BGH Beschluss vom 04.12.2003 – IX ZR 129/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 4. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
29. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
493.754,01
Gründe
Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen
Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-
ben ist.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags in
erster Linie darauf gestützt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, daß die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend
gemachten Schaden ursächlich geworden sei, weil seine Ausführungen nicht in
dem erforderlichen Maße auf die finanziellen Verhältnisse aller Steuersubjekte
eingegangen seien. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache in diesem
Punkt ersichtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
die Revision allerdings auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bei
der Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende,
verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat,
so daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Will-
kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere
der Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM
2003, 987, 989 f; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994)
vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Zwar trifft es zu,
daß das Berufungsurteil nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist,
der Beklagte habe ein Sonderabschreibungspotential von 225.454 DM nicht
berücksichtigt. Da sich aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen je-
doch nicht klar ergibt, daß der Erwerb der Immobilien bei einem Jahresein-
kommen von ca. 200.000 DM verfehlt war, folgt aus der Art und Weise, wie das
Berufungsgericht unter 2.1.1. sein Urteil begründet hat, kein Verstoß gegen
Verfahrensgrundrechte.
2. Da die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Haupt-
begründung richtet, nicht durchgreift, wird die Frage nicht entscheidungserheb-
lich, ob dem Berufungsurteil in den Ausführungen zum Schutzzweck der Steu-
erberaterhaftung zu folgen ist.
3. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen wor-
den ist, kann dahingestellt bleiben, weil deren Begründetheit nach denselben
Kriterien wie der Freistellungsantrag zu beurteilen wäre.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill