BGH Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 9. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter
Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te-
leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-
späht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen
Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene
Rechtsverletzung.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 werden zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-
gehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentli-
chung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M.
sowie einer Wegbeschreibung dorthin.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Mode-
ratorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die
Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil
genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in
einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden.
Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildauf-
nahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-
hören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von ei-
nem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die
Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-
schreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit
einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der
fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte
auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der
Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentli-
cher Zuordnung an die Klägerin.
Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten
eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter
Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten
Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil ei-
nes als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeich-
neten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luft-
bildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung ge-
richteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landge-
richts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung
und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der
Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Par-
teien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unter-
lassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres An-
wesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in
die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gege-
ben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein
verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grund-
stücksteile, die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person
insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder
durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme
durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung,
sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die
Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung
von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Be-
wohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeits-
recht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich
Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen ge-
tragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter
Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B.
Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde.
Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren
der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im
Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen.
Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung
(Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen.
Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede ste-
henden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlich-
keitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung ge-
radezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Kläge-
rin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fo-
tos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klä-
gerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichun-
gen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos
von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht
oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer sei-
ne Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache,
könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privat-
sphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentli-
chung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht
konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe.
Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der
Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung
der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn
die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - ledig-
lich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche
Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des
Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Ver-
öffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen
werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschrei-
bung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die
Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurech-
nen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe le-
diglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, da-
mit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe ha-
be er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse
diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grund-
stücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren
Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen an-
deren Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen
das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen
Lage nach bekannt gemacht werde.
II.
Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
A Revision der Klägerin
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung
der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nen-
nung ihres Namens ist nicht gegeben.
1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zu-
treffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von
der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in
seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privat-
sphäre.
a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Se-
nats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an
der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbe-
reich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des
häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn
sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der
er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE
101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom
heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück je-
denfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die
Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil
Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grund-
stücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkenn-
baren Nutzungszweck bestimmt.
2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich
der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit die-
ser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechts-
schutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung
und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter na-
mentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht ge-
geben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines
Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die
Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den
ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die
Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen
des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt
sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall
beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird,
weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öf-
fentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der
Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft
der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich
z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öf-
fentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beur-
teilen, der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privat-
sphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegen-
den Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder auf-
genommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen
deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt da-
durch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort
geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstän-
de (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil
vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie
vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor ei-
ner überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den
Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhält-
nisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang
gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit
"verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom
12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die
Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben.
Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen
zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das
Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträch-
tigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Ein-
blicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt wer-
den, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten
und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt.
Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei
gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit ge-
gen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft.
Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen
seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit ge-
eigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "aus-
gespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonne-
nen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht
wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des
Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre.
3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für
geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allge-
meinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1
GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf
Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlich-
keitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut
fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den
schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Ab-
wägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der
zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Um-
stände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35,
202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senats-
urteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März
1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987
- VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990
- VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999
- VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz
der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht
stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120,
122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411,
413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der
Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im
Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Be-
schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Mei-
nung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsur-
teil, BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unter-
stützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in
erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht
nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der
Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu
Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rück-
sicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,
389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR
1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseiti-
gen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informati-
onswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse
desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der
Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der
Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG
NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derarti-
gen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den
Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bild-
berichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche
Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum ande-
ren aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebens-
gewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als
prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publi-
kums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses
Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbeson-
dere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann
doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als un-
berechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt
werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer
Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachge-
wiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom
29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch un-
terhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können die-
se unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als
sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem
Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich
oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen
Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des
Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzin-
teresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphä-
re berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig
beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre
der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie
aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung
ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Informa-
tion, sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Aus-
wirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersicht-
lich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre
durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zu-
dem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Rand-
zone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche
Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwer-
den als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt
auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl.
hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um
Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen ledig-
lich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise ab-
gebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit auf-
weisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht er-
möglichen, sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu un-
ten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch
dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf
M. bekannt gemacht hat.
(1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren
- VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für
den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche
Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften
sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der In-
sel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebil-
ligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum
noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten
aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu
geben.
(2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin
selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfor-
dert, durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht
hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil
nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu
entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hau-
ses, am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das
Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von
entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch
befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur
Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der
Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang
gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht
der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -
VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten
Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht
hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentli-
chung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den
Beklagten bejaht.
1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der
Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspru-
ches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170;
78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991,
433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch
dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine ab-
solute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine
Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Informa-
tion, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar,
der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über
die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl.
BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom
13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte
durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu
beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks
bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich
leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver-
öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht
rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten
von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem
Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Se-
nat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; sie-
he auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP
1996, 185, 186).
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht
erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen
nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie
Telefonbücher enthalten können, hinausgeht.
3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick
auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das
Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem
Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öf-
fentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber ge-
rade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich
aus.
Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen
sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der ver-
marktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für
die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentli-
chung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch
die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den
Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue
Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere
Recherchen das Grundstück aufzusuchen.
4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die
Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig ge-
handelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch
den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des
Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der
Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der
Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbe-
schreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Beru-
fungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die
genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. le-
diglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grund-
stück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Ver-
öffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war die-
se und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere
Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch
gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf
das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an
(vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800
m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar
grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie
gegen die verantwortlichen Redakteure
(Senat, BGHZ 39, 124, 129
- Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR
1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und
Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-
trächtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder
die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten
genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Ver-
hinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren
steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der
die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände
fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom
3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom
3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom
2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der
Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungs-
rechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend
den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschrei-
bung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürch-
tende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer
ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon
zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Be-
klagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Geneh-
migung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vor-
liegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.
III.
Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll