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BGH Beschluß vom 12.12.2003 – IXa ZB 193/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 576

Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch

wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlan-

desgericht nicht eingelegt werden kann.

BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03 - LG Lübeck

AG Ratzeburg

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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 12. Dezember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten des

Drittschuldners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.504,22 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Ratzeburg die Ansprü-

che des Schuldners auf Zahlung von Übergangsgeld aus parlamentarischer

Tätigkeit im Schleswig-Holsteinischen Landtag sowie alle künftigen Versor-

gungsbezüge gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Am

7. Mai 2002 hat es auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß aufgehoben und angeordnet, daß der aufhebende Be-

schluß erst mit Rechtskraft wirksam wird. Das Landgericht (Einzelrichter) Lü-

beck hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Entscheidung des

Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 wieder aufgehoben. Auf die zugelassene

Rechtsbeschwerde des Drittschuldners hat der Senat den Beschluß des Be-

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schwerdegerichts wegen fehlerhafter Besetzung aufgehoben und die Sache zur

erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Daraufhin hat der Einzel-

richter des Landgerichts das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der

Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit Beschluß vom 4. Juli 2003

erneut den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben. Zur Be-

gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landes-

verfassung Schleswig-Holstein (LV), nach dem die Entschädigungsansprüche

nicht übertragbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien, bezwek-

ke die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abgeordneten während seiner

Zugehörigkeit zum Parlament, so daß die nach dem Ausscheiden aus dem

Landtag anfallenden Ansprüche auf Übergangsgeld und Altersentschädigung

pfändbar seien. Dagegen richtet sich die - erneut zugelassene - Rechtsbe-

schwerde des Drittschuldners.

II.

1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO

statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Drittschuldner mit

dem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfänd-

bar, beschwerdebefugt (vgl. BGHZ 69, 144, 148; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl.

§ 766 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 766 Rn. 19 und § 829

Rn. 25).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Auslegung und An-

wendung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV durch das Landgericht - worauf die

Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - einer Nachprüfung durch

den Bundesgerichtshof entzogen ist.

Nach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf ge-

stützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des

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Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über

den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Im Streitfall liegt keine

dieser Alternativen vor.

a) Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ist

kein Bundes-, sondern Landesrecht. Da Schleswig-Holstein nur ein Oberlan-

desgericht besitzt, erstreckt sich der Geltungsbereich der Landesverfassung

über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus. Eine erweiternde Aus-

legung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts nicht

in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine der Rechts-

vereinheitlichung dienende Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Schles-

wig nicht eingelegt werden kann (§ 119 Abs. 1 und 2, § 133 GVG).

Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts und des Drittschuld-

ners kann die Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Verletzung von Art. 11

Abs. 3 Satz 2 LV gestützt werden, weil sich die Zuständigkeit des Vollstrek-

kungsgerichts nach dem Wohnort des Schuldners richtet (§§ 13, 828 Abs. 1

und 2 ZPO) und damit im Einzelfall auch Gerichte außerhalb der Landesgren-

zen Schleswig-Holsteins über dessen Auslegung entscheiden müssen. Denn

der in § 576 Abs. 1 ZPO genannte Geltungsbereich des Gesetzes ist der räum-

liche Bezirk, für den es von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen wor-

den ist (vgl. BGHZ 24, 253, 255 f; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 545 Rn. 6),

so daß die Landesverfassung Schleswig-Holstein allein im Hoheitsgebiet dieses

Bundeslandes gilt. Dabei ist es unerheblich, daß auch ein Gericht außerhalb

von Schleswig-Holstein dessen Landesrecht anzuwenden hat, wenn ihm ein

Sachverhalt mit Bezug zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unterbreitet

wird. Denn auch in einem solchen Fall wendet es Recht an, das in seinem Be-

zirk keine Geltung hat (vgl. BGHZ aaO).

b) Der Umstand, daß der Bund und mehrere Bundesländer dem Art. 11

Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ("Die Abgeordneten

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haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Ent-

schädigung.") entsprechende Regelungen getroffen haben, vermag eine Nach-

prüfbarkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Art. 11

Abs. 3 Satz 2 LV ("Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn

verzichtet werden.") durch den Bundesgerichtshof nicht zu begründen.

Die Rechtsbeschwerde ist der Meinung, die Voraussetzung des § 576

Abs. 1 ZPO 2. Alt. läge vor, weil die Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV

von derjenigen des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV abhängig und die zuletzt genannte

Vorschrift vom Bundesgerichtshof als Vorfrage überprüfbar sei. Die Überprüf-

barkeit von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe sich daraus, daß sich entsprechen-

de Bestimmungen sowohl in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes als auch

in den Verfassungen mehrerer Bundesländer (Art. 40 Satz 1 Landesverfassung

Baden-Württemberg; Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Niedersachsen)

fänden und die Übereinstimmung nicht nur zufällig sei, sondern vom schleswig-

holsteinischen Verfassungsgeber bewußt und gewollt herbeigeführt worden sei.

Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.

Zwar geht sie zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung über den Inhalt ei-

ner nur innerhalb eines OLG-Bezirks gültigen Norm der Rechtskontrolle durch

den Bundesgerichtshof insoweit unterliegt, als sie von einer Vorfrage abhängt,

die nach gemäß § 576 Abs. 1 ZPO 2. Alt. nachprüfbarem Recht zu beurteilen ist

(vgl. BGH Urt. v. 6. April 1992 - III ZR 39/91, NJW 1992, 2769 f). Jedoch hängt

die Entscheidung über den Umfang der Unpfändbarkeit der Entschädigungsan-

sprüche eines Landtagsabgeordneten aus Schleswig-Holstein (Art. 11 Abs. 3

Satz 2 LV) nicht von der Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV als Vorfrage

ab.

Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV regelt die Maßstäbe, nach denen die Entschä-

digung eines Abgeordneten zur Sicherung seiner Unabhängigkeit der Höhe

nach zu bemessen ist. Diese muß einerseits für den Abgeordneten und seine

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Familie eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben und andererseits der

Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verant-

wortung und Belastungen sowie dem Rang gerecht werden, der dem Amt im

Verfassungsgefüge zukommt (vgl. Mutius/Wutke/Hübner, Kommentar zur Lan- desverfassung Schleswig-Holstein [1995] Art. 11 Rn. 25). Die Vorschrift hat

aber keine Bedeutung für die Streitfrage, welche der Entschädigungsansprüche

(monatliche Grundentschädigung, Aufwandsentschädigung, Übergangsgeld

und Altersentschädigung) nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV dem Zugriff von Voll-

streckungsgläubigern entzogen sein sollen. Das folgt daraus, daß im Bund (vgl.

§ 31 AbgG), in Schleswig-Holstein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV) und in den

von der Rechtsbeschwerde angeführten Bundesländern (vgl. § 27 AbgG Nie-

dersachsen; § 23 AbgG Baden-Württemberg) zur Pfändbarkeit der Abgeordne-

tenentschädigungen unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind, ob-

wohl der Abgeordnete nach den einschlägigen Vorschriften jeweils Anspruch

auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung hat.

Ein besonderer Pfändungsschutz für das Übergangsgeld oder die Altersent-

schädigung besteht weder im Bund (vgl. § 31 Satz 2 und 3 AbgG) noch im Land

Niedersachsen (vgl. § 27 Satz 2 AbgG). In Baden-Württemberg (vgl. § 23

Satz 2 und 3 AbgG) ist das Übergangsgeld zur Hälfte pfändbar, während es für

die Altersentschädigung keinen Pfändungsschutz gibt, der über die allgemeinen

Schutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO hinausgeht. Somit ist der Umfang des in

Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV geregelten Pfändungsschutzes für Landtagsabgeord-

nete des Landes Schleswig-Holstein allein nach dessen Sinn und Zweck unter

Berücksichtigung der durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Interessen

der Vollstreckungsgläubiger auszulegen.

Da es somit an der Vorgreiflichkeit einer der Rechtskontrolle des Bun-

desgerichtshofs unterfallenden Vorschrift fehlt, hat der Senat nicht zu entschei-

den, ob die Übereinstimmung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV mit dem wortlaut-

identischen Art. 48 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und den inhaltsgleichen

Regelungen in den von der Rechtsbeschwerde genannten Landesverfassungen

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bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt

worden ist (vgl. BGH Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 77/87, NJW-RR 1988,

1021).

Kreft

Raebel

v. Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck