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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 477/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen An-
stiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen
eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er der
Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen er-
weist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondert
Verfolgten T. nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von
60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da T. nicht
zahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und for-
derte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu
"besorgen, wie er könne", andernfalls werde T. "seines Lebens nicht mehr
froh". Er stellte sich dabei vor, daß T. , der, wie er wußte, einschlägig vorbe-
straft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter Verwendung
der geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem T. am nächsten Morgen
vom Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich in
einen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Ki-
oskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um ihr
Leben die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro,
aushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Ange-
klagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab die
Gaspistole zurück.
Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Ob
ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umstän-
den, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beur-
teilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden
im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteili-
gung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so
daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-
gen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).
Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherr-
schaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat T. zu der von diesem be-
gangenen Tat bestimmt und am Morgen des Tattages von ihm verlangt, den
Überfall alsbald auszuführen. T. führte die Tat selbständig aus, denn er be-
stimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen,
ohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. Deswegen
ist der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265
Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptver-
handlung bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zur
schweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.
Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.
Im Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unveränderten
Schuldgehalt schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei einer Verurtei-
lung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedri-
gere Strafe erkannt hätte.
Tepperwien Kuckein Athing
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