BGH Urteil vom 27.11.2003 – III ZR 54/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2; ErwZulG § 1 Abs. 1
Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hau-
ses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei-
nem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs-
tür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am all-
gemeinen Verkehr teilnimmt.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember
2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion in
O. tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssi-
cherungspflicht in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in angemieteten
Räumen auf dem Grundstück S. Straße 1 a in O. . Der Hausein-
gang liegt nicht unmittelbar an der S. Straße, sondern an der Seite des
Gebäudes. Man erreicht ihn vom Gehweg in der S. Straße über eine
auf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangfüh-
renden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zur
Mittagspause in die Stadt zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten Trep-
pe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens an
der durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf der
Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von
150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 DM
macht er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der Teilnahme
am allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen
Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz-
anspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten
Landes in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des Hauses
geschlossenen Mietvertrages im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern die
Pflicht, die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit in
einem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht auf
Besucher der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von dem
verabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und Verkehrssi-
cherungspflichten, die verletzt worden sein können.
2.
Da der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senats-
urteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind die
Rechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den
§§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier für
den erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG. Weitergehende
Ansprüche, wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommenden
vorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, wenn sich
der Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von
Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember
1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) bei der "Teilnahme am allgemei-
nen Verkehr" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Regelung will
eine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, in
denen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnis-
mäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).
a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-
nats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am all-
gemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in An-
spruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November
1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für
den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten
ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG,
mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei las-
sen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine
eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den
eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am
allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO;
BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461,
462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezo-
gen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zuge-
hörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vor-
dergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang
mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie
ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17,
65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR
58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR
59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR
234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992,
1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561). Bei
der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt
zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen
Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu ent-
scheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Se-
natsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr verneint
hat. Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der
Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand ange-
fahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie
in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück
(vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673,
674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ
116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich der
in einem Mietshaus gelegenen Diensträume des Klägers auf der auf privatem
Grund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem Dienstherrn
gehörenden Gebäude untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein auf
der Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich der
Behörde läge.
Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Die
Revision macht zwar geltend, angesichts der alleinigen Organisationsmacht
des Grundstückseigentümers könne nicht – wie das Berufungsgericht meine -
davon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weise
des Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die alleinige
Organisationsmacht des beklagten Landes und mietvertragliche Besonderhei-
ten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie
kommt es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das beklagte
Land zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang zum
Gebäude und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch in
der übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im In-
teresse seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verant-
wortung. Auch wenn es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines Hau-
ses unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem un-
mittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger,
als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung
noch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO
ergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines
Unternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar
1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabe
endete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der Woh-
nungstür. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung
hatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nicht
als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten
Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. Deswegen
ist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltend
machen könnte, wenn einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verlet-
zung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch
- unabhängig davon, wen die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Be-
sucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gebo-
ten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von Fußgängern benutzt
worden ist, um über einen "Trampelpfad" auf einem kürzeren Weg in den an-
grenzenden Park zu gelangen. Auch wenn der Eigentümer einen solchen Ver-
kehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbe-
reich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR
164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraum
gleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach
dem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht
- anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde
selbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut
gewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 -
VersR 1990, 404; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 aaO).
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