BGH Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 158/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 2018; BGB a.F. § 195 DDR EGZGB § 8
Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des
Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am
1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er
unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
BGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 158/03 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Branden-
burgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch die
Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und
I. S. bestehende Erbengemeinschaft.
Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924
verstorbene K. G. , der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments von
seiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma. , E. ,
I. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma.
G. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwe-
stern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischen-
zeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist.
Der Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner Mutter
A. G. .
Im Grundbuch wurde M. G. am 28. Februar 1939 als Eigentü-
merin des Grundstücks eingetragen; gleichzeitig wurde die Einsetzung der
Töchter des Erblassers zu Nacherbinnen vermerkt. Nach dem Tod der M.
G. am 31. August 1953 nahm die Mutter des Beklagten das Grundstück in
Besitz. Am 4. März 1976 erteilte ihr das Staatliche Notariat der ehemaligen
DDR antragsgemäß einen - später als unrichtig eingezogenen - Erbschein, der
sie als alleinige Erbin der M. G. auswies. Aufgrund dieses Erbscheins
erwirkte sie am 17. März 1976 ihre Eintragung als Eigentümerin des Grund-
stücks im Grundbuch. Nachdem seine Eltern verstorben waren, wurde der
Beklagte am 11. Juni 1990 als Grundstückseigentümer eingetragen. Am
19./31. August 1994 veräußerte er das Grundstück für 1.467.169,94 DM
(750.152,08
lschaft.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:16)(cid:3)(cid:10)(cid:19)(cid:16)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:1)(cid:2)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:16)(cid:5)(cid:16)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:24)
Der Beklagte ist auf die ihm am 29. Juli 1999 zugestellte Stufenklage
zunächst rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den durch die Veräußerung
erzielten Erlös verurteilt worden. Nach Konkretisierung des Zahlungsantrags
hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des vorgenannten Betrags an
die ungeteilte Erbengemeinschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage
weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei gemäß § 816 Abs. 1
Satz 1 BGB zur Herausgabe des Veräußerungserlöses an die Erbengemein-
schaft verpflichtet. Als Miterbe habe der Beklagte nicht allein über Nachlaßge-
genstände verfügen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Allein-
eigentums durch den Beklagten gemäß § 900 BGB oder § 11 Abs. 1 GBVerfO-
DDR lägen nicht vor. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede
Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR) im Zeitpunkt der Verfügung möglicherweise bereits
verjährt gewesen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn der Erbengemeinschaft habe jeden-
§ 13 Abs. 1, 4 GDO-DDR) zugestanden, der auch nach Verjährung des Eigen-
tumsherausgabeanspruchs oder des Erbschaftsanspruchs (§ 2018 BGB)
durchsetzbar gewesen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei auch
nicht verwirkt gewesen, da die bloße Untätigkeit des Klägers nach der im Jahre
1976 erfolgten Eigentumsumschreibung keinen Vertrauenstatbestand zugun-
sten des Beklagten begründet habe.
Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
II.
Der Zahlungsanspruch des Klägers hängt allerdings entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die im Zeitpunkt der Grund-
stücksveräußerung möglicherweise bereits eingetretene Verjährung des Ei-
gentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB, § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR)
oder des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB, § 13 GDO-DDR) der
Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses
gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. Die Erbengemeinschaft hatte im
Veräußerungszeitpunkt jedenfalls einen auf Herausgabe des Grundstücks
gerichteten Erbschaftsanspruch gemäß § 2018 BGB (1.). Da der Beklagte zur
Herausgabe des Grundstücks selbst oder eines an dessen Stelle getretenen
Ersatzgegenstands (§ 2019 BGB) nicht mehr in der Lage ist, hat er gemäß
ses zu leisten (2.). Der Erbschaftsanspruch ist nicht verjährt; auf eine Ersitzung
des Grundstückseigentums kann sich der Beklagte ebensowenig berufen wie
auf eine Anspruchsverwirkung (3.). Den in den ungeteilten Nachlaß fallenden
Zahlungsanspruch kann der Kläger als Miterbe in vollem Umfang geltend ma-
chen; wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruchs kann er jedoch
nur, seinem Klageantrag entsprechend, Leistung an alle Erben fordern (§ 2039
Satz 1 BGB).
1. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks im
Jahre 1994 gemäß § 2018 BGB zu dessen Herausgabe an die aus den Partei-
en und I. S. bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet.
Erben des K. G. , in dessen Nachlaß das Grundstück fiel, waren
seine Ehefrau als Vorerbin und nach deren Tod am 31. August 1953 seine vier
Töchter, darunter die Mütter der Parteien, als Nacherbinnen (§ 2106 Abs. 1
BGB). An die Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen Töchter sind die Partei-
en und I. S. als deren Erben bzw. Erbeserben getreten.
Im Zeitpunkt ihres Todes am 24. Februar 1984 war die Mutter des Be-
klagten Erbschaftsbesitzerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat sie das Grundstück mit Eintritt des Nacherbfalls am 31. August 1953 in
Besitz genommen. Durch diesen Umstand allein wurde allerdings noch kein
Erbschaftsbesitz im Sinne von § 2018 BGB begründet, da es zunächst an einer
hierfür erforderlichen Erbrechtsanmaßung fehlte. Als Miterbin war die Mutter
nahme und zum alleinigen Gebrauch des gesamten Grundstücks berechtigt,
solange die übrigen Miterbinnen den ihnen gebührenden Mitgebrauch tatsäch-
lich nicht in Anspruch nahmen. Übt ein Miterbe seine Befugnis zum Mitge-
brauch nicht aus, dann kommt eine Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechts
von vornherein nicht in Betracht, so daß ein anderer Miterbe zu einer Ein-
schränkung des Umfangs seiner eigenen Benutzung nicht verpflichtet ist (vgl.
Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708; Staudin-
ger/Langhein, BGB [2001], § 743 Rdn. 36; Erman/Aderhold, BGB, 10. Aufl.,
§ 743 Rdn. 7). Die Begründung des alleinigen Besitzes am Grundstück durch
die Mutter des Beklagten könnte daher nur dann als Anmaßung einer tatsäch-
lich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit
einer Negierung des den übrigen Miterbinnen zustehenden Rechts zum Mitbe-
sitz verbunden gewesen wäre (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 2018
Rdn. 13). Daß sich die Mutter des Beklagten geweigert hätte, ihren Schwestern
auf deren Verlangen hin den Mitbesitz am Grundstück einzuräumen, läßt sich
dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht entnehmen. Als Alleinerbin hat sich
die Mutter des Beklagten erst im Jahre 1976 geriert, als sie einen unrichtigen
Erbschein erwirkte und ihre Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks
in das Grundbuch herbeiführte. Daß sie zu diesem Zeitpunkt den Grundstücks-
besitz bereits erlangt hatte, steht dem Erbschaftsanspruch nicht entgegen.
Nach allgemeiner Ansicht genügt es, daß der Anspruchsverpflichtete etwas,
das er ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlaß erlangt hat, später als
(Allein-) Erbe in Anspruch nimmt (Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8;
MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl., § 2018 Rdn. 18; Soergel/Dieckmann, BGB,
13. Aufl., § 2018 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 II 3, S. 1049).
Auch in diesem Fall ist die Anwendung der §§ 2018 ff. BGB ihrem Zweck nach
geboten, der darauf gerichtet ist, dem wahren Erben die Rechtsverfolgung
gegen einen sein Erbrecht bestreitenden Besitzer von Nachlaßgegenständen
zu erleichtern (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031 Rdn. 5).
Unabhängig hiervon ist die Mutter des Beklagten gerade aufgrund der Anma-
ßung eines zu weit gehenden Erbrechts alleinige Bucheigentümerin des
Grundstücks geworden. Auch bei dieser Buchposition handelt es sich um einen
aus dem Nachlaß erlangten Vorteil, der nach § 2018 BGB herauszugeben ist
(Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,
§ 2018 Rdn. 25; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 11). Die Begründung
von Erbschaftsbesitz war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das am
1. Januar 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der früheren DDR einen den
§§ 2018 ff. BGB entsprechenden Erbschaftsanspruch nicht kannte (vgl. Mam-
pel, NJW 1976, 593, 600). Denn gemäß § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR bestimmten
sich die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin nach bisherigem Recht, wenn
der Erbfall, wie hier, vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetreten war.
Nach dieser Vorschrift waren alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen
nach dem im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Recht zu beurteilen (Kom-
mentar zum ZGB und zum EGZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz, 1985, § 8
EGZGB Anm. 1). Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse war somit, ebenso
wie in Art. 213 EGBGB, in weitestem Sinn zu verstehen und umfaßte auch den
aus dem Erbrecht fließenden (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 I 1,
S. 1046; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7; Soergel/Dieckmann,
aaO, § 2018 Rdn. 1; Vollkommer, FamRZ 1999, 350, 352) Erbschaftsanspruch
gemäß §§ 2018 ff. BGB (vgl. Heß, Intertemporales Privatrecht, 1998, S. 223,
226; Soergel/Dieckmann, aaO, vor § 2018 Rdn. 9; zu Art. 213 EGBGB: Stau-
dinger/Mayer, BGB
[1997], Art. 213 EGBGB Rdn. 17; Schlegelber-
ger/Vogels/Becker, BGB, Art. 213 EGBGB Rdn. 3). Diese Bestimmungen blie-
ben auch nach Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR am 3. Oktober
1990 anwendbar (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Mit dem Tod seiner Mutter ging
deren Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlaßverbindlich-
keit gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohne
daß es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurft
hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068, 3070;
Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 21 m.w.N.).
2. Wegen der im Jahre 1994 erfolgten Veräußerung des Grundstücks ist
der Beklagte zu dessen Herausgabe nicht mehr imstande. Auch der nach
§ 2019 BGB an die Stelle des Grundstücks getretene Kaufpreisanspruch ist als
solcher nicht mehr vorhanden, da er von der Käuferin, teils durch Zahlung, teils
durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, erfüllt worden ist und die geleiste-
ten Mittel vollständig im eigenen Vermögen des Beklagten aufgegangen sind.
schenen Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe von 750.152,08
(cid:17)(cid:26)(cid:5)(cid:2)(cid:27)(cid:28)(cid:20)(cid:23)(cid:5)
t-
zen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte
Verwendungen auf ein anderes, bereits im Jahre 1988 veräußertes Nachlaß-
grundstück vorgenommen hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Da es sich bei dem Erb-
(cid:25)
schaftsanspruch um einen einheitlichen, auf die Herausgabe des Nachlasses
als Gesamtheit gerichteten erbrechtlichen Gesamtanspruch handelt (Münch-
Komm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7), können zwar auch solche Verwen-
dungen die Bereicherung entfallen lassen, die auf einen anderen als den kon-
kret herausverlangten Nachlaßgegenstand gemacht worden sind (Staudin-
ger/Gursky, aaO, § 2022 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2021
Rdn. 6; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2021 Rdn. 2). Abgesehen davon,
daß der Beklagte keinerlei Angaben zur Höhe der Verwendungen gemacht hat,
kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung aber deshalb nicht berufen,
weil seine Mutter bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes im Jahre 1976 nicht
Abweichend von § 819 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer gemäß § 2024
Satz 1 BGB schon dann bösgläubig, wenn er bei Begründung des Erbschafts-
besitzes infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er nicht (Allein-)Erbe ist
(Staudinger/Gursky, aaO, § 2024 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,
§ 2024 Rdn. 2; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2024 Rdn. 2). Selbst wenn der
Mutter des Beklagten das von ihren Eltern errichtete gemeinschaftliche Testa-
ment nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte sie davon ausgehen müssen,
daß nicht nur sie selbst, sondern auch ihre drei Schwestern gesetzliche Erbin-
nen nach ihrem Vater geworden waren. Deren Erbenstellung war überdies aus
dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ohne weiteres ersicht-
lich. Zwar waren ihre drei Schwestern im Jahre 1976 bereits verstorben. Sie
wußte jedoch, daß ihre Schwester I. G. Kinder hinterlassen hatte. Je-
denfalls der Kläger war ihr nach dem Vorbringen des Beklagten persönlich
bekannt. Damit mußte es sich der Mutter des Beklagten geradezu aufdrängen,
daß der Kläger Erbeserbe nach K. G. geworden war, sie selbst also das
Grundstück nicht als Alleinerbin in Anspruch nehmen durfte. Ebenso wie seine
Mutter trifft auch den Beklagten als deren Erben die verschärfte Haftung des
bösgläubigen Erbschaftsbesitzers.
3. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht mit
Erfolg auf Einreden oder Einwendungen berufen.
Der Erbschaftsanspruch war weder im Zeitpunkt der Grundstücksveräu-
ßerung im Jahre 1994 noch bei Erhebung der vorliegenden Klage im Jahre
1999 verjährt. Auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der früheren DDR
bestimmte sich die Verjährung des Erbschaftsanspruchs - ebenso wie dieser
selbst - nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR). Be-
sondere Regelungen über die Verjährung des Erbschaftsanspruchs, die gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB-DDR hätten Anwendung finden können, enthielt
das Zivilgesetzbuch nicht. Die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften der
§§ 472 ff. ZGB-DDR hätte eine Aufgliederung des Erbschaftsanspruchs in
dingliche und in schuldrechtliche Einzelansprüche erfordert, für die jeweils
unterschiedliche Verjährungsfristen gegolten hätten (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 und 5
ZGB-DDR). Dies wäre mit der Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs als eines
einheitlichen Gesamtanspruchs (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018
- 2031 Rdn. 14 m.w.N.) nicht zu vereinbaren gewesen und hätte der Verjäh-
rungsregelung des § 2026 BGB widersprochen. Diese Vorschrift, die gemäß
§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR weiterhin anwendbar blieb, geht davon aus, daß der
Erbschaftsanspruch sowohl mit seinen dinglichen (§§ 2018, 2019, 2020 Hs. 1
BGB) als auch mit seinen obligatorischen (§§ 2020 Hs. 2, 2021, 2023 - 2025
BGB) Komponenten einer einheitlichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren
(§ 195 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) unterliegt, die mit Entstehung des
Anspruchs beginnt (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031
Rdn. 21, § 2026 Rdn. 1, 7; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2026 Rdn. 2;
BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2026 Rdn. 1, 4). Hat der Anspruchsverpflich-
tete einen Nachlaßgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt,
entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert (Staudin-
ger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018
Rdn. 18;
Soergel/
Dieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 5). Der ursprünglich gegen die Mutter des Be-
klagten gerichtete Erbschaftsanspruch ist deshalb nicht schon mit der Inbesitz-
nahme des Grundstücks im Jahre 1953, sondern erst mit der Erwirkung des
Erbscheins und der Eigentumsumschreibung im Jahre 1976 entstanden. Seit-
her sind noch keine dreißig Jahre verstrichen.
Da der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann sich der Beklagte der
Erbengemeinschaft gegenüber gemäß § 2026 BGB nicht auf eine Ersitzung
des Grundeigentums berufen. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine
Tabularersitzung gemäß § 900 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR nicht
vor. Die Mutter des Beklagten, deren Ersitzungszeit dem Beklagten gemäß
kommt, ist erst im Jahre 1976 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch
eingetragen worden. Mit Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR ver-
längerte sich die ursprünglich zwanzigjährige Ersitzungsfrist (§ 11 Abs. 1
Satz 1 GBVerfO-DDR) auf dreißig Jahre (Art. 231 § 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1
EGBGB, § 900 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, BGHZ 132, 245, 255). Auch
diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Schließlich ist der Erbschaftsanspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Inso-
weit kann dahinstehen, ob sich der Beklagte nach dem gesamten Verhalten
des Klägers darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser den
Erbschaftsanspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 84, 280,
281; 105, 290, 298 m.w.N.). Da es sich um einen den Miterben gemeinschaft-
lich zustehenden Anspruch handelt, kann der Beklagte nur solche Einreden
und Einwendungen erheben, die ihm gegen sämtliche Miterben zustehen, nicht
jedoch solche, die sich lediglich auf einen einzelnen - selbst klagenden - Miter-
ben beziehen (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 370; Urt. v. 7. Juli 2000, V ZR 287/99
VIZ 2000, 676; Staudinger/Werner, BGB [2002], § 2039 Rdn. 4). Jedenfalls im
Hinblick auf I. S. oder deren Rechtsvorgängerin hat der Be-
klagte kein Verhalten behauptet, das den Vorwurf einer unzulässigen
Rechtsausübung begründen könnte. Dem Vorbringen des Beklagten läßt sich
nicht einmal entnehmen, daß ihr die im Jahre 1976 erfolgte Eigentumsum-
schreibung überhaupt bekannt geworden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch