Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.11.2003 – III ZR 54/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hau-

ses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei-

nem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs-

tür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am all-

gemeinen Verkehr teilnimmt.

BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - OLG Karlsruhe

LG Offenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember

2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion in

O. tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssi-

cherungspflicht in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in angemieteten

Räumen auf dem Grundstück S. Straße 1 a in O. . Der Hausein-

gang liegt nicht unmittelbar an der S. Straße, sondern an der Seite des

Gebäudes. Man erreicht ihn vom Gehweg in der S. Straße über eine

auf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangfüh-

renden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zur

Mittagspause in die Stadt zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten Trep-

pe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens an

der durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf der

Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von

150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 DM

macht er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der Teilnahme

am allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen

Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1.

Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz-

anspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten

Landes in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des Hauses

geschlossenen Mietvertrages im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern die

Pflicht, die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit in

einem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht auf

Besucher der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von dem

verabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und Verkehrssi-

cherungspflichten, die verletzt worden sein können.

2.

Da der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senats-

urteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind die

Rechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den

§§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier für

den erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG. Weitergehende

Ansprüche, wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffent-

lich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommenden

vorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, wenn sich

der Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von

Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember

1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) bei der "Teilnahme am allgemei-

nen Verkehr" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Regelung will

eine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, in

denen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnis-

mäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).

a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-

nats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am all-

gemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in An-

spruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile

BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November

1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für

den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten

ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG,

mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei las-

sen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine

eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den

eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am

allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO;

BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461,

462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezo-

gen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zuge-

hörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vor-

dergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang

mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie

ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17,

65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR

58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR

59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR

234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992,

1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561). Bei

der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt

zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen

Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu ent-

scheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Se-

natsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Be-

rufungsgericht eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr verneint

hat. Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der

Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand ange-

fahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie

in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück

(vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673,

674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ

116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich der

in einem Mietshaus gelegenen Diensträume des Klägers auf der auf privatem

Grund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem Dienstherrn

gehörenden Gebäude untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein auf

der Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich der

Behörde läge.

Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Die

Revision macht zwar geltend, angesichts der alleinigen Organisationsmacht

des Grundstückseigentümers könne nicht – wie das Berufungsgericht meine -

davon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weise

des Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die alleinige

Organisationsmacht des beklagten Landes und mietvertragliche Besonderhei-

ten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie

kommt es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das beklagte

Land zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang zum

Gebäude und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch in

der übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im In-

teresse seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verant-

wortung. Auch wenn es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines Hau-

ses unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem un-

mittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger,

als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung

noch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO

ergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines

Unternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar

1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabe

endete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der Woh-

nungstür. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung

hatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nicht

als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten

Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. Deswegen

ist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltend

machen könnte, wenn einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verlet-

zung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch

- unabhängig davon, wen die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Be-

sucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gebo-

ten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von Fußgängern benutzt

worden ist, um über einen "Trampelpfad" auf einem kürzeren Weg in den an-

grenzenden Park zu gelangen. Auch wenn der Eigentümer einen solchen Ver-

kehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbe-

reich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR

164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraum

gleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach

dem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht

- anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde

selbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut

gewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 -

VersR 1990, 404; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 aaO).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr