulationsgerätes sowie von Fäl-

schungsunterlagen gewesen und habe diese belastenden Gegenstände mit

Hilfe der Zeugin M. beim Eintreffen der Polizeibeamten deren Zugriff entzo-

gen, so nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen.

c) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht

ausschließen. Die lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts tangiert nicht

nur die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. , auf deren Aussagen die Strafkam-

mer ihre Beweiswürdigung maßgeblich stützt, sondern betrifft unmittelbar die

Feststellungen zum Besitz und zur Beseitigung den Angeklagten belastender

Beweismittel.

4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts

Erfurt zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf

hin, dass im Fall III B Nr. 3 der Urteilsgründe - "Komplex Sch. " - nach den

bisher getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nur wegen versuchten (statt

vollendeten) Betruges in Betracht kommt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl