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BGH Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 334/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Oktober 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SGB VII §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X § 116

a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschä-

digten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäf-

tigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf

einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haf-

tungsbeschränkung nicht erfasst werden.

b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im

Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet

hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten

zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm

und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII

besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entschei-

dend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - OLG Dresden

LG Dresden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf ih-

re Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der Beklagten, ei-

nem Kfz-Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus

Anlass eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Sara H., die Fahrerin des bei der

Beklagten haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Fahrzeugs, und die Geschä-

digte Ursula N. sind Arbeitskolleginnen. Sie verrichten seit mehreren Jahren

Reinigungsarbeiten in einem Hotel, das außerhalb des Firmensitzes ihrer Ar-

beitgeberin, einer Gebäudereinigungsfirma, gelegen ist. Am 10. Juli 2001 gegen

13.00 Uhr hatten beide Arbeitskolleginnen das Hotel verlassen, um die Heim-

fahrt anzutreten. Sie begaben sich mit weiteren Mitarbeiterinnen zum Personal-

parkplatz des Hotels, der auch von den Reinigungskräften zum Abstellen ihrer

Fahrzeuge benutzt wurde. Beim Rückwärtsausparken fuhr Sara H. mit dem auf

ihren Vater zugelassenen Pkw Ursula N. an. Diese wurde erheblich verletzt. Die

Klägerin erbrachte zum Ausgleich des Personenschadens der Geschädigten

Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 37.113,60 €.

2

Die auf Ersatz dieser Zahlungen gerichtete Klage blieb in den Vorinstan-

zen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin ge-

gen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1

Satz 1 SGB X i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG be-

stehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von

der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg

im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis

4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtli-

chen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre

der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen

von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen

Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250

(Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz,

auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkei-

ten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitge-

bers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzu-

stellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeit-

nehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbe-

triebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteilig-

ten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche

Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII

abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und

mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelange-

stellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäude-

reinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tat-

sächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma

stets dort geparkt haben.

4

Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Be-

triebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg im Sin-

ne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hat das Berufungsgericht die Revision

zugelassen.

II.

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Die Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es

sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall

auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf ei-

nem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu

BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.

6

1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter

Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben sei. Die Revisions-

erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines Anspruchsüber-

gangs nach § 116 Abs. 1 SGB X der Klägerin der von ihr geltend gemachte An-

spruch auch dann nicht zustünde. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1

Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verblei-

benden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BT-Drs.

13/2004 S. 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393,

395; Ricke, Kasseler Kommentar § 104 SGB VII Rdn. 14; Schmitt, SGB VII,

2. Aufl. § 104 Rdn. 20, Kater in Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem

Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw.

Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Scha-

densfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB

VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermie-

den werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten

durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grund-

sätzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversi-

cherungsträgern Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem "Finanzie-

rungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.;

Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104,

105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls

auf einem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozial-

versicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110

SGB X beschränkt (Küppersbusch, NZV 2005, aaO). Um in einem solchen Fall

Doppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen

Ersatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger

mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104

Abs. 3 SGB VII).

7

2. Im übrigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das

Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf

einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hat, so dass

wegen des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die

Unfallverursacherin besteht, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte

übergehen können.

a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb

wie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft

verursacht hat, jedoch ohne vorsätzlich zu handeln.

b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtli-

chen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als ver-

sicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haf-

tungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten

Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat

BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster

Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt über-

prüfbar

(vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973

- VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 -

VersR 1974, 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die

Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung

dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.

c) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen

rechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses.

aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der

Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder

einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der

Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwi-

schen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am

allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159,

163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der

§§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prü-

fen, ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung

geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-

schaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Un-

ternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprü-

che grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des

Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile

vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März

2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339,

349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 -

VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwi-

schen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum

Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom

19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall

gelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 SGB VII an das betriebsbezo-

gene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es

jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem

anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber

den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche

zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereig-

net hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versi-

cherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwi-

schen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach

§ 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 -

aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG,

VersR 2004, 1047, 1048).

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bb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf

einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf ei-

nem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005,

1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen

Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit,

weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur

Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom

13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988

- VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Ar-

beitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor

wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betrieb-

liche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Ar-

beitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschafts-

sphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl.

BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung,

dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes

gelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz

des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsäch-

lich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb

des Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit (vgl. Schmitt, SGB

VII, 2. Aufl. § 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur

Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil

vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789).

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cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts,

dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem

Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die

Unfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im Gefahrbereich ihrer

gemeinsamen Arbeitsstätte bewegt. Der von ihnen benutzte Parkplatz gehört

zwar zum Betriebsgelände des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitsgebers,

doch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts stellten die Reinigungskräfte ihre Fahrzeuge auf dem Personalpark-

platz ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu bege-

ben. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung hätten sie sich zur Unfallzeit aller Wahr-

scheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem Parkplatz, der für den allgemei-

nen Verkehr gesperrt ist und abseits der öffentlichen Straße liegt, aufgehalten.

Vor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit entstand

auch eine Gefahrensituation, die der des Werksverkehrs auf dem Werksgelän-

de vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem all-

gemeinen Wegerisiko, sondern es bestand eine betriebseigentümliche Gefah-

rensphäre, solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit

auf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten.

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dd) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen

Organisationsmacht der Hoteleigentümerin habe die Arbeitgeberin weder Um-

fang noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen können. Ob die

Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, ist für die Einordnung

als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob

sich der Arbeitnehmer in einem Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Orga-

nisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Verkehrs-

unfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem

Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der

§§ 104, 105 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises

im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht nur als "normaler Verkehrsteilneh-

mer". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit

der Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus er-

gaben sich aber auch Dauer und nähere Umstände des gemeinsamen Aufent-

halts der Beschäftigten auf dem Hotelgelände mit dem dazugehörigen Park-

platz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb für Sara H. ein betriebsbezoge-

nes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-

schaft.

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3. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 -