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BGH Beschluss vom 16.12.2003 – X ARZ 270/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: BGHR: ja

Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters auf-

grund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages ge-

gen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,

dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.

BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 - Brandenburgisches OLG

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Ge-

samtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K.

GmbH & Co.

... KG aufgrund eines Mietvertrages über

ein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E.

schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landge-

richts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Branden-

burgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestim-

men, vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache

im Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die

Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für

den vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand

nach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder

örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch ent-

gegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

gehindert.

II. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen

Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren all-

gemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesge-

richt anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Ge-

richts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000

- XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht be-

züglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem

selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschafts-

verpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der

Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.

III. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29a

ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nicht

entschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten,

daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den

miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen

oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Ham-

burg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000,

784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,

§ 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9;

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum

1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-

raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG

Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzge-

richtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempel-

hof-Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum

1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich

auch das vorlegende Gericht anschließen möchte.

2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters

aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages

gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über

Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.

a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in der

hier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Dieser

erfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über

Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten,

an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung

oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen

des Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oder

Garantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einem

Miet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern um

Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich

damit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor

§ 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), bei

dem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein beste-

hendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrages

wird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an

die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitig-

keiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht

zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurtei-

lung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwen-

dung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wie

selbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht.

Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantie-

oder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu ent-

scheiden sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben,

auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrag

bezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerecht-

fertigt, die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschafts-

vertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustel-

len und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichen

Gerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichts-

stand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu füh-

ren.

b) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11.

Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedanke

eines "sozialen Mietprozeßrechts" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth,

§ 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwä-

cher angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führen

kann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29a

ZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Miet-

und Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO,

§ 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine

Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Ja-

nuar 1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprüche

aus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.

IV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Ge-

richt zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Ge-

richtsstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf