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BGH Beschluss vom 07.02.2002 – 1 StR 222/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 222/01

vom

7. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges zu 2. und 3.: Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B.

und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts Mün-

chen I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Ankla-

ge (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigespro-

chen.

Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der

Staatskasse zur Last.

3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Ab-

gabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstraf-

kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S.

wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten

betrifft, aufgehoben

a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der

F. AG), soweit Feststellungen

hinsichtlich des Schuldscheindarlehens “Göttingen” ge-

troffen sind,

b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe

einer sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Fest-

stellungen,

c) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Be-

truges, Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf

Jahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten Ge-

samtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es we-

gen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen ver-

suchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung - eine Freiheitsstrafe

von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revi-

sionen der Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhe-

ben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise,

diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem

Umfang Erfolg.

Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Ange-

klagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben:

Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Ange-

klagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als

Bankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO)

beim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand (sog. Pensions-

geschäfte, vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldschein-

darlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F.

AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht

“werthaltig” waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtre-

tungen - der RGO zuvor nicht wirksam übertragen worden.

Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine Un-

treue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin ge-

sehen, daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige

- Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten

der Gesellschaft für Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne

jede Gegenleistung “ausbuchen” und abrechnen ließen.

Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten

Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil die-

ser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß

für die Vermittlung eines Käufers für ein Berliner Grundstück (einschließlich

Abschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio.

DM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller

Käuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfähigkeit beteu-

erte und schließlich den Abschluß eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich

er die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte. Diese konnte schon

die im notariellen Vertrag vorgesehene bankmäßige Absicherung des Kauf-

preises nicht erbringen.

Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Ange-

klagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die RGO gab durch die

Angeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklärung ab, in der die-

se Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen

aufgeführte Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Nominal-

wert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei und unbelastet" und

zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien. Diese Blockiererklärung

sollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als

Sicherheit für einen "darlehensweisen Geldfluß" in Höhe von 50 Mio. US-Dollar

zugunsten des "BIE-Consortiums" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchfüh-

rung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B.

und Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im sog.

SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank

in München lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Geld-

wäschegesetz.

I.

Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum

Nachteil der F. AG):

1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und

S. als Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Urteilsfeststellungen von den in

die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung

der Schuldscheindarlehensforderung "Göttingen" (über 28 Mio. DM nominell)

von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an

die RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der

Wirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO

an die F. AG und mithin den Schuldumfang des in

diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Be-

wandnis:

Das sog. Darlehen "Göttingen" gehörte zu den nach den Urteilsgründen

nicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb

nicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter ab-

getretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daß die GGK

diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten

hat und daß am 29. November 1994 in Höhe eines Teilbetrages eine weitere,

stille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die

jedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen

sei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige

an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunächst auch deshalb

unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen "Göttingen" erst am 9. Dezember

1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an

die GGK rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz

zutreffend, daß nach dem Prioritätsgrundsatz mit Erlangung der Verfügungs-

macht über die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung

durch diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung er-

langte (§ 185 Abs. 2 BGB).

Die Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme

eingeführten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die

BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an

die RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Göttingen" von der GGK

an die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung

der RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen

hinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht.

Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingeführten

Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daß die Abtretung des

Schuldscheinsdarlehens "Göttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verfü-

gung über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die

BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die Abtretung an die BEWAG er-

gibt sich, daß diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist

das Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom heu-

tigen Tage"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklärung der GGK,

auch wenn diese die Formulierung enthält, "alle Forderungen, Rechte und Ne-

benrechte aus der Schuldurkunde" stünden "mit Wirkung vom 28. November

1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem

Zeitpunkt die Verfügung über die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die

GGK die Darlehensforderung "Göttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels

Verfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte

handelte, wurde mit der Rückabtretung der Darlehensforderung von der Allge-

meinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam

(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem

Zeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der

BEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gese-

hen den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber der BEWAG

genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen könnte

(vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daß die jeweiligen Parteien vom Verfü-

gungsdatum abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ändert ebenfalls

nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende Absprachen

darüber, wem für welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei al-

ledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen

Lage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwalt-

schaft dem nicht in einer Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs.

1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438).

In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit

der beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher erörtert. Es hat lediglich die

Abtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den

Unterlagen genannten "Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben.

Zwar ist vorstellbar, daß es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen

vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig verurteilten Verantwort-

lichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt und möglicherweise auch in

Betracht gezogen hat, daß die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an

die RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verant-

wortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren.

Wollte sich die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die sich

aus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies ausdrücklicher Würdigung be-

durft. Daran fehlt es.

Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten

Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen "Göttingen" war

nur eines von insgesamt sieben an die F. AG ver-

kauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung

"Göttingen" geworden wären, käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter

dem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls gegebe-

nen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfügungen

und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in

ihrem Zusammenhang, daß die Angeklagten W. und S. - diese

jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK

davon ausgingen, auch das Darlehen "Göttingen" sei nicht werthaltig, also

nicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Dement-

sprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die

Abtretung an die BEWAG hingegen in den regulären Darlehensakten der GGK

dokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß der

Schuldumfang in einer Weise beeinflußt sein kann, die sich auf die Höhe der

gegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten

Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er läßt deshalb den Schuldspruch be-

stehen, hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" auf

(vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die

Einzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten

der Aufhebung.

2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall betreffen, greifen

hingegen nicht durch.

a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeu-

gen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten

W. und S. nicht beruhen.

aa) Der Zeuge sollte bekunden, daß die Bank für Sozialwirtschaft die

Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" am 27. April 1995

"mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das

Landgericht hat den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt, weil die in

das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Be-

deutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnungs-

beschluß eine nachvollziehbare Begründung fehlt und die Ablehnungsgründe

auch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeu-

tungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244

Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche Begründung belegt,

die das Landgericht dafür im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des

Beweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen.

Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner

Ablehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu ver-

stehen: Die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" ge-

hörten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten

W. und S. an die F. AG abgetreten hat-

ten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, über die

also die RGO keine Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen

Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank für

Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien. Wäre aber zeitlich nach der

- zunächst mangels Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK

an die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F.

AG eine stille Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforde-

rungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so könnte die Ab-

tretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1

BGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung

an die F. AG geführt haben. Dann wären die Verantwort-

lichen der F. AG insoweit nicht getäuscht worden

und es läge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Be-

weisantrag hinaus.

Im Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im Be-

weisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen von der Bank für

Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit

den Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsbe-

schränkung des Inhalts vereinbart, daß die Abtretung nur dreimal zulässig sei

(UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen "Baden-Württemberg"

und "Hessen" von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte

in der Historie der Darlehen und mithin gemäß § 399 BGB nicht wirksam gewe-

sen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsicht-

lich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig, weil zwar die Rückabtretung die-

ses Darlehens von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in

der Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunächst

durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter Ab-

tretung in der Kette (GGK an RGO) hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen

(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB).

bb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die

eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schuld-

scheindarlehens "Baden-Württemberg") bzw. als wahr (hinsichtlich des

Schuldscheindarlehens "Hessen") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu

Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fußn. 118 m.w.Nachw., S. 594,

908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden Darlehen im einzelnen

dargestellt. Für das Darlehen "Baden-Württemberg" hat es ausgeführt, daß es

"Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rückabtretung der Bank für Sozialwirtschaft

an die GGK kam (UA S. 337). Für das Darlehen "Hessen" vermochte es sol-

ches nicht auszuschließen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in tat-

sächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm

aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewünschten Folgen hin-

sichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache

dem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese

nach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung des Be-

weisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten die Beweisantragstel-

ler ausgeführt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachträg-

lich verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der

RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Rechts-

behauptung, nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbe-

hauptung.

Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daß die Unterrich-

tungswirkung eines näher begründeten Ablehnungsbeschlusses der Verteidi-

gung die Möglichkeit einer Argumentation gegen die Würdigung des Landge-

richts hätte eröffnen können, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der

vereinbarten Abtretungsbeschränkung unwirksam.

cc) Der Senat schließt allerdings bei der gegebenen Sach- und Rechts-

lage aus, daß hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten hätte bewirkt

werden können. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente

sind ersichtlich ohne weiteres auszuräumen:

Die - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in § 354a HGB sieht

zwar vor, daß eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist,

wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die

Vorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtspre-

chung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat an-

schließt, gilt sie nicht für Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Be-

stimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem

Zeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a

HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung zukommen zu

lassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede

stehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteils-

gründe vor dem maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtre-

tungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden.

Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der

Abtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war,

auch ausschließen, daß den Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichte n-

de und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen

sollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand,

daß die Abtretungsbeschränkungen den Darlehensforderungen wesensmäßig

zugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit

der Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch Pa-

landt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche <1999> BGB

§ 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389).

Schließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückab-

tretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirt-

schaft an die GGK zähle für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbar-

ten Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Gläubi-

ger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin

gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen.

Der Wortlaut der Abtretungsbeschränkung knüpft an die Anzahl der Abtre-

tungsvorgänge an ("die Abtretung ... ist dreimal zulässig"; vgl. UA S. 336, 338).

Dieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der

Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 337):

Es gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln

und dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb liegt auch

kein Fall vor, in dem bei einer für das Abtretungsverbot "fehlenden Interessen-

lage" dessen Wirkungen entfallen könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB

4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daß eine sog. stille

Abtretung in der Kette der Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist.

Auch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei Abtre-

tungsvorgänge differenziert nicht näher danach, wie diese konkret ausgestaltet

sind. Auch das hat einen Sinn: Eine häufigere, über die Beschränkung hinaus-

gehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine

ausdrückliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit

verhindern kann, daß seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller

Abtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daß ihm dies bekannt sein müßte.

Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtre-

tungsbeschränkung mißachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der

Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von

der GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der Lan-

desschuldenverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen ge-

nehmigt worden; darin sei gar eine Abrede über die Aufhebung der Abtre-

tungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bündiger

Kürze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im

Rahmen der Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als

von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schuld-

saldos gegenüber der GGK, weil diese “eine Sonderprüfung durch beauftragte

Wirtschaftsprüfer bei einer neuen Hausbank zu bedienen” hatte, mit dem Ver-

merk "Kenntnis genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen

eine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhe-

bung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert auch nichts, daß

die Schreiben den Hinweis enthalten: "Refinanziert über Raiffeisenbank G

-O. eG" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie

die Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen aus-

drücklich als Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erkenn-

bar, daß eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen

solle.

Nach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Ab-

tretung der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und

"Hessen" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgründen auch nicht infol-

ge einer stillen Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für Sozialwirt-

schaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können, keinerlei aussichtsreiche

sachlich-rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der

vom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der

rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen würde selbst

dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten

wie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Göttingen". Auch hier gingen die

Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe

zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehens-

forderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F.

AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).

b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen der Revi-

sionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den An-

tragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg

(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom

Landgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und

S. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daß die

Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verant-

wortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldschein-

darlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F.

AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daß die Motive

und Vorstellungen des Prüfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai

1995 in tatsächlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaßen, so-

weit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe dem Vorsit-

zenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der

Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landge-

richt mußte diesen Umstand nicht in seine ausdrückliche Würdigung zur sub-

jektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint.

Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortli-

chen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthalti-

ge Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA

S. 45/46).

Aus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO

wegen völlig unverfänglicher Umstände keine Originalschuldscheine vorzuwei-

sen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im üb-

rigen ändert das nichts daran, daß die Prüfung durch die "C & L Deutsche Re-

vision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jeden-

falls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten für die Ab-

tretungen in Frage gestellt hatte, und daß der Angeklagte Dr. K. in

einer Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , be-

reits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden kollu-

siven Absprache kam.

3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten

Falle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlich-

rechtlichen Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der für die

Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" mit den Darlehens-

schuldnern vereinbarten Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur Verfah-

rensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S.

weitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schuld-

scheindarlehens-Geschäfte vermißt, zeigt sie keinen den Schuldspruch ge-

fährdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie

belegen die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F.

AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden

sowie die mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und

S. . Das gilt eingedenk dessen, daß die Strafkammer von einer unsicheren

und ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schuld-

scheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine

solche Rücknahmeverpflichtung würde – wie im übrigen auch eine etwaige

Schadensersatzpflicht – nichts daran ändern, daß den F.

AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM

übertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.).

4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken,

ob sich hinsichtlich des Darlehens “Göttingen” eine Verfahrensweise nach

§ 154a StPO anbietet.

II.

Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. und S. zum

Nachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG):

Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue

zum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen

der Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar

unübersichtlich und schwer verständlich, tragen den Schuldspruch aber im Ge-

samtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint,

es fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen "Berlin" an

die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei,

daß mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Ange-

klagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein

Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollzo-

gen wurde (UA S. 48). Die “Ausbuchung” und “Abrechnung” (siehe UA S. 369)

des werthaltigen Schuldscheindarlehens "Berlin" bei der RGO führte auf Grund

der getroffenen Absprache dazu, daß der Erlös aus der Weiterabtretung dieser

Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und

ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablösung einer

Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48).

Die für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. ver-

hängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die

der Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinflußt sein kön-

nen.

III.

Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B.

):

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und

zum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der

OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. .

1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte

schloß mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstückes in Berlin eine

Provisionsvereinbarung. Für die Vermittlung eines Käufers sollte er über

15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit

bankmäßiger Absicherung des Grundstückskaufpreises fällig sein, die Rest-

provision später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E.

aus Luxemburg her, von dem er wußte, daß es sich um ein "vermö-

gensloses Gebilde" handelte. Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages

konnte die Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft zur Absiche-

rung eines für den Fall der Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten

Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der

Angeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit, daß die Käuferin uneinge-

schränkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu er-

füllen. Zehn Tage später schloß der nunmehr auch als Vertreter der Käuferin

auftretende Angeklagte mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinba-

rung. Er handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das Grundstück und sich

die Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daß die Käu-

ferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits bin-

nen einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in Höhe von

215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin überstellen sollte. Die Übertragung

des Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der betreffenden

Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflösenden Bedingung,

daß die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der Vertrags-

auflösung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin

in Höhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen auf-

grund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daß ihre

Vertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen

können. Die Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre

Verpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die Verkäuferin blieb daher Eigentü-

merin des Grundstücks, mußte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten

zahlen.

2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten ge-

wertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die Verkäuferin über

die Leistungsfähigkeit der Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision

oder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum entsprechender

stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem un-

tauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeiführen der Kaufpreis-

stundung ebenfalls erfüllte Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug

subsidiär.

3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grund-

stücksverkäuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvorausset-

zungen.

aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Bei-

bringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz

hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; denn für

den Fall des Erbringens der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch

auf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11

Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümli-

cher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich

möglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Ver-

tragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daß er insoweit etwas anderes als das

vertraglich Vereinbarte erreichen wollte.

bb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum Nachteil der Ver-

käuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Käuferin

fehlt es an einem Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wußte, daß die Ve r-

käuferin aufgrund der in den Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kauf-

gegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form

einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung.

cc) Daß bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftli-

chen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des

Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrschein-

lich.

dd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten Rechts-

anwalts- und Notargebühren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen

vollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem er-

strebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger

Annahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus.

b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1

Nr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben

zur Bonität den Abschluß des Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsicht-

lich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung

einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Er-

bringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche

Kreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftli-

chen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht "für die Ent-

scheidung über einen solchen Antrag erheblich" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Für

die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verständigen, durchschnittlich

vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich

mitgeteilt, "daß die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Ver-

pflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage". Diese allgemeine An-

preisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die

mangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und

die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte

und die als Vertreter der Käuferin auftrat.

c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurückver-

weisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO

selbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinba-

rungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen

könnten, nicht zu erwarten sind.

IV.

Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Ab-

gabe einer sog. Blockiererklärung):

Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuch-

ten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen, die

diesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an.

1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die An-

geklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen "darlehensweisen

Geldfluß" in Höhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar "durch nicht genau fest-

stellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit für

die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklärung die-

nen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daß dort eine Viel-

zahl von im einzelnen aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher Kör-

perschaften (über mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt würden und

diese Vermögenswerte "gut, einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des

BIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten

wußten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen

keineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit überhöht.

Nach den Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung mit Hilfe einer

Münchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lis-

bon - Filiale Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach Überprü-

fung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank

der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank

den darlehensweisen Geldfluß auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam

es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklärung gebetenen

Banken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypotheken-

und Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz.

2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittäter-

schaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau fest-

stehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklärung an

die Bank in München und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung die-

ser Urkunde hätten die Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar

angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben"

worden.

3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ver-

suchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsver-

wirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB).

Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit

derjenige, der den Entschluß zur Begehung der Straftat gefaßt hat, mit der

Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muß das, was er zur Ver-

wirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden

Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurtei-

len, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich

Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands lie-

gen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits über-

schritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR

1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273).

Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfüllt. In

Betracht zu ziehen ist eine Täuschungshandlung. Tatbestandsmäßig im Sinne

des § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum

hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung

bestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll

(BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den Darlehensge-

ber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklärung bei der

Bank in München haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbei-

tern des nicht genau feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die Darle-

henssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit

vorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Ange-

klagten - jedenfalls zunächst noch die Weiterleitung der Blockiererklärung an

die Bank of Lisbon und möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erfor-

derlich gewesen.

Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor

der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müßte dann bereits

eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestör-

ten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall,

wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und

objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daß ihr

Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37,

294, 297).

Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darle-

hensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob

er überhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes

Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des

"darlehensweisen Geldflusses" im unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten

waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA

S. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockierer-

klärung mußte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon

übermittelt werden; es sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden;

falls - was die Strafkammer offen läßt - die Bank of Lisbon nicht die Darlehens-

geberin sein sollte, so mußte die Blockiererklärung auch noch an jene weiter-

geleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der

Dresdner Bank zu hinterlegen.

Schon der Umstand, daß die Bewerkstelligung einer SWIFT-

Übermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO

war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verwei-

gerten die Mitwirkung), mußte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits gelei-

stete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatbe-

standserfüllung führen" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum

"jetzt geht es los" überschritten war. Erforderlich war überdies der letztge-

nannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklärung, die

von den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als

"besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umstän-

den deutlich ... zu unterscheidender Akt" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a.

weil SWIFT-Übermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unter-

schiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Ange-

klagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlas-

sen ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen

des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet.

Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vor-

genommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklärung), die

darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken.

Die Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Gründen noch

nicht überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daß der Senat die

rechtliche Würdigung als Versuch in dem gesondert geführten Strafverfahren

gegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als

rechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daß

dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die

Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die

Übermittlung der Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon

als Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August

1998, S. 67, 304).

b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein

versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muß nämlich

im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG

Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroffe-

nen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Feststel-

lungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inländische Kredit-

geber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter

den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl.

§ 265b Rdn. 117 ff.).

c) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum

Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken für

die Bank verbundenen Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine

Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.

d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall ("Blockiererklärung") - soweit

nicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren

werden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entschei-

dung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354

Abs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise weitere

Tatsachen festgestellt werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten

Betruges zu tragen vermögen. So stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur

Verfügung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIE-

Consortium" oder Vertreter der "Bank of Lisbon"), die möglicherweise Aus-

künfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der ge-

planten Geschäftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blockie-

rerklärung erteilen können.

V.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem

Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-

ben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267

Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten

sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist

nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden Ge-

schehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteils-

gründe dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erho-

benen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhand-

lung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entschei-

dung ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung der Ange-

klagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfol-

genausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung

soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsäch-

liche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden

u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich

ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen

die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-

zuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren

(vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verständlichkeit des

Urteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die

unbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick gerät,

die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem zeigt sich hier, daß das

510seitige Urteil, dem keine Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen,

als "Überleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang

- ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder für das Ver-

ständnis noch aus anderen Gründen abgedruckt werden mußten.

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