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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 4 StR 498/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 498/03

1.

2.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 26. Juni 2003 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich began-

genen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a

StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-

sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR

150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-

klagten haben das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar

nach dem Anhalten des Taxis zur Begehung eines Raubes

angegriffen. Daß zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotor

noch lief, ergibt sich daraus, daß sich das Fahrzeug während

der heftigen Gegenwehr des Opfers plötzlich in Bewegung

setzte und nach 19 Metern so heftig gegen einen Baum prall-

te, daß die Airbags ausgelöst wurden. Der Geschädigte war

daher zum Zeitpunkt des Angriffs trotz des Anhaltens "Führer

eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316 a StGB. Er war

weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und der Be-

wältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, so daß er ge-

rade deshalb ein leichteres Opfer des räuberischen Angriffs

war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-

ßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-

genutzt.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Ko-

sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen

(§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Kuckein

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