Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – 3 StR 442/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 442/03

vom 9. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls- ruhe vom 17. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh- baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Ver- einsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se- nats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert