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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 161/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 161/03

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003

gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 27. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 1. b wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

schweren räuberischen Erpressung und der Verabredung zu

einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßig begange-

ner schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung zu einem

Verbrechen in zwei Fällen (schwere räuberische Erpressung, in einem Fall

bandenmäßig verabredet)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensrügen geltend und

beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus

der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen im Fall

II. 1. b der Urteilsgründe (Verabredung von zwei Überfällen auf Banken in I.

) hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift vom 21. Juli 2003 ausgeführt:

"Im Fall II.1.b steht das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14

EuALÜbk) der Strafverfolgung entgegen. Das Auslieferungsverfahren, in des-

sen Verlauf der Angeklagte aus Estland in die Bundesrepublik Deutschland

überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts

Duisburg vom 15. Mai 2001. Dieser liegt auch der Auslieferungsbewilligung der

Republik Estland vom 24. Juli 2001 zugrunde.

Der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg

vom 15. Mai 2001 umfasst den Vorwurf einer Verabredung zwischen dem

13. und 17. April 2001 mit den früheren Mitangeklagten P. , J. , T.

und zwei weiteren Personen in I. zwei Überfälle auf Banken zu

begehen, nicht. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist ersichtlich nicht

erfolgt. Der Angeklagte hat im Auslieferungsverfahren auf den Vorbehalt der

Spezialität nicht verzichtet."

Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit ein.

Die Einstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren zur

Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-

strafe, über die neu zu befinden ist. Dabei wird auch Gelegenheit bestehen,

den Anrechnungsmaßstab für die in Estland erlittene Untersuchungshaft nicht

nur in den Urteilsgründen, sondern auch in der Urteilsformel anzugeben

(BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert