Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.11.2003 – VIII ZB 63/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5.

Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Karlsruhe vom

5. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300

Gründe

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Bretten einen Prozeßver-

gleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits "wettgeschlagen" wurden. Mit Ko-

stenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2002 hat das Amtsgericht ange-

ordnet, daß die Beklagten der Klägerin 68

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:10)(cid:14)(cid:10)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:4)(cid:22)(cid:16)

(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:26)(cid:17)(cid:18)(cid:3)(cid:12)(cid:22)(cid:16)(cid:20)(cid:27)(cid:17)(cid:4)(cid:22)(cid:28)

(cid:0)(cid:25)(cid:24)

es sich um die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten, welche die Klägerin als

(cid:0) (cid:10)

Kostenvorschuß gezahlt hatte. Die Beklagten haben gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihnen

für den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkosten-

hilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen hät-

ten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß des Einzel-

richters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser

wenden sich die Beklagten weiter gegen die zu ihren Lasten getroffene

Kostenfestsetzung.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-

wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums

entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist

wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß

vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ

best.).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen

fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-

gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach

§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren

wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-

mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertra-

gen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit

grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot

des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwer-

deverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem

nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Zur weiteren Behandlung der Sache wird auf den Beschluß des Bundes-

gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (III ZB 11/03, zur Veröffentlichung be-

stimmt) hingewiesen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen