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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 445/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 445/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 23. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafbemessung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer

des Strafverfahrens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Landgericht hat die lange Zeitspanne zwischen den Taten des

Angeklagten und der nunmehrigen Aburteilung ebenso strafmildernd berück-

sichtigt wie den Umstand, daß diese nicht vom Angeklagten zu vertreten ist

(UA S. 44, 45).

2. Soweit die Revision meint, es liege eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung (gemeint: im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) vor, de-

ren einzelne Ursachen in den Urteilsgründen näherer Feststellung und Erörte-

rung bedurft hätten, und dabei die Zeiträume zwischen verschiedenen Verfah-

rensereignissen anspricht, gilt folgendes:

a) Die Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Will ein Be-

schwerdeführer beanstanden, durch das Verfahren sei das Beschleunigungs-

gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung sei

im Urteil nicht berücksichtigt worden, so hat er die Tatsachen, die den be-

haupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzule-

gen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermögli-

chen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerde-

führer wie hier beanstandet, das Urteil sei zwar eher allgemein vom Vorliegen

einer Verfahrensverzögerung ausgegangen, aber Art, Ausmaß und Umstände

dieser Verzögerung seien nicht oder nicht genügend festgestellt (so BGHR

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m.w.Rspr.Nw.).

Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. So heißt es dort etwa,

der Zeitraum von ca. einem Jahr für das Zwischenverfahren und derjenige von

14 Monaten zwischen der ersten Revisionsentscheidung und dem Beginn der

erneuten Hauptverhandlung seien erörterungsbedürftig gewesen. Hier wäre

vorzutragen gewesen, was die Aktenlage insoweit zur Sachbehandlung und

Verfahrensförderung konkret ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von Amts

wegen das - hier mehr als 60 Stehordner umfassende - Aktenwerk auf Verzö-

gerungen durchzusehen oder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um die

allgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung einer

Verzögerung zu prüfen. Beispielhaft zeigt sich gerade hinsichtlich des Zeit-

raums zwischen der ersten Revisionsentscheidung und der erneuten Haupt-

verhandlung, daß insoweit die Hinweise bedeutsam sein können, die in dem in

dieser Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01

- unter IV.3.d) enthalten sind. Diese können naheliegenderweise zunächst, vor

der Neuverhandlung, weitere Ermittlungen veranlaßt haben. Hierzu wäre kon-

kret vorzutragen gewesen. Wäre dies geschehen, ergäbe sich eine andere Be-

urteilung als auf der Grundlage des unvollständigen Revisionsvortrages. Auch

soweit sich die Revision darauf bezieht, daß die Strafkammer im Urteil aus-

führt, nach dem 13. Oktober 1995 sei ein "vorübergehender faktischer Still-

stand" in den polizeilichen Ermittlungen eingetreten, hätte die Revision dazu

Einzelheiten darlegen müssen, insbesondere auch zur Frage der genauen

Dauer dieses Stillstandes.

b) Die Rüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht von

einer "überlangen Verfahrensdauer" ausgeht und diese bei der Bemessung der

Gesamtstrafe konkret, bei der Zumessung der Einzelstrafen in allgemeiner

Form kompensiert hat.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die

Strafkammer unter dem Oberbegriff der "überlangen Verfahrensdauer" neben

dem reinen Zeitablauf auch eine "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung"

feststellen wollte. Dafür spricht die vorgenommene Kompensation bei der Ge-

samtstrafbildung. Zudem umfaßt der verwendete Oberbegriff in der älteren

Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 181) durchaus auch die rechtsstaats-

widrigen Verfahrensverzögerungen, wie sich an der Veröffentlichung von ein-

schlägigen Entscheidungen und Stellungnahmen im Schrifttum unter entspre-

chenden Überschriften und Leitsätzen zeigt (so schon BGHR StGB § 46 Abs. 2

Verfahrensverzögerung 12 m.w.N.).

Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Bewertung das Maß der

Kompensation bei der Straffindung hinreichend bestimmt. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe hat es den Strafabschlag von einem Jahr und sechs Monaten

ausdrücklich festgehalten und im Urteil als solchen ausgewiesen. Daß dies bei

den Einzelstrafen - obgleich grundsätzlich erforderlich - nicht konkret in Form

einer Gegenüberstellung verschiedener Strafmaße geschehen ist, vermag den

Bestand des Strafausspruches hier nicht zu gefährden. Die Strafkammer hat

ausdrücklich hervorgehoben, sie hätte höhere Einzelstrafen angesetzt, wenn

nicht eine Kompensation erfolgt wäre (UA S. 48). Deshalb steht nicht zu besor-

gen, daß der Angeklagte etwa im Falle der späteren Notwendigkeit einer an-

derweitigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beim Wegfall der jetzt in Re-

de stehenden Gesamtstrafe benachteiligt werden könnte. Angesichts der eher

milden Einzelstrafen und des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafen-

bildung vermag der Senat zudem sicher auszuschließen, daß das Verhältnis

zwischen den ermäßigten wie nicht ermäßigten Einzelstrafen und den beiden

gegenübergestellten Gesamtstrafen unstimmig sein könnte (vgl. dazu BGH

NStZ 2002, 589).

c) Der Senat sieht indessen auf der Grundlage der Urteilsausführungen

keinen Grund zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung,

weil das Verfahren von außergewöhnlicher Komplexität und auch sonst schwie-

rig war. Durch die gegenteilige Wertung des Landgerichts und die darauf ge-

stützte, genau bemessene Milderung der Gesamtstrafe ist der Angeklagte je-

doch nicht beschwert.

Soweit sich aus dem Urteil des Landgerichts selbst einige zeitliche

Spannen zwischen Verfahrensabschnitten ergeben (UA S. 44 f.), erweisen sich

diese in einer Gesamtschau nicht als von solcher Qualität, daß dies die An-

nahme der Rechtsstaatswidrigkeit und der Unangemessenheit (im Sinne von

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) begründen könnte. In Fällen solcher Art hat der Tat-

richter zu prüfen, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist verhandelt

worden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensab-

schnitte dann nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt,

wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang

wird. Dabei beginnt die "angemessene Frist" im Sinne der Konvention, wenn

der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit

dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Neben der gesamten Dauer

vom Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage der Angemessenheit

die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit

des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Be-

schuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbunde-

nen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien in Betracht

(siehe nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; vgl. zu-

sammenfassend Franke in MünchKomm. StGB § 46 Rdn. 62 mit weiteren

Rechtsprechungsnachweisen).

Hier handelt es sich um eine umfangreiche, schwierige Wirtschaftsstraf-

sache, die zunächst wegen mehrerer Tatkomplexe gegen vier Angeklagte ge-

führt wurde. Die erste tatrichterliche Hauptverhandlung dauerte vom Oktober

1999 bis zum August des Jahres 2000. Das erste, vom Senat später teilweise

aufgehobene Urteil umfaßte in seiner schriftlichen Begründung 510 Seiten. Das

Gewicht des gegen den Angeklagten jetzt noch bestehenden, abgeurteilten

Tatvorwurfs erweist sich zumal im Blick auf die außergewöhnliche Schadens-

höhe von 128 Mio DM als erheblich. Angesichts der Komplexität der Vorgänge

ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Erstellung des polizeilichen Schluß-

berichts, die Anklageerhebung und die Entscheidung über die Eröffnung des

Hauptverfahrens sowie die Vorbereitung der beiden Hauptverhandlungen, aber

auch das erste Revisionsverfahren mehrmonatige Zeiträume in Anspruch ge-

nommen haben. Schließlich ist zu bedenken, daß die Ausschöpfung der von

der Dauer der ersten Hauptverhandlung mitbestimmten Frist zur Absetzung der

Urteilsgründe ebensowenig eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

mitzubegründen vermag wie die auf Revision des Angeklagten hin erfolgte teil-

weise Aufhebung des ersten Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies ist Ausfluß der Gesetzeslage und

eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

Verfahrensverzögerung 15). Der Angeklagte war zwar ersichtlich über wenig-

stens sieben Jahre hin (ausgehend von der im Urteil erwähnten ersten Be-

schuldigten-Vernehmung) dem Verfahren ausgesetzt, befand sich aber - im

Jahr 1997 - nur etwa dreieinhalb Monate in Untersuchungshaft.

Soweit der Senat von Amts wegen auf die zulässige Revision hin Verfah-

rensverzögerungen nach Erlaß des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu

berücksichtigen hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8), wo-

rauf die Revision zutreffend hinweist, vermag er indes in dem Zeitraum von

etwa drei Monaten zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung beim

Landgericht und der Übersendung des gesamten Vorganges an den General-

bundesanwalt nichts Beanstandungswürdiges zu sehen. Diese Dauer erklärt

sich hier zwanglos aus den zu beachtenden Regularien (vgl. § 347 StPO,

Nr. 163 ff. RiStBV) und dem großen Umfang des Aktenwerks, das auch drei

Andere betraf.

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