Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 9. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter

Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te-

leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-

späht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen

Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 und das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2001 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte die durch die Er-

hebung einer Klage auf Unterlassung entstandenen Kosten zu tragen habe.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehmoderatorin. Sie

war Mitgesellschafterin einer in Spanien registrierten E. Company, die u.a.

auf einem firmeneigenen Grundstück in abgelegener Lage am Hang einer

Bucht auf Mallorca eine zweistöckige Villa baute, welche die Klägerin auch

als Feriendomizil nutzte.

Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildauf-

nahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-

hören oder von diesen genutzt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von ei-

nem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die

Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-

schreibung der Örtlichkeit beigefügt ist. Dazu bietet der Beklagte eine Über-

sichtskarte von der Insel an, auf der die Lage der fotografierten Grundstücke

durch Pfeile markiert ist. Das Angebot hat er in das Internet eingestellt. Die

Mappe enthält auch zwei Luftbildaufnahmen des von der Klägerin ehemals ge-

nutzten Hauses und der dazugehörigen umliegenden Grundstücksbereiche mit

namentlicher Zuordnung an die Klägerin.

Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" kaufte vom Beklagten

eine Aufnahme und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nen-

nung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Über-

sichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als

„Star Guide Mallorca“ und „Die geheimen Adressen der Stars“ bezeichneten

Artikels, in dem auch Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.

Nach Abschluß eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Kläge-

rin am 20. März 2001 die Klage in der Hauptsache eingereicht. Noch vor Zu-

stellung der Klage am 27. April 2001 wurde das Grundstück am 17. April 2001

verkauft. Es wird von der Klägerin nicht mehr genutzt. Die Klägerin beantragt

nunmehr, dem Beklagten die durch die Einreichung und Zustellung der Klage

entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat dem Antrag entspro-

chen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Kammergericht

zurückgewiesen. Mit der auf die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung be-

schränkt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs-

begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Übergang von der Un-

terlassungsklage auf die Klage zur Feststellung der Verpflichtung des Beklag-

ten, die bisher entstandenen Kosten der Klageerhebung zu tragen, eine zuläs-

sige Klageänderung nach § 263 ZPO, nachdem sich das ursprüngliche Klage-

begehren vor Klagezustellung durch den Verkauf des Grundstücks erledigt

hatte. Der Beklagte habe sich in Verzug befunden, weil er nicht nur keine Un-

terlassungserklärung abgegeben habe, sondern die Klägerin zudem nach Ab-

schluß des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erhebung der Klage in der

Hauptsache nach § 926 ZPO aufgefordert habe.

Bei Einreichung der Klage habe diese einen Anspruch auf Unterlassung

der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen nebst Nennung

ihres Namens gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1

Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG gehabt. Durch die Veröffentlichung sei ein Teil ihrer

Privatsphäre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, denn das Grund-

stück sei vorrangig ein Ruhe- und Erholungsort für die Klägerin gewesen, un-

geachtet dessen, daß es der E. Company gehörte und die Klägerin möglicher-

weise von dort aus geschäftlich tätig geworden sei. Der Beklagte habe die Luft-

bildaufnahmen von einem Wohn- bzw. Feriendomizil auf Mallorca und nicht von

einem Firmensitz vermarktet. Die Privatsphäre umfasse alle Grundstücksteile,

die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt

ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauli-

che oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte

ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern

auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persön-

lichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung von Foto-

grafien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners

greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein,

wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten nor-

malerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien.

Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung be-

stehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Lei-

ter) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das all-

gemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch

nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allge-

meinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der

Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interes-

sen der Gegenseite zu bestimmen. Dem Beklagten stehe zwar das Recht auf

freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) zu. Die gebotene Abwä-

gung lasse aber den Eingriff nicht rechtmäßig erscheinen. Das Informationsin-

teresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung habe

nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es werde in er-

ster Linie die Neugier der Öffentlichkeit an den Wohnverhältnissen Prominenter

befriedigt. Die Klägerin sei nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie die-

sen Bereich ihrer Privatsphäre bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich ge-

macht habe. Sie habe zwar eine äußerst umfangreiche Wort- und Bildberichter-

stattung, zum Teil versehen mit Straßenfotos, in deutschen Zeitungen und Zeit-

schriften sowie in dem Buch "Mallorca Exclusiv" über ihr Feriendomizil und ihr

Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Doch habe sie

keine Fotos autorisiert, die die zur Bucht gelegenen äußeren Grundstücksberei-

che zeigten.

II.

Diese Überlegungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revision

auf die rechtliche Frage, ob und inwieweit die Anfertigung und Verbreitung bzw.

Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der Wohnsitze oder Ferienaufenthalte

von Prominenten als reine Sachaufnahmen mit Namensnennung des/der Pro-

minenten in deren Kernbereich der Privatsphäre eingreifen, ist unzulässig und

deshalb unwirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-

sung der Revision nur auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil

des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision be-

grenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 8. Dezember 1998

VI ZR 66/98 – VersR 1999, 245, 246; BGHZ 53, 152, 155). Ob das Beru-

fungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Begründetheit des

Anspruchs hätte beschränken können, kann dahinstehen. Unzulässig ist je-

denfalls die Beschränkung auf einzelne Anspruchsmerkmale, Entscheidungs-

elemente oder Rechtsfragen (BGHZ 90, 318, 320; 101, 276, 278; BGH, Urteile

vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 11. Juni

2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.; zustimmend MüKo-

ZPO/Wenzel,

Aktualisierungsband,

2. Aufl.,

§ 543

Rdn. 35;

a.A.

Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., § 546 Rdn. 29). Das Urteil ist deshalb, da die

Revision eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in der Sache

rügt, in vollem Umfang nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung: Senatsurteile

vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - NJW 2003, 2012 m.w.N. und vom

4. November 2003 - VI ZR 346/02 - unter II.1. noch nicht veröffentlicht; BGH,

Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom

11. Juni 2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.).

2. Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis Erfolg, da die auf Fest-

stellung der Kostentragungspflicht gerichtete Klage unbegründet ist.

a) Es kann offenbleiben, ob dem Feststellungsantrag das - auch noch in

der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse we-

gen der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage auf Schadens-

ersatz in Höhe der entstandenen Kosten fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis in

seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des "rechtlichen Interes-

ses an alsbaldiger Feststellung" ist keine Prozeßvoraussetzung, ohne deren

Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt ver-

wehrt sind. Ob es zu bejahen wäre, muß nicht geklärt werden, wenn sich im

Parteivorbringen oder in den vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur

Zulässigkeit oder zu einem anderen Streitgegenstand unanfechtbar getroffenen

Feststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tat-

sächliche Grundlage bietet und auch im Fall der Zurückverweisung der Sache

kein anderes Ergebnis als das von dem Revisionsgericht durch seine Sachent-

scheidung herbeigeführte möglich erscheint (Senat, Urteil vom 14. März 1978

- VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die

Klage in der Sache abweisungsreif ist.

b) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der

Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres

Namens, dessen Nichterfüllung den von der Klägerin beanspruchten Verzugs-

schaden hätte verursachen können, ist nicht gegeben.

aa) Das Berufungsgericht wertet allerdings das Verhalten des Beklagten

zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der

Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem

Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.

(1) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats

geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haus-

tür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt.

Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs

in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche

Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich al-

lein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurtei-

le, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 373/02 -). Danach ist

ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen,

wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu

sein.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt im vorliegenden Fall

der rechtliche Schutz nicht deshalb, weil es sich um ein Firmengrundstück han-

delte, von dem aus die Klägerin auch beruflich tätig geworden ist. Ausschlag-

gebend für das berechtigte Schutzbedürfnis ist vielmehr, ob der einzelne eine

Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen davon ausgehen

darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361,

aaO; Senatsurteil, BGHZ 131, 332, 339). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt

es insoweit ebensowenig an, wie darauf, ob das Grundstück, worauf die Revisi-

on abhebt, auch Firmensitz war. Das Anwesen hat nach seiner Bauart als Villa,

aufgrund seiner Lage und Umfriedung und der – wenn auch nur zeitweiligen –

Nutzung den Charakter eines Privathauses. Der Beklagte nimmt für seine

Zwecke auch ausschließlich das öffentliche Interesse an der Privatsphäre der

Klägerin in Anspruch. Er schildert in seiner Mappe, die er "Domizile illustrer

Zeitgenossen" betitelt und auf deren Einband ein Verbotsschild "Privatbesitz"

gedruckt ist, das Anwesen als privates in folgender Form: "ihr (der Klägerin) 5-

Zimmer Haus .... hat eine traumhafte Lage mit Blick auf die Bucht .... mit Pool

und Sonnenterasse". Der nunmehr vorgebrachte Einwand der Revision, die

vom Beklagten verbreiteten Bilder seien vergleichbar mit Luftbildaufnahmen

eines Hotels, in dem Prominente ihre Ferien verbringen, greift danach ersicht-

lich nicht.

(3) Der Schutz der Privatsphäre entfällt auch nicht bereits deshalb, weil

Vorbeikommende aufgrund der

landschaftlichen Gegebenheiten Grund-

stücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt der

typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nut-

zungszweck bestimmt.

bb) Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der

Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich

selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt

sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografi-

en des Anwesens unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Pri-

vatsphäre eingreift.

(1) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben

sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von

einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in

Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten

Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriede-

ter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlich-

keitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich

zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer

begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu ei-

nem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Ei-

genschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem

sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öf-

fentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen,

der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.

(2) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre

der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das Anwesen oh-

ne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht

für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie

unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen

und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die

Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beein-

trächtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer

persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbe-

stimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 – VersR 1991,

433, 434 sowie vom heutigen Tag – VI ZR 373/02 -). Dieses Recht schützt nicht

nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch

den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhält-

nisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang ge-

genüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfüg-

bar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994

- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).

Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiord-

nung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbil-

dungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen In-

formationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner

Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information

gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die

sonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vor-

überfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben,

daß die Klägerin dort wohnt.

Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei ge-

wählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit des An-

wesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen

des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. So ist, nach den von

der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf den

Luftaufnahmen das Grundstück auf der der Bucht zugewandten Seite viel offe-

ner und übersichtlicher zu sehen als auf dem Straßenfoto, das aus etwa glei-

cher Höhe zum Grundstück gefertigt ist und bei dem der Blick auf Villa und

Grundstück weitgehend durch Bäume und/oder Büsche verdeckt ist. Grund-

sätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen

unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln

(z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus

ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Be-

zahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter

diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre.

cc) In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für ge-

boten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persön-

lichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfas-

sungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entschei-

den. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-

rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst

durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen

Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen

Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat

die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238,

245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189;

Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März

1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987

- VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90

– VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98 – VersR 1999,

1250, 1251 m.w.N.).

(1) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der

Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und

zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35,

202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337;

vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green) und

dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl.

BGHZ 131, 332, 338).

(2) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rah-

men des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelte, die

die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Infor-

mation bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl.

BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil, BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.).

Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen

sogenannter Prominenter, in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder

breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt (vgl. BVerfGE

101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR

1999, 1250, 1251), ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich

umfaßt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne

Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,

389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991,

433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interes-

senabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öf-

fentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den in-

formiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.

Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um

so schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.

BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131,

332, 342 m.w.N.).

(3) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen

Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien ent-

sprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattun-

gen über die beliebte Ferieninsel Mallorca auf beträchtliche Beachtung, weil

zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Perso-

nen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohn-

verhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin

zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision

nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu quali-

fizieren sein, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von

vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-

demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit aus-

gegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer

Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen

werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni

1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Bei-

träge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen

sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Information.

Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der

Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).

(4) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen

Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die Abwä-

gung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls

das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG das Schutzinteresse der

Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr

räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist

die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat

die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen

Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden wäre

oder daß die Verbreitung der Information, sie nutze ein ansehnliches Feriendo-

mizil auf Mallorca, negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser

Sachlage ist nicht ersichtlich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestör-

ten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt

worden wäre. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht

um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren

Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche

Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden

als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst

und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE

101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen,

die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grund-

stücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher

einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auf-

finden des Grundstücks nicht ermöglichen, sondern es hierfür einer Wegbe-

schreibung bedarf, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerin dieses

Rechtsstreits nicht gewendet hat.

(5) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Ein-

griff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch

herabgemindert, daß nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts schon eine so umfangreiche Berichterstattung über das von

der Klägerin genutzte Grundstück - und zwar mit deren Billigung - stattgefunden

hatte, daß den Luftbildaufnahmen auch von daher wenig Gewicht beizulegen

ist.

Entgegen der Auffassung der Revision mindern allerdings nicht schon

die Veröffentlichungen über den beruflichen Lebensbereich der Klägerin ein-

schließlich ihres Wohnsitzes in B. die Schwere des hier in Rede stehenden Ein-

griffs. Dabei handelt es sich nämlich um einen getrennten Lebensbereich, des-

sen Öffnung nicht den Schutz der übrigen Privatsphäre der Klägerin verringern

oder gar beseitigen kann. Entscheidend ist, ob durch die Veröffentlichung ein

weiterer eigenständiger Bereich der grundsätzlich geschützten Privatsphäre

betroffen ist. Gerade die im Streitfall gegebene räumliche Trennung der Le-

bensbereiche gibt der Klägerin eine besondere Rückzugsmöglichkeit, die

grundsätzlich schützenswert ist.

Die Klägerin hat jedoch nach der von der Revision nicht beanstandeten

Feststellung im Berufungsurteil eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstat-

tung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "Mallorca -

Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hin-

genommen und teilweise sogar gebilligt. Daß hierdurch ihr Persönlichkeitsrecht

verletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend und nimmt auch das Be-

rufungsgericht nicht an. Bei dieser Sachlage ist mithin über den fraglichen Be-

reich bereits so vieles - und zwar ohne Rechtsverletzung - der Öffentlichkeit

bekannt geworden, daß die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sa-

che kaum Neues hinzufügen und jedenfalls nicht geeignet sind, das Persönlich-

keitsrecht der Klägerin in substantieller Weise zu verletzen. Auch wenn die Klä-

gerin - anders als die Klägerin im Parallelverfahren VI ZR 373/02 - nicht mit ei-

genen Veröffentlichungen, Bildern und Informationen über ihr Feriendomizil auf

Mallorca an die Öffentlichkeit getreten ist, stellt sich bei Abwägung der maß-

geblichen Gesichtspunkte und vor allem im Hinblick darauf, was bereits objektiv

bekannt war, der mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen verbundene

Eingriff des Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin als so gering dar, daß

die Freiheit der Berichterstattung und das Informationsinteresse der Öffentlich-

keit den Vorzug verdienen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -

VersR 1999, 1250, 1251).

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-

schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann

der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Auf-

hebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll