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BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 48/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 48/03

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-

senat, vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit

den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.

Gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom 17. Januar

2003 hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundes-

gerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde er-

hoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäfts-

stelle vom 20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde - nach Maßgabe des

von ihm angegebenen Zustellungsdatums (18. Januar 2003) - nicht form- und

fristgerecht eingelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfean-

trags die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei,

hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Pro-

zeßkostenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.

II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechender

Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am 3. März

2003 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

(§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außer der Antrag-

stellung selbst - zu einem ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfegesuch gehö-

rende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf

dem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st. Rspr., vgl.

BVerfG, NJW 2000, 3344 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997

- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230; BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01,

NJW 2001, 2720; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002,

2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nach Ablauf der

Beschwerdefrist, vorgelegt.

2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerecht

noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt

worden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544

Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht

(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der

erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitäten

mußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm

das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 aaO,

2722).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein