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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 3 StR 294/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 294/02

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Ur-

teilsformel dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Ausliefe-

rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet

wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung

der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.

Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine

Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung

auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß

in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Se-

nat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die An-

rechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß

bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in

Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-

nungsmaßstab selbst bestimmt.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert