BGH Beschluss vom 16.12.2003 – X ARZ 117/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Geilenkirchen be-
stimmt.
Gründe
I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkir-
chen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsge-
richtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitglied
der Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Klä-
ger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütung
für diese Tätigkeit.
Er hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Karlsruhe verklagt. Dieses
hat dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zu-
ständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe kein
besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Sitz der
Sozietät, weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten be-
antragt werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch „vorsorglich“
entsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweises
auf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger die
Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht
hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Dieses hat
sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO dem
Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Verweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Karlsruhe für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über den
Befangenheitsantrag erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht Geilenkir-
chen als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daß
ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Geltendmachung von
Rechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran je-
doch durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungen
gehindert.
II. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Bundesgerichtshof nach
§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Geilenkirchen zu bestimmen, weil
es das allein örtlich zuständige Gericht ist.
Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. No-
vember 2003 (X ARZ 91/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits
entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Re-
gel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht wer-
den. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnis
Besonderheiten ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist
nicht dargetan.
Es ist auch nicht dargetan, daß das Amtsgericht Karlsruhe deshalb als
Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zur
Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinen
Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe hatte. Zwar ist in dem Kopf des
Schreibens vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetes
Auftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an erster
Stelle genannten Anschrift in Gangelt auch eine Karlsruher Adresse genannt.
Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zum
damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz ei-
ner Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen
kann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet
(BGH, Urt. v. 14.2.1962 - IV ZR 192/61, LM Nr. 3 zu § 7 BGB; Schmitt in
MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des Be-
klagten in diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgebracht.
Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstand
erkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf