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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 4 StR 219/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002
a)
in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betref-
fenden Einzelstrafen,
b)
im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise ge-
waltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen
Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht
Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten än-
derte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das
Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den
Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor
dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur
Anwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der
Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch
den Senat geänderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu
den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden
Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beur-
teilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat,
anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine
Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den
weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB
12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann
nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die
Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum Rechtsfolgenausspruch
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Dies schließt ergänzen-
de Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen
nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible