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BGH Beschluß vom 25.08.2004 – IXa ZB 271/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 271/03

BESCHLUSS

vom

25. August 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; RAVG BW § 11 Abs. 1

a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen

Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem

verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.

b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-

Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO

pfändbar.

BGH, Beschluß vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 - LG Rabensburg

AG Biberach

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 25. August 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 8. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Biberach zurück-

verwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß, den das Amtsgericht am 10. September 2002 unter

anderem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: "Gepfändet wird

der Anspruch auf Zahlung der fortlaufenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-

rente, einmalig ausgezahlte Rentenabfindung und Altersruhegeld sowie alle

weiteren fälligen und künftig fällig werdenden Bezüge aus der Rentenversiche-

rung gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-

ten der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO in der je-

weils gültigen Fassung." Der Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinne-

rung geltend, die Ansprüche seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien

nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

in Baden-Württemberg (RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) nicht

übertragbar und damit unpfändbar. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zu-

rück. Auf die sofortige Beschwerde des Drittschuldners hat das Landgericht

den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit aufgehoben, als Ansprü-

che der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner betroffen sind. Mit der zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung

des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin gegen

den Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 RAVG ge-

mäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des Landesgesetzge-

bers, daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische Versor-

gungswerk unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der ge-

setzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet

werden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach

Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des

Beschwerdegerichts sei unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 14

Abs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb

Ansprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht gepfändet wer-

den sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten seit der

Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozi-

algesetzbuches vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG - (BGBl. I S. 1229) von der

Rechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zulässig

erachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-

schützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche

Regelung unzulässig.

3. Die Rüge der Gläubigerin, aufgrund der vom Beschwerdegericht vor-

genommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 RAVG werde ihr durch Art. 14 Abs. 1

GG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt, greift

durch.

a) Zunächst spricht für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Ver-

sorgungsrenten der Schuldnerin seien unpfändbar, daß nach § 851 Abs. 1

ZPO eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung

nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragen werden kann. Nach dem Wort-

laut des § 11 Abs. 1 RAVG ist die Forderung der Schuldnerin gegen das Ver-

sorgungswerk auf Rentenzahlungen nicht abtretbar und damit nach § 851

Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Eine nähere Bestätigung für

diese wörtliche Auslegung ergibt sich allerdings nicht aus der Begründung des

Gesetzesentwurfs der Landesregierung von Baden-Württemberg (LT Drucks.

9/495, S. 18), in der es lediglich heißt, die Ansprüche auf Versorgungsleistun-

gen seien höchstpersönlicher Natur und sollten deshalb weder abgetreten noch

verpfändet werden können. Der wahre Wille des Landesgesetzgebers ist auch

zweifelhaft; denn er hat die Verpfändung der Leistungsansprüche neben ihrer

Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, obwohl das bundesrechtlich bereits

aus § 1274 Abs. 2 BGB folgt. Eine landesrechtliche Parallelregelung im Hin-

blick auf § 851 Abs. 1 ZPO fehlt dagegen.

b) Der Senat tritt der Rechtsbeschwerde darin bei, daß das hier nur

scheinbar eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das durch Art. 14

Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers betrifft - in seinen

rechtlichen Konsequenzen nicht hinreichend abgewogene Zusammenspiel von

§ 11 Abs. 1 RAVG und § 851 Abs. 1 ZPO einer (einschränkenden) verfas-

sungskonformen Auslegung bedarf (vgl. auch G. Lüke in 50 Jahre Bundesge-

richtshof, Festgabe der Wissenschaft, Bd. III S. 441, 442 f). Das Gebot verfas-

sungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Norm-

deutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfas-

sungsgemäßen Ergebnis

führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem

Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 383 f; 93, 37, 81; vgl. zuletzt

zur verfassungskonformen Auslegung Dritte Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts, Beschl. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00). Das gilt

auch für die verfassungskonforme Reduktion von § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m.

einer lückenausfüllenden Auslegung des Landesrechts in der Ausgestaltung

beschränkt verkehrsfähiger Ansprüche des öffentlichen Rechts.

Die Unpfändbarkeit aller Ansprüche der Schuldnerin gegen den Dritt-

schuldner auf Versorgungsleistungen wäre hier nicht zu rechtfertigen. Zu den

Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtli-

che Forderungen (BVerfGE 68, 193, 222; 83, 201, 208). Der verfassungsrecht-

lich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungs-

recht des Gläubigers (BGHZ 141, 173, 177; BGH, Beschl. v. 12. Dezember

2003 - IXa ZB 115/03, NJW 2004, 954, 956, zur Veröffentlichung in BGHZ 157,

159 bestimmt - dazu Wolf/Müller, NJW 2004, 1775, 1779 -; v. 12. Dezember

2003 - IXa ZB 193/03, NJW-RR 2004, 643, 644). Der Staat, der selbst das

Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern

das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrund-

lage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprin-

zips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebens-

grundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu si-

chern. Auch im Inhalt eines Rechtes angelegte Pfändungshindernisse sind in

Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht

der Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das

zwingend erfordern. Dem entspricht es, daß § 851 Abs. 2 ZPO die rechtsge-

schäftlich begründete Unübertragbarkeit (§ 399 BGB) nicht ohne weiteres als

Pfändungshindernis ausreichen läßt (BGHZ 141, 173, 177). In seinem Urteil

vom 25. Juli 1960 hat das Bundesverfassungsgericht das damals für die Ren-

ten von Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gläu-

biger nicht treffende Pfändungsverbot (§ 76 AVG, § 119 RVO) allein deshalb

als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, weil es ein Schutzbedürfnis

der Rentner über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus im Hinblick

auf ein - besonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsni-

veau bejaht hat (BVerfGE 11, 283, 290; vgl. auch BVerfGE 33, 199, 205). Daß

der Bundesgesetzgeber nicht mehr von einem solchen Renteniveau, sondern

von der Angleichung der Renten an das Arbeitseinkommen ausgeht, läßt mitt-

lerweile § 54 SGB I erkennen. Die Altersrente eines in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung versicherten Schuldners kann gemäß § 54 Abs. 4 SGB I in der

Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom

13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

aa) Ein Gesetzeszweck, der für Altersrenten, die von einem landesge-

setzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Versorgungswerk ge-

zahlt werden, in der verfassungsrechtlichen Abwägung ein Pfändungshindernis

rechtfertigen würde, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und

ist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als in der Gesetzesbegründung behaup-

tet (LT Drucks. 9/495, S. 18), sind Ansprüche gegen einen öffentlich-

rechtlichen Versorgungsträger im allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur

(vgl. für das Beamtenversorgungsrecht § 850 Abs. 2 ZPO, § 51 BRRG, § 51

BeamtenVG). Das Interesse des Versorgungsträgers und seiner Mitglieder, die

Verwaltungskosten gering zu halten, stellt ebenfalls keinen die Unpfändbarkeit

rechtfertigenden Grund dar. Der mit einer Forderungspfändung verbundene

Aufwand, insbesondere die Erteilung der Drittschuldnerauskunft und die Be-

rechnung und Abführung der dem Gläubiger gebührenden Leistungen, ist dem

Drittschuldner im wirtschaftlichen Interesse des pfändenden Gläubigers sowie

im Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Vollstreckungsrecht allge-

mein zuzumuten. Für ein Vollstreckungsprivileg landesrechtlicher Rechtsan-

waltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung

im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt ein sachlicher Grund.

bb) Es ist der Gesetzesbegründung auch nicht zu entnehmen, daß der

Landesgesetzgeber, der wie der Bundesgesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip

der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verpflichtet ist, durch ein eng am Wortlaut

haftendes Verständnis des § 11 Abs. 1 RAVG die Gläubiger der Mitglieder des

Versorgungswerks schlechter stellen wollte als die Gläubiger eines in der ge-

setzlichen Rentenversicherung versicherten Schuldners. Während die Ansprü-

che eines Mitglieds des Drittschuldners auf Altersrente oder sonstige Leistun-

gen generell unpfändbar wären, können insbesondere die Ansprüche eines

Schuldners gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf lau-

fende Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen, also in

den Grenzen des § 850c ZPO, gepfändet werden (vgl. zur Pfändung künftiger

Altersrenten: BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003,

1457, 1458 f).

cc) Für die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 851

Abs. 1 ZPO und des § 11 Abs. 1 RAVG spricht auch, daß nicht anzunehmen

ist, der Landesgesetzgeber habe die Gläubiger der Mitglieder des Versor-

gungswerks für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg gegenüber den Gläubi-

gern anderenorts niedergelassener Rechtsanwälte benachteiligen wollen. In

anderen Ländern kennen die Rechtsanwaltsversorgungsgesetze entweder für

Ansprüche auf Versorgungsleistungen schon kein Abtretungshindernis (bei-

spielsweise Hamburg und Schleswig-Holstein) oder sie bestimmen für Gläubi-

gerpfändungen die entsprechende Geltung von § 54 SGB I. So lautet § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess

RAVG - v. 16. Dezember 1987 i.d.F. v. 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342): "Ansprü-

che auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die

Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend."

Gleichlautende Regelungen finden sich in § 12 Abs. 1 BbgRAVG und in § 10

RAVG NW. Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 RAVG (vgl.

LT Drucks. 9/495 S. 18) geht auch nicht ansatzweise hervor, daß das Land

Baden-Württemberg ungeachtet der erkennbaren verfassungsrechtlichen Pro-

blematik von Einschränkungen der Gläubigerrechte und in bewußter Abgren-

zung von Versorgungsgesetzen für Rechtsanwälte anderer Bundesländer an

die in § 11 Abs. 1 RAVG bestimmte Unabtretbarkeit die Unpfändbarkeit der

Rentenansprüche hätte knüpfen wollen.

dd) Schließlich spricht nichts dafür, daß Baden-Württemberg in der Sat-

zung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte aus sozialen Gründen ein Pfän-

dungshindernis einführen wollte, weil die vom Versorgungswerk gewährten Al-

tersrenten ein derart niedriges Niveau haben, daß sie aus sozialen Gründen

zur Sicherung der Lebensgrundlage seiner Mitglieder in vollem Umfang von der

Pfändung ausgenommen werden müßten. Die vom Versorgungswerk nach nä-

herer Maßgabe der Satzung zu erbringenden Leistungen sind der Höhe nach

von den im Laufe der Zeit geleisteten Beiträgen abhängig (vgl. § 22 der Sat-

zung und LT Drucks. 9/495, S. 14). Der Regelpflichtbeitrag wird von der Vertre-

terversammlung des Drittschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RAVG unter Berück-

sichtung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-

lichen Rentenversicherung einkommensbezogen festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 6

Nr. 5, § 11 der Satzung), so daß sich grundsätzlich kein geringeres Renteni-

veau als in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.

4. Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, ob Ansprüche auf

Versorgungsleistungen des Drittschuldners als Arbeitseinkommen im Sinne

des § 850 ZPO zu behandeln und daher nur nach Maßgabe der §§ 850a bis

850c ZPO pfändbar sind oder ob sie einem geringeren Pfändungsschutz unter-

liegen. Da die Gläubigerin die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen

den Drittschuldner nur gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO beantragt hat, kommt eine über diese

Regelungen hinausgehende Pfändung von Schuldnervermögen im vorliegen-

den Verfahren nicht in Betracht. Daß die Mitglieder des Versorgungswerks ei-

nes stärkeren Pfändungsschutzes bedürfen, ist nicht ersichtlich.

III.

Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO). Der Senat sieht sich daran gehindert, den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung wiederherstellen. Denn das

Landgericht hat den Beschluß, soweit darin Ansprüche der Schuldnerin gegen-

über dem Drittschuldner gepfändet sind, ohne Vorbehalt aufgehoben. Der

Pfändungsbeschluß kann deshalb nur unter abermaliger Prüfung der allgemei-

nen Vollstreckungsvoraussetzungen neu erlassen werden. Die Sache ist daher

an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtspfleger wird unter Beach-

tung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Gläubigerin neu zu

befinden haben.

Raebel Athing zugleich für den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, der mit Ablauf des 31. August 2004 in den Ruhe- stand getreten ist.

Boetticher Kessal-Wulf