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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – X ARZ 117/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Geilenkirchen be-

stimmt.

Gründe

I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkir-

chen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsge-

richtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitglied

der Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Klä-

ger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütung

für diese Tätigkeit.

Er hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Karlsruhe verklagt. Dieses

hat dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zu-

ständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe kein

besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Sitz der

Sozietät, weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten be-

antragt werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch „vorsorglich“

entsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweises

auf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger die

Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht

hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Dieses hat

sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO dem

Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Verweisungsbeschluß des

Amtsgerichts Karlsruhe für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über den

Befangenheitsantrag erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht Geilenkir-

chen als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daß

ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Geltendmachung von

Rechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran je-

doch durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungen

gehindert.

II. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Bundesgerichtshof nach

§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen.

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Geilenkirchen zu bestimmen, weil

es das allein örtlich zuständige Gericht ist.

Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. No-

vember 2003 (X ARZ 91/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits

entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Re-

gel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht wer-

den. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnis

Besonderheiten ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist

nicht dargetan.

Es ist auch nicht dargetan, daß das Amtsgericht Karlsruhe deshalb als

Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zur

Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinen

Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe hatte. Zwar ist in dem Kopf des

Schreibens vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetes

Auftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an erster

Stelle genannten Anschrift in Gangelt auch eine Karlsruher Adresse genannt.

Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zum

damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz ei-

ner Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen

kann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt der

Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet

(BGH, Urt. v. 14.2.1962 - IV ZR 192/61, LM Nr. 3 zu § 7 BGB; Schmitt in

MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des Be-

klagten in diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgebracht.

Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstand

erkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zustän-

dig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf