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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 161/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003
gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 27. September 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 1. b wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
schweren räuberischen Erpressung und der Verabredung zu
einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßig begange-
ner schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung zu einem
Verbrechen in zwei Fällen (schwere räuberische Erpressung, in einem Fall
bandenmäßig verabredet)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensrügen geltend und
beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des
Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen im Fall
II. 1. b der Urteilsgründe (Verabredung von zwei Überfällen auf Banken in I.
) hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift vom 21. Juli 2003 ausgeführt:
"Im Fall II.1.b steht das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14
EuALÜbk) der Strafverfolgung entgegen. Das Auslieferungsverfahren, in des-
sen Verlauf der Angeklagte aus Estland in die Bundesrepublik Deutschland
überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts
Duisburg vom 15. Mai 2001. Dieser liegt auch der Auslieferungsbewilligung der
Republik Estland vom 24. Juli 2001 zugrunde.
Der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg
vom 15. Mai 2001 umfasst den Vorwurf einer Verabredung zwischen dem
13. und 17. April 2001 mit den früheren Mitangeklagten P. , J. , T.
und zwei weiteren Personen in I. zwei Überfälle auf Banken zu
begehen, nicht. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist ersichtlich nicht
erfolgt. Der Angeklagte hat im Auslieferungsverfahren auf den Vorbehalt der
Spezialität nicht verzichtet."
Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit ein.
Die Einstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren zur
Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-
strafe, über die neu zu befinden ist. Dabei wird auch Gelegenheit bestehen,
den Anrechnungsmaßstab für die in Estland erlittene Untersuchungshaft nicht
nur in den Urteilsgründen, sondern auch in der Urteilsformel anzugeben
(BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert