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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 477/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 477/03

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen An-

stiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt

wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen

eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er der

Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen er-

weist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondert

Verfolgten T. nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von

60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da T. nicht

zahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und for-

derte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu

"besorgen, wie er könne", andernfalls werde T. "seines Lebens nicht mehr

froh". Er stellte sich dabei vor, daß T. , der, wie er wußte, einschlägig vorbe-

straft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter Verwendung

der geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem T. am nächsten Morgen

vom Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich in

einen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Ki-

oskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um ihr

Leben die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro,

aushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Ange-

klagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab die

Gaspistole zurück.

Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Ob

ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umstän-

den, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beur-

teilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden

im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteili-

gung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so

daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-

gen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherr-

schaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat T. zu der von diesem be-

gangenen Tat bestimmt und am Morgen des Tattages von ihm verlangt, den

Überfall alsbald auszuführen. T. führte die Tat selbständig aus, denn er be-

stimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen,

ohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. Deswegen

ist der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265

Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptver-

handlung bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zur

schweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

Im Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unveränderten

Schuldgehalt schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei einer Verurtei-

lung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedri-

gere Strafe erkannt hätte.

Tepperwien Kuckein Athing

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