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BGH Beschluss vom 11.12.2003 – 4 StR 427/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 427/03

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-

gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316

a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-

sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003

4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß

vom 27. November 2003 – 4 StR 311/03) Bestand. Nach den

Feststellungen setzte sich der Angeklagte – als die Geschä-

digte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbank

ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrt

an einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Ge-

schädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken – losgefah-

ren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche

wahr. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das in

der Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ord-

nung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten be-

merkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals

und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Ge-

schädigte trotz des Anhaltens „Führer(in) eines Kraftfahr-

zeugs" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte den

tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter den

gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit dem

Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade des-

halb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die

hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenver-

kehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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Ernemann Sost-Scheible