Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 3 StR 294/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Ur-
teilsformel dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Ausliefe-
rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung
der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung
auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß
in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Se-
nat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die An-
rechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß
bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in
Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-
nungsmaßstab selbst bestimmt.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert