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BGH Urteil vom 22.06.2004 – 4 StR 428/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 428/03

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 1 mit

Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 22. Juni 2004 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird in den Fällen 3 bis 5 der Ankla-

ge auf den Vorwurf des Betruges, im Fall 14 der Anklage

auf den der Beihilfe zur wettbewerbsbeschränkenden

Absprache bei einer Ausschreibung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2003

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte schuldig ist

aa)

in den Fällen 3 bis 5 der Anklage (Fälle II D 2

a, b und 3 der Urteilsgründe) eines Betruges

sowie

bb)

im Fall 14 der Anklage (Fall II D 8 der Urteils-

gründe) der Beihilfe zur wettbewerbsbe-

schränkenden Absprache bei einer Aus-

schreibung,

b)

aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen

aa)

in den Fällen 1, 2, 6 bis 13 und 15 der Ankla-

ge (Fälle II D 1, 4 bis 6 der Urteilsgründe),

bb)

in den Strafaussprüchen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-

der Absprache bei Ausschreibungen in elf Fällen (Fälle 3, 4, 6 bis 14 der An-

klage), davon tateinheitlich in zwei Fällen mit Betrug (Fälle 3 und 4), in weite-

ren sechs Fällen mit versuchtem Betrug (Fälle 8 bis 13), sowie wegen Betruges

(Fall 5), versuchten Betruges in zwei Fällen (Fälle 1 und 2), Anstiftung zum Be-

trug (Fall 16) und Beihilfe zur Untreue (Fall 15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts

rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge, soweit der Angeklagte im Fall

16 der Anklage (Fall II D 7 der Urteilsgründe) wegen Anstiftung zum Betrug

verurteilt wurde, haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwal-

tes vom 15. Oktober 2003 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat hebt

jedoch die im Fall 16 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf, um dem neu ent-

scheidenden Tatrichter (vgl. unten II.) Gelegenheit zu geben, die Strafen ins-

gesamt neu festzusetzen.

II. Im Hinblick auf die Verurteilung in den Fällen 1 bis 15 der Anklage

hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts engagierte sich der Ange-

klagte, der ein Installationsunternehmen besaß und von 1987 bis zum Oktober

1998 Mitglied des Deutschen Bundestages war, bei den gemeinnützigen, der

Jugendförderung und Berufsausbildung dienenden Vereinen BAJ e.V.

und INBA e.V. als ehrenamtlicher Vorsitzender bzw. als Initiator des Vereins

BAJ e.V. In den 90er Jahren gründeten diese Vereine teilweise un-

ter Beteiligung anderer sozialer Träger gemeinnützige Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung (BIWA gGmbH [BIWA], JBB gGmbH [JBB] und JBO

gGmbH [JBO]), die für die Vereinszwecke als Bauherren Bauvorhaben in zwei-

stelliger Millionenhöhe jeweils mit öffentlichen Fördermitteln sowie mit Eigen-

mitteln der Vereine und Gesellschaften realisierten. Obwohl diese Gesellschaf-

ten je zwei Geschäftsführer hatten, von denen jeweils einer der frühere Mitan-

geklagte B. war, wirkte der Angeklagte bei allen maßgeblichen Entschei-

dungsprozessen mit. Seine Stellung in den Vereinen, seine politische und fach-

liche Kompetenz als Bundestagsabgeordneter bzw. als Inhaber eines Installa-

tionsunternehmens verschafften ihm eine tatsächliche Machtposition und einen

Vertrauensvorschuß bei allen Beteiligten, die es ihm als starke Persönlichkeit

ermöglichten, sich auch ohne formale Funktion innerhalb der Gesellschaften

durchzusetzen (UA 48 f.). In der Folgezeit übte er für sie auch die nach außen

hin als ehrenamtlich erscheinende Tätigkeit eines Oberbauleiters aus, die er

sich - ebenso wie die Unterstützung der Geschäftsführung der JBO und die

verantwortliche Vertretung der BIWA in der Baukommission der JBB - seit En-

de 1998/Anfang 1999 zum Teil rückwirkend im Rahmen von Verträgen mit den

Gesellschaften, insbesondere vertreten durch B. als deren Geschäfts-

führer, entgelten ließ (UA 30 f., 35 ff.).

Aufgrund seiner Position konnte der Angeklagte schon Ende

1995/Anfang 1996 dem früheren Mitbeschuldigten Bl. als Geschäftsführer

und Mitinhaber des bautechnischen Planungsbüros HBB zusagen, ihm lukrati-

ve Planungsaufträge der genannten Bauherren zu verschaffen. Als Gegenlei-

stung hierfür sollte Bl. dem Angeklagten Zahlungen erbringen. Dementspre-

chend veranlaßte der Angeklagte, daß die gemeinnützigen Gesellschaften der

HBB in der Zeit von 1996 bis 2001 mindestens acht Ingenieur- bzw. Planungs-

aufträge für ihre Bauvorhaben (UA 16, 24, 26, 29, 35, 41, 44) erteilten. Die ver-

sprochenen Zahlungen sollten, wie es zwischen Bl. und dem Angeklagten

vereinbart war (UA 12, 17, 20), nach und nach dadurch finanziert werden, daß

Bauunternehmen, bei denen Bl. selbst Mitinhaber und Geschäftsführer war

(Fälle 1, 3, 4, 14 und 15 der Anklage) oder die zu einem kollusiven Zusam-

menwirken mit ihm bereit waren und denen Bl. als Planer die Bauaufträge

der Gesellschaften verschaffte, nicht erbrachte Leistungen unauffällig in ihre

Rechnungen gegenüber der BIWA, der JBB oder der JBO einstellten. Bis zum

Jahre 2001 summierten sich die bezahlten Überhöhungsbeträge auf

365.554,54 DM netto (UA 45), wobei Bl. von den an seine Firmen geflos-

senen Geldern in mehreren Teilzahlungen mindestens 338.550,- DM netto an

den Angeklagten zahlte (UA 20).

Die gemeinnützigen Gesellschaften wurden sowohl beim Abschluß der

Verträge mit dem Planungsbüro HBB als auch mit den Handwerksfirmen von

B. vertreten (UA 8); lediglich bei der JBO erfolgten Zahlungsanweisun-

gen, insbesondere nach überhöhter Rechnungsstellung in den Fällen 3 bis 5

der Anklage, durch den gutgläubigen Geschäftsführer P. (UA 30, 32). B.

hatte spätestens seit Mitte 1999 (UA 38), möglicherweise auch schon bei sei-

nen ersten Zahlungsanweisungen im August und Dezember 1998 (UA 26, 27),

Kenntnis von den Rechnungsüberhöhungen.

2. Das Landgericht stellt in den Fällen 3 bis 5 der Anklage für die Verur-

teilung wegen mittäterschaftlichen Betruges in drei Fällen zum Nachteil der

JBO darauf ab, daß der Geschäftsführer P. vor der Auszahlung der Überhö-

hungsbeträge getäuscht wurde. In den Fällen 1, 2, 8 bis 13 der Anklage, bei

denen B. die Handwerkerrechnungen mit den Überhöhungsbeträgen

bösgläubig zur Zahlung anwies, geht es von acht versuchten, mittäterschaftlich

begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BIWA und der JBB aus. Beim letz-

ten Vertragsschluß im Mai 2001 (Fall 15 der Anklage) nimmt die Strafkammer

eine Beihilfe zur Untreue des B. an, da der Angeklagte inzwischen von

dessen Bösgläubigkeit Kenntnis erlangt habe.

3. Während die Bejahung des gemeinsam mit Bl. verwirklichten Be-

trugstatbestandes in den Fällen 3 bis 5 der Anklage aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden ist (a), hält die Verurteilung wegen versuchten Betruges in

acht Fällen (b) und wegen Beihilfe zur Untreue (c) revisionsrechtlicher Über-

prüfung schon deshalb nicht stand, weil die zugrunde liegende Beweiswürdi-

gung des Landgerichts sachlich-rechtliche Fehler aufweist.

a) Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, das insoweit

drei selbständige Betrugstaten angenommen hat, liegt in den Fällen 3, 4 und 5

der Anklage allerdings nur ein Fall des Betruges zum Nachteil der JBO vor.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder

-mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters zu beur-

teilen (BGH StV 2002, 73; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH,

Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03 jeweils m.w.N.) Hier gründeten die

Auftragsvergaben der JBO an die Firmen Bü. GmbH und N. GmbH

jeweils (auch) auf dem ersten, vom Angeklagten veranlassten Ingenieurvertrag

vom 10. Oktober 1997 mit dem Planungsbüro HBB (UA 29, 31). Es liegt daher

nur eine Tat vor.

Soweit neben dem Betrug eine tateinheitliche Untreue des Angeklagten

in Betracht kommt, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt; zur tateinheitlichen

Verurteilung in den Fällen 3 und 4 wegen wettbewerbsbeschränkender Ab-

sprache bei Ausschreibungen siehe unten Ziffer II 4 b.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der drei für die

Fälle 3 bis 5 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich.

b) Ein versuchter Betrug setzt voraus, daß der Täter von der Gutgläu-

bigkeit des zu Täuschenden ausgeht. Die Annahme der Strafkammer, der An-

geklagte habe die Bösgläubigkeit B. s vor Mai 2001 nicht gekannt (UA 42,

56, 62), ist weder in der Beweiswürdigung näher begründet (vgl. UA 55 f.) noch

angesichts der sonstigen Feststellungen nachvollziehbar: B. , der seit

Anbeginn im Zusammenwirken mit dem Angeklagten in allen Gesellschaften

bei der Umsetzung der Bauvorhaben leitend tätig war (UA 8, 45), sollte von

Bl. bereits im Jahr 1999 ebenso wie der Angeklagte aus einer Manipulation

mit “stillen Reserven“ Geld erhalten (vgl. UA 44), was auf ein kollusives Zu-

sammenwirken B. s mit Bl. hindeutet. Dieser offenbarte B.

die Beteiligung des Angeklagten an den Machenschaften, wobei eine Rück-

sprache B. s auch mit dem Angeklagten von der Strafkammer als nahe lie-

gend erachtet wurde (UA 51 unten). Ein versuchter Betrug käme daher nur in

Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, daß der Angeklagte weder von

Bl. noch von B. darüber informiert wurde, daß letzterer in die Mani-

pulationen eingeweiht war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

c) Im Fall 15 der Anklage beruht der Schuldspruch wegen Beihilfe zur

Untreue B. s darauf, daß die Strafkammer mangels sicherer Feststellun-

gen “zu Gunsten des Angeklagten“ nunmehr davon ausgeht, daß dem Ange-

klagten die Bösgläubigkeit B. s bekannt war (UA 56). Diese Unterstel-

lung hat sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, zu seinem Nachteil

ausgewirkt, weil eine Beihilfe zur Untreue B. s nur dann möglich wäre,

wenn der Angeklagte von der Bösgläubigkeit des B. Kenntnis hatte.

Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat wahlweise auf ver-

suchten Betrug oder Beihilfe zur Untreue (vgl. BGH GA 1970, 24) kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagten bisher keine Gelegenheit hatte,

sich hinsichtlich der anderen Alternative zu verteidigen, und nicht auszuschlie-

ßen ist, daß in den Fällen des versuchten Betruges bisher nicht getroffene,

eindeutige Feststellungen möglich sind. Vgl. im übrigen unten Ziffer II 5.

d) Der neue Tatrichter wird darüber hinaus - auch bei den übrigen, bis-

her als versuchte Betrugstaten abgeurteilten Fällen - zu beachten haben, daß

eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs Bedenken begegnen könnte,

wenn erneut festgestellt oder nicht ausgeschlossen wird, daß die Bösgläubig-

keit B. s zumindest dem Mittäter Bl. bekannt war (UA 44, 54 f.),

der gemäß der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung die Täuschung

B. s vornehmen sollte, die überhöhten Handwerkerrechnungen veranlaßte

und diese noch vor der Weiterleitung an B. “prüfte“ (UA 19). Wenn

Bl. keinen vermögensschädigenden Irrtum erregen wollte, könnte ein den

Mittätern zurechenbares unmittelbares Ansetzen zu einem versuchten Betrug

fraglich sein (vgl. BGHSt 39, 236, 237 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 3; s. aber

auch die Senatsentscheidungen in BGHSt 40, 299, 301 ff. und NStZ 2004, 110

f.).

4. Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 4, 6 bis 14

der Anklage wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibun-

gen nach § 298 StGB begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen mußten die Bauaufträge der gemeinnützi-

gen Gesellschaften wegen ihres Umfangs und der staatlichen Förderung im

Wege der (beschränkten) Ausschreibung vergeben werden. Bl. versah daher

in Ausführung der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung als beauf-

tragter Planer der jeweiligen Bauherren schon die Ausschreibungsunterlagen

mit versteckten Luftpositionen (“stillen Reserven“), die er in den Fällen 6 bis 13

der Anklage einem zum kollusiven Zusammenwirken bereiten Unternehmer

mitteilte, damit dieser bei der Ausschreibung mit einem entsprechend ange-

passten und insoweit günstig erscheinenden Gebot die übrigen Wettbewerber

unterbieten und den Zuschlag für den jeweiligen Bauauftrag erhalten konnte

(UA 17 f.). In den Fällen 3, 4 und 14 der Anklage nutzte Bl. als Geschäftsfüh-

rer der im Bereich Heizungs- und Sanitärinstallation tätigen Unternehmen Bü.

GmbH bzw. A. D. seine Kenntnis über die von ihm als Bauplaner ge-

schaffenen stillen Reserven selbst und erlangte unter Ausnutzung dieses

Wettbewerbsvorteils den Auftrag. Soweit für eine Aburteilung nach § 298 StGB

relevant, ist nur im Fall 14 der Anklage festgestellt, daß Konkurrenzunterneh-

men auf Bl. s Veranlassung zusätzlich entsprechende, für die Bauherren

ungünstigere Scheinangebote abgaben (UA 18 f., 26, 45).

b) In den Fällen 3 und 4 (Tatzeiten: Dezember 1997) sowie 6 bis 13

(Tatzeiten im Jahr 1999), bei denen jeweils nur ein Wettbewerber in die Mani-

pulationen Bl. s involviert war, ist der Tatbestand der wettbewerbsbeschrän-

kenden Absprachen bei Ausschreibungen nicht erfüllt.

aa) § 298 Abs. 1 StGB, der mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korrup-

tion von 13. August 1997 (BGBl I 2038) neu in das Strafgesetzbuch eingefügt

wurde, setzt bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen

die Abgabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache

beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten

Angebotes zu veranlassen. Dabei ist die in der Literatur streitige Frage höchst-

richterlich bisher nicht entschieden, ob hierfür eine - vertikale - Absprache zwi-

schen einem Anbieter und einer Person auf der Seite des Veranstalters genügt

(so Bartmann, Der Submissionsbetrug, Diss. Berlin 1997, S. 195 f.; Dannecker

in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl.

16. Kap. Rdn. 152; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker GWB 3. Aufl.

vor § 81 Rdn. 108; Girkens/Moosmayer ZfBR 1998, 223, 224; Heine in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 298 Rdn. 11; Kosche, Strafrechtliche Bekämp-

fung wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibung - § 298 StGB

[2001] S. 151; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 298 Rdn. 3; Mitsch, Strafrecht BT

II Teilbd. 2 § 3 H Rdn. 202; Otto wistra 1999, 41; Rudolphi in SK-StGB § 298

Rdn. 8; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 298 Rdn. 9) oder ob § 298 Abs. 1

StGB - entsprechend § 1 GWB n. F. - eine kartellrechtswidrige - horizontale -

Absprache zwischen mindestens zwei miteinander im Wettbewerb stehenden

Unternehmen voraussetzt (so Dannecker in NK-StGB 13. Lfg. [2003] § 298

Rdn. 21; Greeve NStZ 2002, 505, 508; dies. in Greeve/Leipold, Handbuch des

Baustrafrechts [2004] § 10 Rdn. 64; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 298 Rdn. 16

f., 34, 35; vgl. auch Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Initiative der Bundesre-

publik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses

des Rates über den strafrechtlichen Schutz gegen betrügerisches oder sonsti-

ges unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Ver-

gabe von öffentlichen Aufträgen im Gemeinsamen Markt - ABl. EG Nr. C 253/3

vom 4. September 2000). Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zu-

treffend.

bb) Der Wortlaut des § 298 StGB enthält keine Einschränkung im Hin-

blick auf die an der Absprache beteiligten Personen. Der im Gesetz verwende-

te Begriff der Absprache ist neu und auch dem System des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fremd (Kleinmann/Berg BB 1998, 277,

280; Greeve in Greeve/Leipold aaO § 10 Rdn. 76). Mit Blick auf die Überschrift

der Norm ("wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“)

kann allerdings die tatbestandsmäßige Einschränkung auf "rechtswidrige“ Ab-

sprachen nur so verstanden werden, daß solche gemeint sind, die gegen das

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Greeve in Greeve/Leipold

aaO Rdn. 63; Kosche aaO S. 153) oder etwa gegen Art. 81 EG-Vertrag - Ver-

bot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen - (vgl.

Dannecker in NK-StGB aaO § 298 Rdn. 47; Tiedemann aaO § 298 Rdn. 9, 35;

so wohl auch Rudolphi aaO § 298 Rdn. 5 aE, 8) verstoßen. Das Wettbewerbs-

recht regelt aber sowohl horizontale als auch vertikale Beschränkungen.

cc) Nach Auffassung des Senats liegt eine rechtswidrige Absprache im

Sinne des § 298 Abs. 1 StGB nur vor, wenn es sich um eine kartellrechtswidri-

ge Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen

(horizontale Absprache) handelt, wie dies wettbewerbsrechtlich in § 1 GWB in

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl I 2546) aus-

drücklich bestimmt ist.

(1) Eine solche restriktive Auslegung des Begriffs der “Rechtswidrigkeit“

der Absprache wird dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Er hat die Fälle der

rein vertikalen Absprache im Rahmen der Bestechlichkeit und Bestechung im

geschäftlichen Verkehr in § 299 StGB (zuvor in § 12 UWG i. d. F. vom 2. März

1974) sanktioniert. Es ist nicht ersichtlich, daß das Korruptionsbekämpfungs-

gesetz solche Absprachen auch durch § 298 StGB erfassen wollte, wenn die

korruptive Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer Ausschreibung erfolgt

bzw. daß vertikale Absprachen, die ohne Korruption - gefälligkeitshalber - ge-

troffen werden, über den bestehenden Strafrechtsschutz der Vermögensdelikte

hinaus dem Tatbestand des § 298 StGB unterfallen sollten.

Hiergegen spricht nicht, daß in der Begründung zu dem Gesetzesent-

wurf (BTDrucks. 13/5584 S. 14) ausgeführt ist, daß “gerade die Fälle beson-

ders strafwürdig (sind), bei denen der Bieter kollusiv mit einem Mitarbeiter des

Veranstalters, dessen Kenntnis dem Veranstalter zugerechnet werden kann,

zusammenarbeitet“. Dieser Satz muß im Zusammenhang mit der unmittelbar

vorausgehende Passage gesehen werden, wonach - entgegen der Gesetzesin-

itiative des Bundesrates (BTDrucks. 13/3353 S. 5, 10) - “die zugrundeliegende

rechtswidrige Absprache vor dem Veranstalter der Ausschreibung“ nicht ver-

heimlicht werden müsse, zumal auch in diesen Fällen der Wettbewerb zum

Nachteil der “nichtkartellangehörigen“ Unternehmen beeinträchtigt werden

könne (BTDrucks. 13/5584 S. 14). Diese Ausführungen setzen bereits eine Ab-

sprache zwischen Kartellmitgliedern voraus. In seiner Beschlussempfehlung

und dem Bericht vom 26. Juni 1997 hat der Rechtsausschuß des Bundestages

ausdrücklich klargestellt, daß mit der Beschränkung auf rechtswidrige Abspra-

chen nur kartellrechtswidriges Verhalten gemeint ist (BTDrucks. 13/8079

S. 14).

Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren auf die - zu den Tatzeiten in

den Fällen 3 und 4 der Anklage geltenden - §§ 1, 25 GWB a. F. Bezug ge-

nommen (BTDrucks. 13/5584 S. 13, 14), die im Gegensatz zu § 1 GWB n. F.

keine Beschränkung auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen

enthielten, vielmehr nach der Rechtsprechung neben den horizontalen Verein-

barungen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1486, 1487 und nunmehr auch zu § 1

GWB n. F. BGHZ 154, 21, 27 f.) ausnahmsweise auch vertikale Vereinbarun-

gen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung im Verhältnis einer Partei zu

Dritten erfassen konnten (vgl. BGH WuW 1984, 892, 894 = WuW/E BGH 2088,

2090 - Korkschrot; WuW 1997, 721, 723 = WuW/E BGH 3137, 3139 - Solelie-

ferung; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen

Kartellrecht Bd. 1 9. Aufl. GWB § 1 Rdn. 117, 133; zur problematischen Bezie-

hung des § 298 StGB zu § 1 GWB a. F. vgl. auch Achenbach WuW 1997, 958,

960). Doch war für die Anwendung des § 1 GWB a. F. jedenfalls dann kein

Raum, wenn sich - wie hier - die Beziehung der Parteien in einem Austausch-

vertrag über eine Ware oder gewerbliche Leistung erschöpfte und darüber hin-

aus keine der Parteien in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit im Verhält-

nis zur begünstigten Partei oder zu Dritten beschränkt wurde (vgl. BGHZ 68, 6,

7 f.; BGH WuW 1997, 611 = WuW/E BGH 3115 - Druckgußteile; WuW 1997,

617 = WuW/E BGH 3121 - Bedside-Testkarten; Bunte in Langen/Bunte aaO

GWB § 1 Rdn. 133).

(2) Da der Gesetzgeber mit § 298 StGB nur einen "Teilbereich der bis-

herigen [Kartell-]Ordnungswidrigkeiten" kriminalisieren, d.h. strafrechtlich er-

fassen wollte (BTDrucks. 13/5584 S. 13 f.; Korte NStZ 1997, 513, 516), wird die

- nach Auffassung des Senats - auf horizontale Absprachen beschränkte An-

wendung der Vorschrift nicht dadurch berührt, daß unter Umständen auch ver-

tikale Vereinbarungen wettbewerbsrechtlich verboten sind (vgl. Art. 81 EG-

Vertrag nunmehr i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG]

Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 [ABl. EG 2003 Nr. L 1/7 f.]; s.

auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Än-

derung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. Mai 2004 -

BRDrucks. 441/04, S. 5, 35 f., 39 f., 75); durch sie werden möglicherweise

Bußgeldtatbestände (§ 81 GWB) erfüllt.

(3) Der Senat verkennt nicht, daß beim kollusiven Zusammenwirken ei-

nes einzelnen Anbieters mit einer Person auf der Seite des Veranstalters der

Ausschreibung (vertikale Absprache) der durch das Institut der Ausschreibung

geschützte freie Wettbewerb, die Vermögensinteressen des Veranstalters und

die der unbeteiligten Mitwettbewerber im Einzelfall ebenso betroffen sein kön-

nen wie bei einer Kartellabsprache zwischen mehreren Bietern. Dennoch ist

der strafrechtliche Schutz begrenzt; denn rein vertikalen Absprachen fehlt die

für horizontale Submissionsabsprachen, insbesondere für Ringvereinbarungen

im Bauwesen, typische, wirtschaftspolitisch gefährliche Tendenz zur Wiederho-

lung, die mit § 298 StGB bekämpft werden sollte (vgl. BTDrucks. 13/5584 S.

13; s. auch BRDrucks. 441/04 S. 40 [grundsätzlich geringere wettbewerbspoli-

tische Schädlichkeit vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen]; Tiedemann aaO

§ 298 Rdn. 6 [“Gegenseitigkeitsprinzip“ bei Submissionsabsprachen]; ders. in

FS für Müller-Dietz [2001] S. 905, 910 f.). Beteiligt sich eine Person auf der

Seite des Veranstalters an der Tat, so kann sie sich allerdings nach § 298

StGB strafbar machen (vgl. dazu unten II 4 c).

c) Im Fall 14 der Anklage liegt eine wettbewerbsbeschränkende Abspra-

che bei einer Ausschreibung zwischen Bl. als geschäftsführendem Gesell-

schafter der A. D. und den Firmen R. GmbH und S. GmbH

als zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor (vgl.

auch BGH WuW 1999, 1103 - Beschränkte Ausschreibung). Hieran war der

Angeklagte jedoch nicht als Täter, sondern als Gehilfe beteiligt.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob nur Kartellmitglieder Täter des

§ 298 StGB sein können, wie dies von einem Teil der Literatur (Dannecker in

NK-StGB § 298 Rdn. 63; Greeve in Greeve/Leipold aaO § 10 Rdn. 100; Tie-

demann aaO § 298 Rdn. 16 ff., 47 f.; aA aber Gierkens/Moosmayer aaO S.

223; Grützner, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen [2003] S. 534

f.; Heine aaO § 298 Rdn. 17; Joecks, StGB Studienkommentar 4. Aufl. § 298

Rdn. 5, 7; König JR 1997, 397, 402; Kosche aaO S. 158 ff.; Mitsch aaO Rdn.

207; Otto wistra 1999, 41, 42; Rössner/Guhra Jura 2001, 403, 410; Schroth,

Strafrecht BT 2. Aufl. S. 155; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 17 m.w.N.) vertreten

wird. Denn im Fall 14 ist schon nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ab-

grenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nur von einer Beihilfe des An-

geklagten auszugehen.

Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten

Umständen des Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche

Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,

der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille

dazu (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestim-

men 6).

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA 17 f., 33) ist zu ent-

nehmen, daß der Angeklagte, der die Abläufe bei manipulativer Erhöhung von

Rechnungen kannte, nicht nur mit den Rechnungsüberhöhungen, sondern

auch mit Kartellabsprachen bei den notwendigen Ausschreibungen rechnete

und diese angesichts seiner Absicht, sich selbst zum Nachteil der gemeinnüt-

zigen Gesellschaften zu bereichern, auch billigend in Kauf nahm. Die Art und

Weise der “Erwirtschaftung“ der ihm zufließenden Gelder überließ er jedoch

Bl. , so daß auch im Fall 14 davon auszugehen ist, daß der Angeklagte

zwar “in den Grundzügen“ über Rechnungsüberhöhungen zum Nachteil der

BIWA als Bauherrin informiert war (UA 20a f., 24, 44, 46), er aber keine Kennt-

nis davon hatte, bei welchem der ausgeschriebenen Gewerke eines Bauvorha-

bens eine Absprache zwischen Bietern erfolgt war. Daß der Angeklagte neben

Bl. und B. im Submissionstermin das Protokoll mit unterzeichnet hat, ist

insoweit ohne Bedeutung (vgl. § 22 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 VOB/A Abschn. 1).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Hinblick auf die konkrete

wettbewerbsbeschränkende Absprache - die ein “verfahrensgebundenes De-

likt“ ist (vgl. Walter GA 2001, 131, 140) - weder Tatherrschaft noch den Willen

zur Tatherrschaft. Er war daher nicht Täter.

Bei der Beihilfe muß die Haupttat nur der Art nach, nicht aber konkret

bestimmt sein (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; BGH, Beschluß vom

2. Dezember 2003 - 4 StR 477/03 [zur Anstiftung]). Da zwar die Idee zur Mani-

pulation der Rechnungen von Bl. kam (UA 65), der Angeklagte diese aber

dem Tatplan entsprechend erst ermöglichte, indem er die Vergabe des Ingeni-

eurvertrages an das Planungsbüro von Bl. veranlaßte, hat er sich der Beihilfe

zur wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei einer Ausschreibung schuldig

gemacht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der

Beihilfe nicht erfolgreicher als gegen den der Mittäterschaft verteidigen kön-

nen. Soweit neben der Verurteilung wegen §§ 298, 27 StGB die Beteiligung

an einer Untreue in Betracht kommt, hat der Senat mit Zustimmung des Gene-

ralbundesanwalts das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs im Fall 14 der Anklage.

5. In den Fällen 1, 2, 6 bis 13 und 15 der Anklage bedarf die Sache ins-

gesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei die nunmehr erkennende

Strafkammer die angeklagten Taten insbesondere unter dem Gesichtspunkt

einer eigenen Untreue des Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 187, 200 ff.) bzw. ei-

ner Beteiligung an Untreuehandlungen des Bl. (vgl. BGH bei Dallinger MDR

1969, 534; BayObLG NJW 1996, 268, 271) zu würdigen haben wird.

Bei der Prüfung der Vermögensbetreuungspflicht und des Vermögens-

schadens im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist auf die gemeinnützigen Gesell-

schaften mbH als selbständige juristische Personen und deren unmittelbaren

Vermögensnachteil abzustellen, wobei als schadensgleiche Vermögensgefähr-

dung der Bauherren - außer im Fall 5 der Anklage - nicht erst die Bezahlung

der überhöhten Rechnungen in Betracht kommt, sondern vermögensgefähr-

dend schon die mit den Handwerksunternehmen geschlossenen Verträge (vgl.

BGH NStZ 2003, 540, 541) sein können, soweit sie die von Bl. in die Lei-

stungsverzeichnisse eingestellten und von den kollusiv mitwirkenden Unter-

nehmen in ihren Angeboten übernommenen "Luftpositionen“ für tatsächlich

nicht zu erwartende, aber nach dem gemeinsamen Tatplan abzurechnende

Bauleistungen enthielten (vgl. BGH wistra 2003, 457, 458).

Nach den bisherigen Feststellungen ist bei den Taten zum Nachteil der

BIWA von einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auszugehen,

bei den Taten zum Nachteil der JBB und der JBO liegt eine solche zumindest

nahe, ohne daß es - entgegen der im gegenständlichen Verfahren vom OLG

Hamm (Beschluß vom 28. Februar 2002 - 3 Ws 102/02) vertretenen Rechtsauf-

fassung - darauf ankommen würde, ob der Angeklagte als Vereinsvorstand ne-

ben dem als Geschäftsführer aktiven B. faktischer Geschäftsführer der

gemeinnützigen Gesellschaften war (BGH NStZ 1996, 540; Tiedemann in

Scholz GmbH-Gesetz 9. Aufl. Vor § 82 Rdn. 25; einschränkend Schünemann in

LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 128 und Kohlmann in Hachenburg GmbH-Gesetz 8.

Aufl. Vor § 82 Rdn. 310); denn der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 2.

Alt. StGB knüpft nicht an die formale Position des Geschäftsführers an, son-

dern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen,

wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in eine pflichtgemäße Wahrneh-

mung der Vermögensinteressen verbunden ist (BGH NStZ 1996, 540 mit zust.

Anm. Geerds JR 1997, 340; BGH NStZ 1999, 558; Busch, Konzernuntreue

[2004] S. 78 f. m.w.N.).

a) In den Fällen 1, 2 und 15 der Anklage wurde die BIWA geschädigt.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Verein INBA e.V. Alleingesell-

schafter dieser Gesellschaft, die dem Vereinszweck des INBA e.V. diente. De-

ren Geschäftsführer B. war zugleich Vorstandsmitglied des Vereins, der

die Gesellschaft beherrschte. Die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklag-

ten als Vorstandsvorsitzender des Vereins INBA e.V. gegenüber der BIWA be-

ruht auf seiner in diesem Unternehmen ausgeübten Dominanz, die ihm die tat-

sächliche Möglichkeit eröffnete, auf das GmbH-Vermögen zuzugreifen und im

Rahmen der Vergabe der Ingenieurverträge zu bestimmen, wer den Auftrag

erhielt (vgl. BGH NStZ 1996, 540; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19).

Wenn auch nach den Feststellungen nicht ersichtlich ist, daß die Existenz der

BIWA durch das Verhalten des Angeklagten gefährdet war (vgl. hierzu BGHZ

149, 10, 17; 150, 61, 67; 151, 181, 186; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR

73/03 S. 22, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), so kann der Tatbestand

des § 266 Abs. 1 StGB jedenfalls dann vorliegen, wenn - wie hier - ein vertre-

tungsberechtigtes Organ des herrschenden Unternehmens (hier: des Vereins

INBA e.V.) dem Gesellschafterinteresse zuwider das Vermögen des dienenden

Unternehmens (hier: der BIWA) eigenmächtig und eigennützig vorsätzlich

schädigt (vgl. hierzu BGHZ 65, 15, 20; 150, 61, 68).

b) Auch bei den Fällen 8 bis 13 der Anklage, in denen die JBB geschä-

digt wurde, könnte eine entsprechende Treuepflicht des Angeklagten vorliegen.

Gesellschafter dieser GmbH war zwar neben der BIWA auch das Deutsche

Jugendherbergswerk (DJH). Doch selbst wenn die BIWA keine Mehrheitsge-

sellschafterin gewesen sein sollte, kann sie allein (vgl. BGHZ 90, 381, 394 ff.;

135, 107, 114) oder gemeinsam mit dem Mitgesellschafter (vgl. BGHZ 62, 193,

199 ff.; Emmerich in Scholz GmbH-Gesetz 9. Aufl., Anhang Konzernrecht

Rdn. 27 f.) aufgrund ihrer Gesellschafterstellung namentlich im Rahmen der

Baukommission JBB beherrschend gewesen sein. Bei der Baukommission

handelte es sich nach den Feststellungen um eine Konsensgruppe der BIWA

und des DJH, die bei Beginn des Bauprojekts zur Durchführung der Investiti-

onsmaßnahmen gegründet wurde. Der Angeklagte, der an allen maßgeblichen

Entscheidungsprozessen beteiligt war (UA 8), übernahm dabei im Hinblick auf

die BIWA vertraglich deren “verantwortliche Vertretung und Mitwirkung in der

Baukommission“ (UA 35 f.). Ihre Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung

der JBB sowie der dem Angeklagten bei der Vertretung der BIWA tatsächlich

zukommende Einfluß ist im Urteil nicht näher erörtert. Dies wird der neue Tat-

richter zur Feststellung einer möglichen Treuepflicht des Angeklagten gegen-

über dem Vermögen der JBB nachzuholen haben.

c) In den Fällen 6 und 7 der Anklage, in denen die JBO - trotz öffentli-

cher Ausschreibung - den vom Angeklagten gewünschten und von Bl. ent-

sprechend instruierten Firmen N. GmbH und Sch. GmbH aufgrund

manipulierter Leistungsverzeichnisse ("stille Reserven“) den Zuschlag erteilte

(UA 33), wird die nunmehr erkennende Strafkammer, wenn keine horizontale

Absprache (§ 298 Abs. 1 StGB) feststellbar sein sollte, eine schadensgleiche

Vermögensgefährdung der JBO und damit eine Strafbarkeit wegen einer Betei-

ligung an Betrug oder Untreue zu prüfen haben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur II 4) Veröffentlichung: ja

StGB § 298 Abs. 1

Eine “rechtswidrige Absprache“ im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB liegt nur bei

einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb

stehenden Unternehmen vor.

BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 – 4 StR 428/03 – LG Bielefeld