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BGH Beschluss vom 11.12.2003 – 4 StR 427/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-
gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316
a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003
– 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß
vom 27. November 2003 – 4 StR 311/03) Bestand. Nach den
Feststellungen setzte sich der Angeklagte – als die Geschä-
digte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbank
ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrt
an einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Ge-
schädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken – losgefah-
ren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche
wahr. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das in
der Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ord-
nung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten be-
merkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals
und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Ge-
schädigte trotz des Anhaltens „Führer(in) eines Kraftfahr-
zeugs" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte den
tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter den
gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit dem
Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade des-
halb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die
hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenver-
kehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Ernemann Sost-Scheible