BGH Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 225/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des
Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Strom-
netz zu tragen.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. September
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Betreiberin einer Windenergieanlage. Sie verlangt von
der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Vergütung von
Strom, den sie in das Netz der Beklagten eingespeist hat. Die Beklagte rechnet
mit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für den Anschluss der Wind-
energieanlage an ihr Netz auf.
Im Jahr 1993 forderte die Klägerin die Beklagte zum Anschluss der von
ihr zu errichtenden Windenergieanlage an das Netz der Beklagten auf. Die Be-
klagte, der weitere Anschlussanträge benachbarter Betreiber von Windenergie-
anlagen vorlagen, plante in der Folgezeit den Ausbau des Umspannwerks M.
und den Anschluss der Windenergieanlage der Klägerin sowie der An-
lagen weiterer Betreiber durch ein neu zu verlegendes Kabel, das sogenannte
Windkabel 8, von den Windenergieanlagen zum Umspannwerk M. .
Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 bot sie der Klägerin den Anschluss ihrer
Anlage zum Preis von 106.927 DM an. Davon sollte die eine Hälfte bei Auf-
tragserteilung und die andere Hälfte nach Fertigstellung des Anschlusses ge-
zahlt werden. Nachdem sich die Parteien über die Frage der Kostentragung für
den Anschluss nicht einigen konnten, erteilte die Klägerin der Beklagten mit
Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 den Auftrag zum Anschluss der Windener-
gieanlage mit dem Zusatz:
"Mit der Unterschrift unter diesen Auftrag verzichte ich nicht auf meine Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz, insbeson- dere nicht auf meine Rückforderungsansprüche bezüglich der An- schlusskosten".
In dieser Form nahm die Beklagte den Auftrag am gleichen Tag an. In
der Folgezeit errichtete die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Windka-
bel 8, das am 12. August 1996 fertig gestellt wurde. Am 28. August 1996 wurde
die Windenergieanlage der Klägerin an dieses Kabel angeschlossen. Für den
Anschluss stellte die Beklagte der Klägerin am 28. Oktober 1997 106.927 DM
brutto in Rechnung. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
a) Anteil Ausbaukosten Umspannwerk M.:
b) Anteil Kosten Schaltzelle Kabel 8
c) Anteil Kosten Kabel 8
d) Anschlusskosten
e) Messkosten
f) Gemeinkosten (10% aus den Pos. c) bis e))
28.900,00 DM
5.373,00 DM
39.159,00 DM
7.010,00 DM
7.200,00 DM
5.337,00 DM
Gesamt netto
15% Mehrwertsteuer
Gesamt brutto
92.979,00 DM
13.946,85 DM
106.925,85 DM
Die Klägerin zahlte einen Betrag
in Höhe von 53.463,50 DM
(27.335,45 €). Einen weiteren Betrag in dieser Höhe rechnete die Beklagte ge-
gen die der Klägerin geschuldete Einspeisevergütung für die Monate Januar
und Februar 1998 auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Stromeinspeisevergütung
von 53.463,50 DM (27.335,45 €) nebst Prozesszinsen in vollem Umfang statt-
gegeben. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte das Urteil
des Landgerichts wegen der Höhe der zuerkannten Zinsen sowie insoweit an-
gefochten, als sie zur Zahlung eines über 20.152,62 € (39.415,10 DM) hinaus-
gehenden Betrages, mithin in Höhe von 7.182,83 € (14.048,40 DM) nebst Zin-
sen verurteilt worden ist. Wegen der Positionen a) und b) der Kostenaufstellung
hat sie ihre Aufrechnungsforderung nicht weiterverfolgt. Das Berufungsgericht
hat der Berufung im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich wegen eines
Teils der beanstandeten Zinshöhe zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stünden für die Monate Januar und Februar 1998 gemäß
§ 433 Abs. 2 BGB Kaufpreisansprüche für den eingespeisten Strom in Höhe
von 20.152,62 € zu. In Höhe der restlichen – zwischen den Parteien noch allein
streitigen – 7.182,83 € (14.048,40 DM) habe die Beklagte wirksam die Aufrech-
nung mit dem ihr zustehenden Anspruch auf die hälftigen Kabelkosten für das
Windkabel 8 gemäß der Position c) der Kostenaufstellung erklärt. Ob ihr dar-
über hinaus die geltend gemachten Ansprüche aus den Aufrechnungspositio-
nen d) bis f) der Kostenaufstellung zustünden, brauche nicht entschieden zu
werden. Die Beklagte habe auf der Basis ihres Angebotes vom 8. Februar 1996
keinen vertraglichen Anspruch auf Ersatz aller in Rechnung gestellter Kosten.
Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass eine Einigung insoweit nicht
erfolgt sei. Ein Anschlussvertrag sei zwischen den Parteien erst gemäß den
beiderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 und nur vorbehaltlich einer Einigung
über Grund und Höhe der Anschlusskosten zustande gekommen. Der Beklag-
ten stehe aber ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677,
683, 670 BGB auf Erstattung der anteiligen Kabelkosten für das Windkabel 8
zu. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das zur Zeit des
streitgegenständlichen Anschlusses gegolten habe, regele nicht die Frage, wer
die im Falle einer Stromeinspeisung aus regenerativen Energiequellen entste-
henden, nicht vergütungsbezogenen Zusatzkosten zu tragen habe. Die Beklag-
te habe zunächst primär im Interesse und mit Willen der Klägerin das Windka-
bel 8 verlegt. Diese Verlegung sei objektiv ein Geschäft der Klägerin gewesen,
weil gemäß § 448 BGB grundsätzlich der Stromerzeuger die Kosten zur Schaf-
fung der für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu
tragen habe. Es sei grundsätzlich Sache des Verkäufers, die Kosten des
Transports der Sache bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befinde sich an
dem Ort, an welchem der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stroms in sein Netz
in der Lage sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin befinde sich der
Einspeisungsort nicht unmittelbar neben der Windenergieanlage, sondern bei
dem Umspannwerk M. . Der Beklagten stehe deshalb mindestens in
Höhe der noch offenen Klageforderung (7.182,83 €) ein Aufwendungsersatzan-
spruch zu. Die Höhe der anteiligen Verlegungskosten habe die Beklagte sub-
stantiiert dargelegt. Bei dem aus neun Abschnitten bestehenden Kabel mit einer
Gesamtleistung von 6,7 MW habe die Beklagte die Kosten für die jeweiligen
Kabelstrecken entsprechend den jeweils genutzten Leistungsanteilen auf die
Betreiber der Windenergieanlagen verteilt. Dieser Umlagemaßstab sei geeignet
und sachgerecht. Das pauschale Bestreiten der Klägerin sei unbeachtlich. Die
Beklagte habe aber lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der von ihr geltend
gemachten Kosten, weil die Verlegung des Kabels auch in ihrem Interesse er-
folgt sei. Das Kabel stehe unstreitig in ihrem Eigentum und gehöre nunmehr zu
ihrem Mittelspannungsnetz. Lägen die Aufwendungen sowohl im eigenen wie
im fremden Interesse und handele es sich um gegenständlich nicht abgrenzba-
re, gleichwertige Vorteile, seien die Kosten zu teilen. Auch nach dem Maß der
Verantwortlichkeit und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten erscheine es
sachgerecht, die Kosten der Netzverstärkung hälftig zu teilen.
II.
1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass der Klägerin für den Strom, den sie in den Monaten Januar und Februar
1998 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, über den in der Berufungsin-
stanz nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 20.152,62 € (39.415,10 DM)
hinaus ein
restlicher Vergütungsanspruch
in Höhe von 7.182,83 €
(14.048,40 DM) zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aber nicht aus § 433
Abs. 2 BGB, sondern aus §§ 2, 3 des seinerzeit noch geltenden Gesetzes über
die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz
(Stromeinspeisungsgesetz – StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633)
in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der
restliche Vergütungsanspruch der Klägerin allein durch die Aufrechnung der
Beklagten mit einem dieser zustehenden Anspruch auf Erstattung der hälftigen
Kosten für das Windkabel 8 (10.010,84 € = 19.579,50 DM) erloschen sei. Diese
Annahme ist, wie die Revision mit Recht geltend macht und die Revisionserwi-
derung einräumt, schon deswegen unzutreffend, weil das Berufungsgericht
nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin für den Netzanschluss ihrer Wind-
kraftanlage bereits 53.463,50 DM an die Beklagte gezahlt hat. Es kann im vor-
liegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Beklagten der vom Be-
rufungsgericht bejahte Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für das
Windkabel 8 gegen die Klägerin zugestanden hat. Selbst wenn das entgegen
den vorsorglichen Angriffen der Revision der Fall gewesen sein sollte, wäre der
Anspruch bereits durch die genannte Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Das
würde sogar dann gelten, wenn die Beklagte, was das Berufungsgericht offen
gelassen hat, von der Klägerin darüber hinaus die Positionen d) bis f) ihrer Kos-
tenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Gemeinkosten,
ersetzt verlangen könnte. Insgesamt hätten ihr dann einschließlich 15% Mehr-
wertsteuer nur 42.743,72 DM (19.579,50 DM + 7.010,00 DM + 7.200,00 DM +
3.378,95 DM + 5.575,27 DM) und damit weniger als die 53.463,50 DM zuge-
standen, die ihr die Klägerin bereits gezahlt hat.
2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-
stellungen dazu bedarf, ob die Beklagte von der Klägerin die Positionen d) bis f)
ihrer Kostenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Ge-
meinkosten, ersetzt verlangen kann, was das Berufungsgericht, wie bereits er-
wähnt, bislang offen gelassen hat. Sollte das der Fall sein, würde sich das Be-
rufungsurteil im Ergebnis als richtig erweisen. Denn die Beklagte kann von der
Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht und im Folgen-
den näher auszuführen ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die
anteiligen Kosten für das Windkabel 8 nicht nur in halber Höhe, sondern im vol-
len Umfang von 39.159 DM ersetzt verlangen. Der Beklagten stehen daher ge-
gebenenfalls zusammen mit den vorgenannten Positionen in Höhe von
19.547 DM (7.010 DM + 7.200 DM + 5.337 DM) zuzüglich 15% Mehrwertsteuer
(8.805,90 DM) insgesamt 67.511,90 DM und damit über die von der Klägerin
bereits gezahlten 53.463,50 DM hinaus weitere 14.048,40 DM (7.182,83 €) zu,
mit denen sie gegenüber dem gleich hohen restlichen Vergütungsanspruch der
Klägerin aufrechnen kann.
a) Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung der an-
teiligen Kosten für das Windkabel 8 ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670
BGB), sondern vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung, die die Parteien,
wie das Berufungsgericht selbst unangegriffen festgestellt hat, gemäß den bei-
derseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 geschlossen haben. Entgegen der An-
nahme des Berufungsgerichts steht diese Vereinbarung nicht unter dem Vorbe-
halt einer – nicht zustande gekommenen – Einigung über Grund und Höhe der
Anschlusskosten, sondern vielmehr unter dem von der Beklagten gebilligten
Vorbehalt der Klägerin, die Anschlusskosten zurückzufordern, soweit sie diese
nach dem Gesetz nicht zu tragen hat.
Der Senat ist an die Auslegung der gemäß den vorgenannten Schreiben
geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Zwar
handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung
in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
gelassen worden ist (vgl. nur BGHZ 137, 69, 72; Senatsurteil vom 6. Juli 2005
– VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895 unter II 2 a). Solche Rechtsfehler liegen hier
jedoch vor, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vom Wortlaut aus-
geht (vgl. dazu BGHZ 121, 13, 16) und zudem nicht den beiderseitigen Interes-
sen der Parteien gerecht wird (vgl. dazu BGHZ 137, 69, 72).
Mit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 hat die Klägerin der Beklagten den
Auftrag zum Anschluss ihrer Windenergieanlage mit dem Zusatz erteilt, dass
sie nicht auf ihre Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz und insbe-
sondere nicht auf ihr Rückforderungsansprüche bezüglich der Anschlusskosten
verzichte. Der Wortlaut dieses Zusatzes liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass
die Auftragserteilung, wie vom Berufungsgericht angenommen, unter dem Vor-
behalt einer Einigung der Parteien über die Anschlusskosten stehen sollte. Das
erscheint auch eher fernliegend, da eine solche Einigung zuvor trotz mehrmo-
natiger Verhandlungen nicht gelungen war. Aus dem Wortlaut des von der Be-
klagten in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tag gebilligten Zusatzes der
Klägerin lässt sich vielmehr der übereinstimmende Wille der Parteien entneh-
men, dass der Klägerin die Rückforderung der von der Beklagten verlangten
Netzanschlusskosten vorbehalten sein sollte, soweit sie zu deren Zahlung nach
dem Gesetz, namentlich dem ausdrücklich angesprochenen Stromeinspei-
sungsgesetz nicht verpflichtet war. Nur diese Auslegung entspricht den beider-
seitigen Interessen der Parteien, die unterschiedlicher Auffassung darüber wa-
ren, wer welche Anschlusskosten nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu tra-
gen habe, an diesem Streit aber die Herstellung des Netzanschlusses nicht
länger scheitern lassen wollten. Namentlich die Klägerin hatte ein Interesse am
alsbaldigen Anschluss ihrer bereits im Bau befindlichen Windenergieanlage
durch die Beklagte, um zum einen die erheblichen Mehrkosten zu vermeiden,
die nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch die Er-
richtung einer eigenen Verbindung zum Umspannwerk M. entstanden
wären, und um zum anderen unverzüglich nach der Fertigstellung der Anlage
die Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehen zu können. Die
Beklagte war ihrerseits daran interessiert, dass die Windkraftanlage der Kläge-
rin – ebenso wie die Anlagen anderer Betreiber – nicht mit einer eigenen Lei-
tung, sondern mit dem von ihr geplanten Windkabel 8 an das zu diesem Zweck
umgebaute Umspannwerk M. angeschlossen wurde.
b) Das danach in erster Linie maßgebliche Stromeinspeisungsgesetz re-
gelt selbst allerdings nicht, wer die Kosten des Netzanschlusses einer Wind-
energieanlage zu tragen hat. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat,
beurteilt sich diese Frage daher im zeitlichen Geltungsbereich des Stromein-
speisungsgesetzes nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, die auf Ver-
träge über die entgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend
anwendbar sind. Nach § 448 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in
der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im Folgenden aF) fallen die
Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Dement-
sprechend hat der Verkäufer die Kosten des Transports der verkauften Sache
bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem Stromeinspei-
sungsvertrag nach den gemäß § 269 Abs. 1 BGB aF maßgeblichen Umständen
an dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur
Aufnahme des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweiti-
ger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber die Kosten zur Schaf-
fung der für die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Vorausset-
zungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Se-
natsurteil vom 29. September 1993 – VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR
1994, 175 unter II 1 b; ferner BGHZ 155, 141, 163; Senatsurteil vom
26. November 2003 – VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 = NJW-RR 2004, 453 unter
II 2 a aa).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Einspei-
sungsort
im Sinne dieser Rechtsprechung hier das Umspannwerk M.
und nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlage der Klägerin befindliche
Anschluss an das Windkabel 8 ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts war das Windkabel 8 im Jahr 1993, als die Klägerin von
der Beklagten den Anschluss ihrer geplanten Windenergieanlage begehrte,
noch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerade erst für den Anschluss dieser und
anderer Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten errichtet worden. Der
dafür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten ge-
eignete Ort war das zu diesem Zweck von der Beklagten ausgebaute Um-
spannwerk M. . Ist dieses mithin Einspeisungsort für den Strom aus
der Windenergieanlage der Klägerin, stellen sich die anteiligen Kosten für die
Errichtung des Windkabels 8 als Netzanschlusskosten dar, die der Klägerin als
Anlagenbetreiberin obliegen.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass es sich bei
der Errichtung des Windkabels 8 um einen Ausbau des Netzes der Beklagten
handele, für den diese die Kosten zu tragen habe. Richtig ist, dass das nach
dem hier in Rede stehenden Geschehen an die Stelle des Stromeinspeisungs-
gesetzes getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerba-
re-Energien-Gesetz – EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in § 3 Abs. 1
Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und das diesem nachfolgende gleichnamige Gesetz
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 die
Verpflichtung des Netzbetreibers vorsehen, das Netz im Rahmen des wirt-
schaftlich Zumutbaren so auszubauen, dass es für die Aufnahme des Stroms
aus erneuerbaren Energien technisch geeignet ist, und die Kosten hierfür zu
tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflichtung, wie die Re-
vision meint, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits unter der
Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestanden hat (vgl. dazu Salje,
Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 2 Rdnr. 65
ff., ders., Erneuerbare-
Energien-Gesetz, 3. Aufl., Rdnr. 1 ff., jew. m.w.Nachw.). Denn bei der Errich-
tung des Windkabels 8 handelt es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 3 EEG 2000 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Nach den Halb-
sätzen 1 dieser Vorschriften gilt ein Netz auch dann als technisch für die Auf-
nahme des Stroms aus erneuerbaren Energien geeignet, wenn dessen Abnah-
me erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich
wird. Danach betrifft der Ausbau, zu dem der Netzbetreiber gemäß den Halb-
sätzen 2 auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet ist, die technische
Eignung seines Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien.
Durch den Ausbau soll die insoweit nicht vorhandene Eignung hergestellt wer-
den. Der Ausbau dient mit anderen Worten der qualitativen Verbesserung (Ver-
stärkung) des Netzes, um dieses aufnahmefähig zu machen. Das kann auch
durch Errichtung einer Parallelleitung zu einer bereits bestehenden Leitung ge-
schehen (Senatsurteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR
2005, 565, unter II 2 b bb). Den genannten Vorschriften lässt sich dagegen
nichts dafür entnehmen, dass der dem Netzbetreiber obliegende Ausbau dar-
über hinaus eine quantitative Erweiterung in Form einer räumlichen Ausdeh-
nung des Netzes umfasst, um dem Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage
an das Netz durch Verkürzung der dazwischen liegenden Entfernung zu erleich-
tern. Ob sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, wonach sich die Pflicht zum
Ausbau unter anderem auf die "im Eigentum des Netzbetreibers stehenden
oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen" erstreckt, für den
– hier gegebenen – Fall, dass die zum Zweck des Netzanschlusses der Anlage
neu errichtete Verbindungsleitung nach den getroffenen Vereinbarungen in das
Eigentum des Netzbetreibers übergeht, etwas anderes ergibt, bedarf im vorlie-
genden Zusammenhang keiner Entscheidung. Entweder dient diese Vorschrift
lediglich der Abgrenzung zwischen Anschluss- und Netzausbaumassnahmen
(vgl. BT-Drucks. 15/2864 S. 34). Dann ändert sie nichts daran, dass der Ausbau
nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur die technische Eig-
nung des Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien, hinge-
gen nicht seine räumliche Ausdehnung betrifft. Oder § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG
2004 soll über den vorgenannten Zweck hinaus die Netzausbaupflicht des Netz-
betreibers gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 in räumlicher Hinsicht
erweitern. Dann gilt das jedoch erst im zeitlichen Anwendungsbereich des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes 2004, hingegen nicht für Altfälle, die – wie der
hier gegebene – noch nach dem Stromeinspeisungsgesetz und den im vorlie-
aF zu beurteilen sind.
c) Handelt es sich mithin bei den anteiligen Kosten für das Windkabel 8
um Netzanschlusskosten, obliegen sie der Klägerin im vollen Umfang der in der
Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 39.159 DM. Eine Rechtsgrund-
lage dafür, dass die Beklagte die Hälfte der Kosten zu tragen hat, ist angesichts
der Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 1996 nicht ersichtlich. Eine solche
lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass das Windkabel 8 in das
Eigentum der Beklagten übergegangen ist, zumal ein nicht unbeachtlicher Aus-
gleich schon darin gesehen werden kann, dass die Klägerin durch den Netzan-
schluss ihrer Windkraftanlage über das Windkabel 8 die bereits oben erwähnten
erheblichen Mehrkosten für die Errichtung einer eigenen Verbindung zum Um-
spannwerk M. gespart hat.
d) Das zugunsten des Rechtsmittelführers bestehende Verschlechte-
rungsverbot (§ 528 Satz 2, § 557 Abs. 1 ZPO) schließt es nicht aus, den von
der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der Kosten
für das Windkabel 8 in voller Höhe zu bejahen. Das Verbot der Verschlechte-
rung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem
Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirk-
sam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil
vom 24. Juli 2003 – VII ZR 99/01, WM 2004, 102 = NJW-RR 2004, 95 unter IV
2 a). Soweit das Berufungsgericht den genannten Anspruch zur Hälfte verneint
hat, ist das Berufungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Wird die Klage – wie
hier – abgewiesen, weil die Aufrechnung durchgreift, ist die Entscheidung über
die Aufrechnungsforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur im Umfang der Klage-
forderung (hier zuletzt noch 7.182,83 €) der Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom
13. Dezember 2001 – VII ZR 148/01, WM 2002,1249 = NJW 2002, 900 unter II).
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 O 52/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 217/04 -