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BGH Beschluss vom 02.12.2003 – 5 StR 516/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 17. April 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO
im Strafausspruch aufgehoben
hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 6 verhängten
Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt
in seiner
Antragsschrift vom 10. November 2003 zutreffend ausgeführt:
„Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu
beurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit eine
Hauptstrafe festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eine
Gesamtstrafe zu bilden war (vgl. BGH NStZ 1999, 82/83 m. w. N.; BGH,
Beschl. v. 25. Juni 2002 – 4 StR 219/02). Damit ist der vom Landgericht
ausgesprochenen Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung
von Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in BGHR StGB § 2
Abs. 3 DDR-StGB 13).“
Die nach § 64 StGB-DDR zu bildende Hauptstrafe und die nach § 54
StGB zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe können auch auf weitergehende
Feststellungen gestützt werden, die freilich den bisher getroffenen nicht
widersprechen dürfen.
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