BGH Urteil vom 07.07.2000 – V ZR 287/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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DDR:ZGB § 479 Abs. 1 Satz 1
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtig-
ten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.
DDR:ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1, § 400
Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaft-
lichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen
des Anspruchs hat.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - Thüringer OLG in Jena
LG Jena
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revison der Klägerin zu 1 wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
7. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil der Klägerin zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang
wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom
18. Dezember 1997 auf die Berufung der Klägerin zu 1 abgeän-
dert.
Die Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan füh-
renden in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze des
Grundstücks A. L. in J. im Abstand von etwa 10 m
errichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutz-
ten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher Länge
und 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger her-
auszugeben.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Be-
klagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und je
1/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.
Die Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden ersten
Rechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechts-
streits. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergericht-
lich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Klä-
ger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweiten
Rechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. Die
übrigen außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits
tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S. . Bestandteil
seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J. . Das Eigentumsrecht
der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem
Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid
vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.
Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie
schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund des-
sen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten
und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen
sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des
Gartens, zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die Be-
klagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Tatsa-
cheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1
die Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der von den Beklagten Ende 1975 mit
der Klägerin zu 6 zur Nutzung des Gartens geschlossene Vertrag begründe
zwar kein Recht zu dessen Besitz, das gegenüber der aus den Klägern beste-
henden Erbengemeinschaft wirksam sei. Die geltend gemachten Ansprüche
scheiterten jedoch an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjäh-
rung, deren Fristen nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zu bestimmen
und vor der Erhebung der Klage abgelaufen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Das Revisionsverfahren wird nur von der Klägerin zu 1 betrieben. Die
übrigen Kläger sind an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt, weil die Kläger
keine notwendigen Streitgenossen sind (RGZ 75, 26 f; BGHZ 23, 207, 212 f;
Senat, BGHZ 92, 351, 354 für § 1011 BGB; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl.,
242, 244; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2032 Rdn. 36; Rosen-
berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 49 II 2 a, III 1 a; offen
gelassen in BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133,
2134).
2. Die Klägerin zu 1 ist neben den übrigen Klägern als Miterbin Eigen-
tümerin des Grundstücks. Als solche kann sie von den Beklagten gemäß
§ 2039 Satz 1, § 985 BGB die Herausgabe des von ihnen als Garten genutzten
Teils des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Recht der Be-
klagten zum Besitz des Grundstücks besteht nicht. Der zwischen den Beklag-
ten und der Klägerin zu 6 hierzu geschlossene Vertrag begründet kein solches
Recht, weil es hierzu der Mitwirkung der übrigen Miterben und des Rates des
Kreises J. als Rechtsträger der volkseigenen Mitberechtigung an dem
Grundstück bedurft hätte.
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Er folgt
aus dem eingetragenen Eigentum der Miterben an dem Grundstück und unter-
liegt daher gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung (Jauer-
nig/Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902
Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 902 Rdn. 2; Staudinger/Gursky,
BGB [1996], § 902 Rdn. 8). Das Eigentum der Miterben und die an die Stelle
des Eigentums der Kläger zu 1 und 2 getretene volkseigene Mitberechtigung
an dem Grundstück waren im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR hat an der Unverjährbarkeit des An-
spruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks
gegen den Besitzer nichts geändert. Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB unterlagen
die Ansprüche aus eingetragenen Rechten an einem Grundstück ebenfalls
nicht der Verjährung. Eingetragenes Recht an einem Grundstück ist insbeson-
dere das an diesem bestehende Eigentum. Aus diesem folgte auch während
der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches der Anspruch auf Herausgabe
gegen die Beklagten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB).
3. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 BGB kann die Klägerin
von den Beklagten auch die Räumung des Grundstücks und die Entfernung der
Laube verlangen. Allerdings findet § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf diesen An-
spruch nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (BGHZ 60,
235, 238 f; 125, 56, 63; 135, 152, 154; Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89,
NJW 1990, 2555, 2556; AK-BGB/Kohl § 1004 Rdn. 77; Erman/Hagen, BGB,
9. Aufl., § 902 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, § 902 Rdn. 8; RGRK-BGB/Pikart,
§ 1004 Rdn. 96; Soergel/Stürner, § 902 BGB Rdn. 2). Ob die hieran geübte
Kritik (F. Baur, JZ 1973, 558; Jauernig/Jauernig, § 902 BGB Rdn. 1;
MünchKomm-BGB/Wacke, § 902, Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004
Rdn. 70; Staudinger/Gursky, § 902 BGB Rdn. 8 und [1999], § 1004 BGB
Rdn. 194; Picker JuS 1974, 357 ff) berechtigt ist und ob für § 479 Abs. 1
Satz 1, § 33 Abs. 1 ZGB entsprechendes zu gelten hat, kann hier offen bleiben.
Denn der Eintritt einer Verjährung kann auf der Grundlage des Vorbringens der
Parteien nicht festgestellt werden.
a) Soweit die Klägerin zu 1 die Räumung des Garten verlangt, entstand
der geltend gemachte Anspruch mit der Verbringung derjenigen Gegenstände
durch die Beklagten in den Garten, die sie nach dem geltend gemachten Räu-
mungsverlangen aus dem Garten zu entfernen haben. Wann die Beklagten
welche Gegenstände in den Garten verbracht haben, wird von ihnen nicht vor-
getragen. Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob am 3. Oktober 1990 eine
kürzere nach dem Zivilgesetzbuch zu bestimmende Frist bereits verstrichen
war (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Der Anspruch auf Entfernung der Laube entstand mit ihrer Errichtung
im Jahr 1981. Während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches folgte er
aus § 33 Abs. 1 ZGB.
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs betrug nach § 474 Abs. 1
Nr. 3 ZGB vier Jahre, weil es sich um einen außervertraglichen Anspruch han-
delte. Die Frist begann gemäß § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB, als die Kläger zu 3 bis
6 und der Rat der Stadt J. als Rechtsträger des Volkseigentums Kenntnis
von der Errichtung der neuen Laube erhielten. Die Kenntnis einzelner Miterben
ist für die Verjährung des Anspruchs ohne Bedeutung.
Für die vom Berufungsgericht angenommenen Zurechnung der Kenntnis
der Klägerin zu 6 zu Lasten der Erbengemeinschaft fehlt es nach dem Zivilge-
setzbuch wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. RGRK-BGB/Kregel,
§ 2039 Rdn. 12) an einer Grundlage. Das Zivilgesetzbuch hat die für die Er-
bengemeinschaft geltenden Vorschriften im Vergleich zur Rechtslage nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geändert, soweit sie die Rechte der Miter-
ben untereinander und im Verhältnis gegen Dritte regeln (§ 400 ZGB). Forde-
rungen, die zum Nachlaß gehören, waren auch während der Geltung des Zivil-
gesetzbuches von den Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen. Soweit
ein Miterbe allein eine solche Forderung geltend machte, hatte er gemäß § 400
Abs. 3 ZGB Leistung an die Gesamtheit der Miterben zu verlangen (Kommen-
tar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 400 Anm. 3). Ein
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners konnte daher auch nach dem
Zivilgesetzbuch dem gemeinschaftlichen Anspruch nur dann entgegengehalten
werden, wenn es gegenüber allen Miterben begründet war (vgl. zur Rechtslage
nach dem BGB Senat, BGHZ 44, 367, 370; 131, 376, 381; Staudinger/Gursky
[1995], § 2039 BGB Rdn. 4).
Entscheidend ist mithin, wann der letzte der Kläger zu 3 bis 6 und der
Rat der Stadt J. von der Errichtung der Laube durch die Beklagten Kenntnis
erlangten. Die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis sämtlicher
Mitberechtigten an dem Grundstück ist von den Beklagten nicht behauptet
worden. Dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger in den Tatsachenin-
stanzen ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger zu 3 bis 5 von der Errichtung
der Laube erfahren haben. Zur Kenntnis des Rates der Stadt J. ist über-
haupt nichts vorgetragen. Die in § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB bestimmte absolute
Frist war am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht verstrichen.
Seit der Wiedervereinigung Deutschlands bestimmt sich die Dauer der
Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB). Die nach diesem geltende Frist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) ist
nicht verstrichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4
ZPO.
Wenzel
Vogt
Schneider
Krüger
Klein