Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 279/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 279/07

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 25. Januar 2007 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen Besitzes kinderpor-

nografischer Schriften verurteilt wurde,

b) im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch und

c) im Ausspruch über die Einziehung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Ju-

gendlicher in drei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter

Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck

vom 18. Mai 2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-

ten verurteilt und die im Strafbefehl angeordnete Sperre für die Wiedererteilung

der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Außerdem hat das Landgericht einen Per-

sonalcomputer und Datenträger mit kinderpornografischen Schriften eingezo-

gen und dem Nebenkläger W. auf dessen Adhäsionsantrag dem

Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich un-

begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften

(§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) hat keinen Bestand, weil das Landgericht zum

Inhalt der bei dem Angeklagten aufgefundenen 972 Bilddateien und Videose-

quenzen, die auf drei Festplatten und zahlreichen CDs gespeichert waren, kei-

ne Feststellungen getroffen, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie hätten "den se-

xuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand". Das Urteil enthält - wegen

der Einzelheiten - auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbil-

dungen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Revisionsverfahren kann daher

nicht geprüft werden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b Abs. 4

StGB erfüllt hat.

Aus demselben Grund hat auch die Einziehungsanordnung keinen Be-

stand.

2. Die teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die Aufhebung der Ge-

samtfreiheitsstrafe zur Folge.

3. Die aufrechterhaltene Maßregelanordnung aus dem Strafbefehl des

Amtsgerichts Pößneck hat ebenfalls keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird

zu prüfen haben, ob sich die angeordnete Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt

2

3

4

5

6

hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 433; BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002

- 1 StR 5/02; Urt. vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03).

7

4. Der neue Tatrichter wird nach der Urteilsformel auch die Liste der an-

gewendeten Strafvorschriften in das Urteil aufzunehmen haben (§ 260 Abs. 5

Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan Bode

Roggenbuck Appl

RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan