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BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 37/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 37/03

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-

senat, vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.

3. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 6. Dezember 2002 wird als

unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 134.214,12

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit

den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.

Gegen das ihm am 20. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat der Be-

klagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof an

demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und hier-

für Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäftsstelle vom

20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht ein-

gelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags die bislang

fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der Be-

klagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßkostenhil-

fegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.

II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

(§ 114 ZPO). Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entspre-

chender Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am

20. Februar 2003 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungs-

beschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außer

der Antragstellung selbst - zu einem ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfege-

such gehörende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st.

Rspr., vgl. BVerfG, NJW 2000, 3344 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16. Dezember

1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230; BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001

- XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02,

NJW 2002, 2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nach

Ablauf der Beschwerdefrist, vorgelegt.

2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerecht

noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt

worden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544

Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht

(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der

erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitäten

mußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm

das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 aaO,

2722).

3. Die vom Beklagten zu 2 persönlich eingelegte Nichtzulassungsbe-

schwerde ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Beschwerderechtszug insge-

samt abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein