Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 5 StR 516/03

5. Strafsenat

5 StR 516/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 17. April 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO

im Strafausspruch aufgehoben

hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 6 verhängten

Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus

dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt

in seiner

Antragsschrift vom 10. November 2003 zutreffend ausgeführt:

„Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu

beurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit eine

Hauptstrafe festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eine

Gesamtstrafe zu bilden war (vgl. BGH NStZ 1999, 82/83 m. w. N.; BGH,

Beschl. v. 25. Juni 2002 – 4 StR 219/02). Damit ist der vom Landgericht

ausgesprochenen Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung

von Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in BGHR StGB § 2

Abs. 3 DDR-StGB 13).“

Die nach § 64 StGB-DDR zu bildende Hauptstrafe und die nach § 54

StGB zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe können auch auf weitergehende

Feststellungen gestützt werden, die freilich den bisher getroffenen nicht

widersprechen dürfen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal