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BGH Beschluß vom 28.06.2005 – 4 StR 299/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 299/04

1.

2.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2004 mit Ausnah-

me der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen räuberischen An-

griffs auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tatein-

heit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in Tateinheit mit

versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen räuberi-

schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-

sung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die

Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. rügt ferner die Verletzung

formellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußfor-

mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte D. am 20. Juli 2003

gegen 6.00 Uhr während einer Fahrt mit dem Taxi den Entschluß, dessen Fah-

rerin zu überfallen, um seine Finanzen aufzubessern. Da in der Nähe des zu-

nächst angegebenen Fahrziels in Berlin-Neukölln ein Polizeifahrzeug stand,

veranlaßte der Angeklagte die Taxifahrerin weiterzufahren. An der vom Ange-

klagten genannten Straßenecke stoppte die Fahrerin das Taxi und verlangte

bei laufendem Motor den Fahrpreis. Der Angeklagte zog ein Messer hervor und

hielt es mit den Worten "Geld her!" vor seinem Körper in Richtung der Fahre-

rin. Als diese antwortete: "Das ist jetzt nicht Dein Ernst", führte der Angeklagte

das Messer bis auf einen Abstand von 20 cm an den Körper der Taxifahrerin

heran, die dem Angeklagten daraufhin Geldscheine im Wert von insgesamt

100 Euro aushändigte (Fall II. 1).

Bei weiteren fünf Überfällen am 23. Juli 2003 (Fälle II. 2 und II. 3), am

24. Juli (Fälle II. 4 und II. 5) sowie am 25. Juli 2003 (Fall II. 6) ging der Ange-

klagte in gleicher Weise vor. In vier der Fälle händigten die Taxifahrer dem An-

geklagten ihr Bargeld aus. Im Fall II. 5 gelang es dem vom Angeklagten mit

einem Messer bedrohten Taxifahrer, den Motor auszustellen, den Schlüssel

abzuziehen und aus dem Fahrzeug zu flüchten.

Am 26. Juli 2003 erzählte der Angeklagte D. dem Angeklagten B.

von den Überfällen. Die Angeklagten faßten den Entschluß, gemeinsam ei-

nen weiteren Überfall nach dem vom Angeklagten D. "bereits erfolgreich

angewendeten Muster" auszuführen und die erzielte Beute zu teilen. Am

30. Juli 2003 fuhren sie mit einem Taxi zu dem vom Angeklagten D. ge-

nannten Fahrziel. Als der Fahrer dort anhielt, ohne den Motor des Fahrzeugs

abzustellen, und den Fahrpreis kassieren wollte, drückte der Angeklagte D.

dem Fahrer ein Messer in den Bauchbereich und veranlaßte ihn, dem auf dem

Rücksitz sitzenden Angeklagten B. Bargeld im Wert von insgesamt

100 Euro auszuhändigen (Fall II. 7).

II.

Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechts-

fehler den Angeklagten D. in sechs Fällen und den Angeklagten B. in

einem Fall der schweren räuberischen Erpressung sowie den Angeklagten D.

in einem weiteren Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung

für schuldig befunden. Dies gilt auch, wie der Generalbundesanwalt in seinen

Antragsschriften zutreffend dargelegt hat, für die Verneinung eines strafbefrei-

enden Rücktritts des Angeklagten D. im Fall II. 5 von dem nach den Fest-

stellungen fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung

und für die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten

B. im Fall II. 7.

Soweit das Landgericht den Angeklagten D. in allen Fällen und den

Angeklagten B. im Fall II. 7 - tateinheitlich - auch wegen räuberischen An-

griffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) verurteilt hat, halten die

Schuldsprüche dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht

hat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des Senats vom

20. November 2003 - 4 StR 150/03 (BGHSt 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl.

auch BGH NStZ-RR 2004, 171) geänderten Rechtsprechung eine enger am

Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB ori-

entierte Auslegung geboten ist. Gemessen an den danach an die Verwirkli-

chung des Tatbestands des § 316 a StGB zu stellenden Anforderungen sind

die Schuldsprüche wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer aber durch die

bisherigen Feststellungen nicht belegt.

1. Nach dem Tatbestand des § 316 a StGB ist eine zeitliche Verknüp-

fung dergestalt erforderlich, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder

Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist (BGHSt 49, 8, 11 f.). Führer ei-

nes Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewe-

gung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb

des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäf-

tigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl.

Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraft-

fahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet

sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr)

in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der

Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49,

8, 14).

a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden

Ampel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer ge-

schlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu beja-

hen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - un-

abhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt -

seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß

(vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.).

b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solan-

ge er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der

Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraft-

fahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Stra-

ßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005

- 4 StR 537/04). Dies ist allerdings regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das

Tatopfer sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat

(BGHSt 49, 8, 15; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 4 StR 35 und 53/04).

So liegt es hier jedoch nicht, denn die Geschädigten hatten in jedem der Fälle

den Motor ihres Taxis weiter laufen lassen, und zwar nach dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe auch im Fall II. 3. Die Annahme des Landge-

richts, daß die geschädigten Taxifahrer zum Zeitpunkt des Angriffs weiterhin

Führer ihres Kraftfahrzeugs waren, weil sie mit dem Betrieb ihres Fahrzeugs

beschäftigt waren (UA 12), ist unter den hier gegebenen Umständen in keinem

der Fälle zu beanstanden. Damit sind aber die Schuldsprüche wegen räuberi-

schen Angriffs auf Kraftfahrer noch nicht hinreichend belegt.

2. Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer ei-

nes Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt

zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenver-

kehrs" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16

bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerk-

mals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO

§ 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197). Danach ist erforderlich,

daß der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer

unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs began-

gen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines

Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherr-

schung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvor-

gängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines

Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a

Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19). Für das Ausnutzen der darin liegenden be-

sonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist in subjektiver Hinsicht aller-

dings nicht zu verlangen, daß der Täter eine solche Erleichterung seines An-

griffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht; vielmehr genügt es,

daß er sich - entsprechend dem Ausnutzungsbewußtsein bei der Heimtücke

nach § 211 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Heimtücke 1, 9, 11, 26)

- in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers ein-

schränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewußt ist (vgl.

Sowada aaO Rdn. 43). Welche Anforderungen an die Darlegung der Voraus-

setzungen dieses Tatbestandsmerkmals in den Urteilsgründen zu stellen sind,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab:

a) Verübt der Täter den Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im

fließenden Verkehr, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß er dabei auch die

besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Im fließenden Verkehr

ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Len-

ken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Ver-

kehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr er-

schwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer

eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.). Ei-

ner besonderen Begründung durch den Tatrichter bedarf es daher regelmäßig

nicht.

b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug

während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der

Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssi-

tuation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorüber-

gehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38,

196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl.

BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

c) Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen infolge

spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs eine Gegenwehr des angegrif-

fenen Kraftfahrzeugführers erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr,

wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. BGHSt 38, 196, 197),

folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres dar-

aus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des An-

griffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt bei einem

nicht verkehrsbedingten Halt mit laufendem Motor außerhalb der allgemeinen

Fahrbahn (etwa in einer Parkbucht oder einer Einfahrt) ohne eingelegten Gang

bei angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infol-

ge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs regelmäßig dann nicht

vor, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa der Taxifahrer beim Kassieren des

Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des

Fahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet.

Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt – wie er hier jeweils zugrunde

lag - müssen daher, was der Tatrichter im einzelnen darzulegen hat, neben der

Tatsache, daß der Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspe-

zifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Tatopfer als Kraft-

fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherr-

schung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen

beschäftigt war, daß es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen An-

griffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (vgl. BGHR StGB

§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18).

So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenver-

kehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang

mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember

2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufen-

dem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers

plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003

- 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb be-

läßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahr-

zeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder

wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an

dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem

Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen An-

halter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR

537/04).

3. Solche Umstände, die ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse

des Straßenverkehrs durch die Angeklagten belegen, hat das Landgericht je-

doch nicht festgestellt; sie sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Soweit die Angeklagten jeweils auch wegen räuberischen Angriffs auf

einen Kraftfahrer verurteilt worden sind, können die Schuldsprüche daher nicht

bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, daß sich aufgrund neuer Haupt-

verhandlung hierzu noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verur-

teilung nach § 316 a StGB tragen könnten, muß das Urteil, obwohl die Schuld-

sprüche im übrigen nicht zu beanstanden sind, insgesamt aufgehoben werden

(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 7 a.E.). Die rechtsfehlerfreien

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben;

ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch ste-

hen, sind zulässig.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

BGHR: ja

__________________

StGB § 316 a

Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonde-

ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschluß an BGHSt 49, 8).

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - Landgericht Berlin