Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.11.2003 – VIII ZR 89/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 26. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 448 a.F. Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) § 2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1

Dem nach § 2 StrEG oder § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien verpflichteten Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber steht gegen den Anlagenbetreiber ein Anspruch aus § 448 BGB a.F. bzw. § 10 Abs. 1 EEG auf Erstattung der Netzanschlußkosten lediglich dann zu, wenn er den Anschluß auf Verlangen des Anlagenbetreibers und nicht aufgrund ei- nes Rechtsverhältnisses mit einem Dritten vorgenommen hat.

BGH, Urteil vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 in

der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 2003

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin

ist Betreiberin eines Windparks mit

insgesamt

19 Windkraftanlagen. Sie verlangt von der Beklagten, einem regionalen Strom-

versorgungsunternehmen, die Vergütung des in das Netz der Beklagten einge-

speisten Stroms. Die Beklagte verweigert die Bezahlung unter Berufung auf

eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für den

Anschluß der Windkraftanlagen an ihr Netz. Die Streithelferin der Klägerin ist

eine Gesellschaft, die sich mit der Projektplanung von Windparks beschäftigt.

Die Klägerin schloß am 22. Oktober 1998 mit der Streithelferin einen

Nutzungsvertrag über den teilweise noch zu errichtenden Windpark J. .

Danach verpflichtete sich die Streithelferin, der Klägerin die Infrastruktur des

Windparks, bestehend aus Mittel- und Niederspannungsleitungen, Transfor-

matoren, eingemessenen Wegen, Fundamenten sowie einem Netzanschluß an

das Netz der Beklagten gegen ein jährliches Entgelt zur Nutzung zur Verfügung

zu stellen. Die Windkraftanlagen selbst sollten von der Klägerin errichtet werden

und in ihrem Eigentum verbleiben.

Am 17. Juni 1999 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin, der

Streithelferin und der Beklagten über den Anschluß der Windkraftanlagen an

das Netz der Beklagten statt. Dabei wurde der Beklagten mitgeteilt, daß der

Netzanschlußvertrag mit der Streithelferin und der Einspeisevertrag mit der

Klägerin zu schließen seien. Unter dem 25. September/1. November 1999

schlossen die Beklagte und die Streithelferin einen Netzanschlußvertrag. Darin

vereinbarten sie eine "Anschlußgebühr" von 2.895.767 DM netto. Die Streithel-

ferin zahlte darauf 400.000 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, weil die

Streithelferin in der Folgezeit den Standpunkt vertrat, die Vergütung sei in der

geltend gemachten Höhe nicht wirksam vereinbart worden.

Die Streithelferin nahm die Beklagte mit Antrag vom 9. März 2000 in ei-

nem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Potsdam auf

Anschluß der Windkraftanlagen an deren Netz in Anspruch. Mit Beschluß des

Landgerichts Potsdam vom 17. März 2000 wurde die Beklagte zum Anschluß

der Windkraftanlagen und zur Abnahme des in diesen erzeugten Stroms gegen

angemessene Vergütung verpflichtet. Die Beklagte stellte in der Folgezeit den

Anschluß her. Seit Mai 2000 speisen die Windkraftanlagen Strom in das Netz

der Beklagten ein.

Mit der Klage hat die Klägerin in erster Instanz die Vergütung für die er-

folgte Stromeinspeisung in dem Zeitraum vom 4. Mai 2000 bis zum 31. Oktober

2000 in Höhe von 975.855,85 DM verlangt. Die Parteien schlossen während

des Rechtsstreits unter dem 21. Mai/1. Juni 2001 einen Einspeisevertrag, in

dem sie den Beginn der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen auf den 12. Mai

2000 festlegten und eine Vergütung von 17,8 Pf je Kilowattstunde eingespei-

sten Stroms vereinbarten.

Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrech-

nung mit einem Anspruch

in Höhe von 2.495.767 DM (2.895.767 DM

„Anschlußgebühr“ abzüglich 400.000 DM Zahlung der Streithelferin) erklärt. Sie

hat behauptet, in dieser Höhe seien ihr Kosten für den Anschluß der Windkraft-

anlagen an ihr Netz entstanden, und diese näher aufgeschlüsselt. Hilfsweise für

den Fall des Bestehens eines Aufrechnungsverbotes hat sie diesen Betrag mit

einer Widerklage geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage - unter Abzug der für die Zeit vom 4. Mai

bis zum 12. Mai 2000 geltend gemachten Vergütung -

in Höhe von

955.781,34 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung

eingelegt. Die Klägerin hat im Wege einer Anschlußberufung die Klageforde-

rung um die Vergütung für weitere Monate bis einschließlich Juni 2001 in Höhe

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von

496.714,36

DM)

auf

insgesamt

985.397,60

(= 1.927.270,18 DM) erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-

klagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung zur Zahlung weiterer

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496.714,36

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senen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil insoweit an, als das Be-

rufungsgericht das Bestehen ihrer Gegenforderung verneint hat. Diese verfolgt

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sie in Höhe von 986.847,19

DM) weiter.

(cid:21) (cid:25)

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einem

Anspruch auf Erstattung von Netzanschlußkosten sei zulässig. Aus § 10 Nr. 5

des Einspeisevertrages der Parteien ergebe sich kein Aufrechnungsverbot. Die

Aufrechnung sei auch nicht mit Treu und Glauben unvereinbar.

Die zulässige Aufrechnung sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe

keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Netzanschlußkosten gegen

die Klägerin, weil ein Netzanschlußvertrag nur mit der Streithelferin bestehe.

Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergebe sich aber

auch nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Dabei könne dahingestellt

bleiben, ob für die Erstattung der Netzanschlußkosten das am 1. April 2000 in

Kraft getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) oder das

bis zum 31. März 2000 geltende Stromeinspeisungsgesetz zu prüfen sei. Denn

ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 10

Abs. 1 EEG. Die Vorschrift enthalte keine Kostenerstattungsregelung, sondern

nur eine Kostentragungsregelung.

Ein Kostenerstattungsanspruch aus § 10 Abs. 1 EEG sei auch nach dem

Zweck der Regelung nicht geboten. Nehme der Anlagenbetreiber den Netz-

betreiber aus § 3 Abs. 1 EEG auf Herstellung des Anschlusses in Anspruch, so

könne der Netzbetreiber im Rahmen des dann bestehenden gesetzlichen

Schuldverhältnisses die notwendigen Netzanschlußkosten als Beauftragter oder

Geschäftsführer des Anlagenbetreibers verlangen. Ein solcher Anspruch stehe

der Beklagten hier aber nicht zu, weil sie die Leistung des Netzanschlusses

aufgrund des mit der Streithelferin bestehenden Vertrages an diese erbracht

habe. Mit der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG habe der Gesetzgeber den

von der Rechtsprechung zum Stromeinspeisungsgesetz befürworteten Rückgriff

auf § 448 BGB nachvollzogen. Danach habe ein Anspruch auf Kostenerstattung

nur bestanden, wenn der Anlagenbetreiber selbst den Netzbetreiber mit der

Herstellung des Netzanschlusses beauftragt habe. Stelle der Netzbetreiber den

Anschluß aufgrund anderweitiger vertraglicher Regelungen her, bestehe ein

solcher Anspruch nicht. Dies werde durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3

EEG gestützt, wonach der Anlagenbetreiber auch einen Dritten beauftragen

könne. Beauftrage er einen Dritten, so bedürfe es keines Anspruchs zwischen

Netzbetreiber und Anlagenbetreiber.

Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Netzanschlußkosten aus

einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,

daß die Streithelferin den Netzanschluß im einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen die Beklagte als fremdes Recht in gewillkürter Prozeßstandschaft durch-

gesetzt habe. Sie habe den Anspruch auch aus eigenem Recht aufgrund des

mit der Beklagten geschlossenen Netzanschlußvertrages geltend gemacht. Es

seien deshalb dadurch keine Leistungsbeziehungen zwischen der Beklagten

und der Klägerin entstanden.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand, so

daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der von

der Beklagten erklärten Aufrechnung ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen-

steht. Die von der Revisionserwiderung insoweit erhobene Gegenrüge greift

nicht durch.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus § 10 Nr. 5 des Einspeise-

vertrages der Parteien ergebe sich kein Aufrechnungsverbot, beruht auf einer

tatrichterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ

135, 269, 273 m.w.Nachw.). Einen danach erheblichen Fehler zeigt die Revisi-

onserwiderung nicht auf.

b) Weiter ist zwar richtig, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich oder

vertraglich geregelten Fälle hinaus unter anderem dann ausgeschlossen ist,

wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Auf-

rechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt

(BGHZ 113, 90, 93 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Mit der Abnahme- und Vergütungspflicht der Energieversorgungsunternehmen

nach § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (StrEG) bzw. der Netzbetreiber nach

§ 3 Abs. 1 des ab dem 1. April 2000 an die Stelle des Stromeinspeisungsge-

setzes getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) soll

die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden (vgl.

BGHZ 134, 1, 14; Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen, unter A I 2 b aa). Dieser Zweck vermag ein

Aufrechnungsverbot für den streitigen Anspruch auf Erstattung von Anschluß-

kosten nicht zu rechtfertigen. Denn der Vergütungs- und der Erstattungsan-

spruch stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang, weil der Netzanschluß

der Anlage zur Erzeugung des Stroms aus erneuerbaren Energien die Voraus-

setzung für dessen Abnahme und damit auch für dessen Vergütung ist.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Auf-

rechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der für den Anschluß der Wind-

kraftanlagen aufgewendeten Kosten verneint.

a) Ein solcher Anspruch steht dem Netzbetreiber gegen den Anlagen-

betreiber sowohl für Energieerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbe-

reich von § 2 StrEG fielen, als auch für solche, die nach § 3 Abs. 1 EEG anzu-

schließen sind, lediglich dann zu, wenn er die Herstellung des Anschlusses auf

Verlangen des Anlagenbetreibers und nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses

mit einem Dritten vorgenommen hat. Das Berufungsgericht konnte es daher

entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler offenlassen, ob für den

von der Beklagten geltend gemachten Anspruch die Rechtslage nach dem

StrEG oder nach dem EEG maßgebend ist.

aa) Unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestimmte sich

mangels einer besonderen Regelung im StrEG die Frage der Kostentragung für

die Herstellung des Anschlusses nach dem wegen des kaufähnlichen Charak-

ters des Rechtsverhältnisses zumindest entsprechend anzuwendenden § 448

BGB a.F. (BGH, Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76

= NJW-RR 1994, 175 = RdE 1994, 70 unter II 1 b bb). Danach hatte der Anla-

genbetreiber die zu den Kosten der Abnahme im Sinne des § 448 Abs. 1 BGB

a.F. zählenden Kosten für die Herstellung einer Leitungsverbindung zu tragen

(BGH aaO). Allerdings stellt § 448 Abs. 1 BGB a.F. nur eine Vorschrift über die

Kostentragung zwischen Verkäufer und Käufer im Innenverhältnis dar und sieht

nicht ausdrücklich einen Erstattungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer

vor, wenn er Kosten übernimmt, die der Verkäufer zu tragen hätte. Für den un-

mittelbaren Anwendungsbereich des § 448 BGB a.F. ist allerdings anerkannt,

daß eine Vertragspartei, die Aufwendungen tätigt, die von der anderen Partei zu

tragen wären, von jener die Erstattung der entstandenen Kosten oder die Frei-

stellung von einer übernommenen Verpflichtung verlangen kann (so im

Anschluß an OLG München, OLGE 28 (1914), 388, 389: Soergel/Huber, BGB,

12. Aufl., § 448 Rdnr. 1; Staudinger/Köhler (1996) § 448 Rdnr. 1; Faust in:

Bamberger/Roth, BGB, § 448 Rdnr. 1). Ob sich dieser Erstattungsanspruch

unmittelbar aus dem Kauf selbst (vgl. OLG München, aaO, S. 390) oder aus

einer besonderen vertraglichen Geschäftsbesorgung (§§ 670, 675 BGB) ergibt

(vgl. OLG Düsseldorf, RdE 1993, 77, 78) oder ob der Erstattungsanspruch nur

unter den weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag

(§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) besteht, bedarf im vorliegenden Zusammen-

hang keiner Entscheidung. Ein vertraglicher Anspruch aus einem kaufähnlichen

Schuldverhältnis oder einer Geschäftsbesorgung setzt eine entsprechende Ei-

nigung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber voraus. An einer solchen

fehlt es, wenn der Anlagenbetreiber von dem Netzbetreiber schon nicht die

Herstellung des Anschlusses verlangt hat. Für einen Anspruch des Netzbetrei-

bers gegen den Anlagenbetreiber aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag

nach § 677 BGB ist erforderlich, daß die Herstellung des Anschlusses sich als

ein Geschäft für den Anlagenbetreiber ("für einen anderen") darstellt. Ergibt sich

aus den Gesamtumständen, daß der Netzbetreiber den nach außen erkennba-

ren Willen hatte, den Anschluß nicht auf Verlangen des Anlagenbetreibers,

sondern aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten, insbesondere

aufgrund eines Vertrages mit diesem, herzustellen, fehlt es an einem Ge-

schäftsführungswillen

für den Anlagenbetreiber

(vgl. BGH, Urteil vom

8. November 2001 - III ZR 294/00, WM 2002, 97 unter II 2 b; BGHZ 61, 359,

361 f.). Er kann sich in diesem Fall wegen der Erstattung für die aufgewendeten

Kosten nur an den Dritten halten.

bb) Auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG kann die Beklagte die Er-

stattung der für die Herstellung des Anschlusses aufgewendeten Kosten von

der Klägerin nur dann beanspruchen, wenn sie den Anschluß auf ein Verlangen

der Klägerin und nicht aufgrund eines solchen der Streithelferin hergestellt hat.

Nach § 3 Abs. 1 EEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG steht

dem Anlagenbetreiber, anders als noch nach dem StrEG, gegen den Netz-

betreiber ein Anspruch auf Herstellung des Anschlusses seiner Energieerzeu-

gungsanlage an dessen Netz zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR

160/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter B II 2 a). Im Gegensatz

zu einem Tarifkunden, der nach § 10 Abs. 4 AVBEltV den Anschluß nur durch

das örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung

herstellen lassen darf, räumt § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG dem Anlagenbetreiber

aber das Recht ein, den Anschluß auch von einem fachkundigen Dritten vor-

nehmen zu lassen. Der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netz-

betreiber auf Herstellung des Anschlusses ist deshalb ein sogenannter verhal-

tener Anspruch, der erst zur Entstehung gelangt, wenn der Anlagenbetreiber

vom Netzbetreiber die Erfüllung des Anspruchs verlangt (vgl. Palandt/Heinrichs,

BGB, 62. Aufl., § 199 Rdnr. 8). Daraus ergibt sich, daß ein Anspruch des Netz-

betreibers auf Zahlung der Kosten für die Herstellung voraussetzt, daß der An-

lagenbetreiber von ihm die Herstellung des Anschlusses verlangt hat. Erst wenn

sich der Netzbetreiber auf Verlangen des Anlagenbetreibers zur Herstellung

des Anschlusses bereit erklärt, entsteht zwischen ihnen ein Schuldverhältnis,

kraft dessen nicht nur der Netzbetreiber zur Vornahme des Anschlusses, son-

dern auch der Anlagenbetreiber zur Zahlung des üblichen Entgelts verpflichtet

ist. Da nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG der Anlagenbetreiber die notwendigen

Kosten des Anschlusses zu tragen hat, ist dessen Verlangen, den Anschluß

herzustellen, aus der Sicht des Netzbetreibers dahin zu verstehen, daß er zu

dieser Leistung nur gegen Zahlung eines Entgeltes verpflichtet sein soll.

Beauftragt demgegenüber der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der

Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber

als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluß herstellt, so kann der Netz-

betreiber aus § 10 Abs. 1 EEG vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der

aufgewendeten Kosten beanspruchen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Be-

rufungsgerichts, die Beklagte habe den Anschluß der Windkraftanlagen an ihr

Netz nicht aufgrund eines Anschlußverlangens der Klägerin, sondern allein für

die Streithelferin vorgenommen.

Die Beklagte hat den Anschluß der Windkraftanlagen in Erfüllung der ihr

durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2000

auferlegten Verpflichtungen hergestellt. Für die Frage, ob die Beklagte damit

eine Leistung gegenüber der Streithelferin oder gegenüber der Klägerin er-

bracht hat, kommt es darauf an, ob sich das von der Streithelferin im einstweili-

gen Verfügungsverfahren verfolgte Begehren nach den Gesamtumständen aus

der Sicht der Beklagten als die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs der

Streithelferin oder als die Verfolgung eines Anspruchs der Klägerin durch die

Streithelferin darstellte. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte

habe bei der Herstellung des Anschlusses aufgrund des Netzanschlußvertrages

eine Leistung an die Streithelferin erbracht. Dem stehe nicht entgegen, daß die

Streithelferin den Verfügungsanspruch in gewillkürter Prozeßstandschaft für die

Klägerin geltend gemacht habe, denn sie habe den Anspruch auch aus eige-

nem Recht aufgrund des Netzanschlußvertrages verfolgt. Das ist zutreffend.

aa) Soweit die Revision meint, die Streithelferin habe das einstweilige

Verfügungsverfahren ausschließlich als Prozeßstandschafterin für die Klägerin

betrieben und deshalb sei das Anschlußverlangen von der Klägerin ausgegan-

gen, verkennt sie, daß die Streithelferin den Anspruch in diesem Verfahren

auch aus eigenem Recht geltend gemacht hat. Aus der Antragsbegründung der

Streithelferin in der beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfah-

rens, auf welche die Revision verweist, ergibt sich, daß sich die Streithelferin in

erster Linie auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützt hat. Sie hat ledig-

lich "darüber hinaus" eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung vor-

gelegt. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, der Verfügungsanspruch stehe

ihr selbst aus § 2 StrEG zu. Daneben hat die Streithelferin auch die Auffassung

vertreten, die Beklagte sei aus dem Netzanschlußvertrag zur Herstellung des

Anschlusses verpflichtet. Angesichts dieser Umstände begegnet die Würdigung

des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das von der Streithelferin betriebene

einstweilige Verfügungsverfahren als ein Anschlußverlangen nicht der Klägerin,

sondern der Streithelferin verstehen müssen, keinen Bedenken.

bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt,

daß die Klägerin und die Streithelferin im vorliegenden Prozeß die Wirksamkeit

des zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Netz-

anschlußvertrages bestritten hätten. Dieser Umstand vermag aber schon des-

halb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil ein Verhalten, das erst

nach der Herstellung des Netzanschlusses erfolgt ist, keinen unmittelbaren

Schluß darauf ermöglicht, wessen Anschlußverlangen die Beklagte bei der Her-

stellung des Anschlusses nachgekommen ist. Aus der von der Revision in Be-

zug genommenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergibt sich dar-

über hinaus, daß die Streithelferin in der Begründung des Antrages von der

Wirksamkeit des Netzanschlußvertrages ausgegangen ist und lediglich die

Auffassung vertreten hat, die in diesem Vertrag getroffene Vergütungsvereinba-

rung sei unwirksam. Dies steht aber der Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte habe die Herstellung des Anschlusses für die Streithelferin ausgeführt,

nicht entgegen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst