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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 4 StR 219/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 219/02

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002

a)

in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betref-

fenden Einzelstrafen,

b)

im Gesamtstrafenausspruch

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise ge-

waltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen

Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht

Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten än-

derte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das

Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den

Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor

dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur

Anwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der

Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch

den Senat geänderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu

den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden

Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beur-

teilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat,

anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine

Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den

weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB

12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann

nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die

Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum Rechtsfolgenausspruch

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Dies schließt ergänzen-

de Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen

nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible